Erfahren Sie, warum wir für den Patienten Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro wegen Ärztefehlern bei Hüftoperation fordern.

Infolge eines groben Ärztefehlers bei der Hüftoperation rechts erlitt der Mandant einen Substanzdefekt am Hüftkopf und kämpft seitdem mit zahlreichen Folgeschäden. Dafür muss er nun angemessen entschädigt werden. Was bei der Behandlung im Einzelnen schief gelaufen ist und wie es zu solch schwerwiegenden Folgen kommen konnte sowie wieviel Schmerzensgeld für diesen Fall angemessen sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Wie kam es zu dem Behandlungsfehler bei der Hüft-Arthroskopie?

Nachdem der Mandant über anhaltende Leistenschmerzen rechts klagte, die vor allem beim Sport sowie beim längeren Sitzen auftraten, veranlasste der von ihm aufgesuchte Orthopäde/Unfallchirurg eine MRT-Untersuchung der rechten Hüfte.

Die MRT-Untersuchung der rechten Hüfte ergab eine sog. CAM-Impingement ohne Hinweis auf eine Hüftkopfnekrose oder Gelenkverschleiß.

Gut zu wissen: Beim CAM-Impingement hat der normalerweise kugelige Hüftkopf eine anatomisch abweichende Form und der Oberschenkelhals ist nicht ausreichend tailliert. Deshalb schlägt der Hüftkopf bei Bewegung an der Hüftpfanne mit der umgebenden Gelenklippe an. Daher sind bestimmte Bewegungen schmerzhaft.

Mit diesem Befund wurde der Mandant von seinem Orthopäden in eine Klinik überwiesen. Die klinische Untersuchung ergab dabei eine deutliche Engpass-Symptomatik rechts bei freier Gelenkbeweglichkeit.

Gut zu wissen: Beim sog. femoro-acetabulären Impingement (FAI) handelt es sich um ein Enge-Syndrom zwischen Hüftkopf und Hüftpfanne. Darunter versteht man eine mechanische Bewegungsstörung der Hüftgelenkknochen, die zu Schmerzen in der Leiste führen können und Bewegungseinschränkungen verursachen.

Die Klinik wertete die mitgebrachten MRT-Aufnahmen aus und führte zusätzlich Röntgenbilder durch. Infolgedessen bestätigte sich der Vorbefund aus dem MRT. Daraufhin wurde dem Mandanten geraten, den verplumten Oberschenkelhals operativ trimmen zu lassen. Die Ursache für die Schmerzen wurde im Hüftkopf gesehen.

Infolgedessen wurde eine Arthroskopie des rechten Hüftgelenks durchgeführt.

Gut zu wissen: Im Rahmen einer Hüftarthroskopie kann eine Taillierung am Hüftkopf-/Halsübergang durchgeführt werden. Dabei muss intraoperativ überprüft werden, wie viel Knochen abgetragen werden muss, bis ein optimaler Bewegungsumfang erreicht wird. Die Taillierung wird daher unter Röntgenkontrolle durchgeführt.

Im Entlassbrief ging man von vermeintlich gut wiederhergestellten Konturen im Bereich des Schenkelhalses mit besserer Taillierung aus. Das war jedoch falsch. Und das wusste der Mandant leider nicht, weil die Ärzte ihre Fehler kaschieren wollten.

Nach der Entlassung aus der Klinik klagte der Mandant jedoch über noch schlimmere Beschwerden als zuvor und es kam eine endgradige Bewegungseinschränkung in der rechten Hüfte hinzu. Aus diesem Grund wurde von seinem Orthopäden erneut eine MRT-Untersuchung veranlasst. Dieses ergab einen kleinen Substanzdefekt am Hüftkopf sowie verbliebene kleine knöcherne Anbauten.

Gut zu wissen: Im vorliegenden Fall musste im Rahmen der Hüftarthroskopie der verplumpte Oberschenkelhals getrimmt werden. Allerdings lag nach der OP immer noch ein Knochenhöcker am Schenkelhals vor. Folglich wurde dieser nicht reseziert. Zudem wurde ein zu großer Teil des Hüftkopfes abgetragen.

Anschließend wurde dem Mandanten von seinem Orthopäden geraten, sich zur Einholung einer Zweitmeinung bei einem anderen Arzt vorzustellen.

Dieser machte Röntgenbilder, die den Substanzverlust am Hüftkopf und den Knochenhöcker am Schenkelhals zeigten. Des Weiteren zeigte sich ein beginnender Gelenkverschleiß. Auf dieser Grundlage war eine weitere Operation an der Hüfte erforderlich, um zu retten, was noch zu retten war. Der Arzt teilte dem Mandanten mit, dass er davon ausgeht, dass die erste OP fehlerhaft war.

Bei der zweiten OP stellte der neue Orthopäde starke Verwachsungen innerhalb des Gelenks fest Er musste sie bei der OP abtragen. Außerdem musste er zu seinem Entsetzen feststellen, dass ein Drittel des Hüftkopfes ganz schwer geschädigt ist. Denn bei der ersten OP hat man bis weit in den Knorpelbereich und dabei ein Teil des Hüftkopfes weggefräst. Die OP war sehr aufwändig und es mussten weitere Maßnahmen erfolgen, die bei der ersten Operation schlicht „vergessen“ wurden.

Durch die fehlerhafte ärztliche Falschbehandlung hat der Mandant starke Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte und Leiste bei jedem Schritt. Außerdem beklagt er ständige Rückenschmerzen, Einschränkungen beim Bücken und Heben/ Tragen von Lasten und Gegenständen. Sie Sportfähigkeit ist nahezu aufgehoben.

Welche Behandlungsfehler können den Ärzten bei der Hüftoperation vorgeworfen werden?

Den behandelnden Ärzten bei der ersten OP sind gleich mehrere Behandlungsfehler unterlaufen, die zu Dauerschäden bei dem Mandanten geführt haben.

Befunderhebungsfehler

Bei der ersten OP wurde gegen den medizinischen Facharztstandard ein Drittel des Hüftkopfes weggefräst. Es wäre erforderlich gewesen, vor der Abtragung der Knochensubstanz, die Fläche, die abgefräst werden soll, durch ein Röntgen abzubilden. Dies wurde vorliegend nicht beachtet.

Unterlassene Befundsicherung

Es hätte dem Operateur auffallen müssen, dass die lasttragende Gelenkfläche stark abgetragen wurde. Des Weiteren wurde dies weder im OP-Bericht noch im Entlassbrief erwähnt. Darin lieg eine unterlassene Befundsicherung. Der Mandant nicht über die irreversible Schädigung aufgeklärt.

Operativer Behandlungsfehler

Ein weiterer Behandlungsfehler ist darin zu sehen, dass der Höcker am Schenkelhals nicht abgetragen worden ist. Aus diesem Grund war ein weiterer operativer Eingriff notwendig. Ein grober Behandlungsfehler!

Diagnosefehler

Der massive Knochendefekt ist auf postoperativen Röntgenaufnahmen eindeutig feststellbar gewesen. Dies hätte einem Facharzt für Unfallchirurgie (und/oder Radiologie) auffallen müssen. Die Beurteilung im Entlassbrief, dass die Konturen vermeintlich „wieder gut hergestellt“ worden wären, stellt einen fundamentalen Diagnosefehler dar.

Beweislastumkehr

Die rechtliche Konsequenz für grobe Behandlungsfehler ist die sog. Beweislastumkehr.

Die Beweislastumkehr stellt eine Ausnahme des gesetzlichen Grundsatzes der Beweislastverteilung dar. In diesem Fall muss der behandelnde Arzt beweisen, dass die gesundheitliche Verschlechterung des Patienten nicht durch sein Verhalten verursacht wurde.

Sind 50.000 Euro Schmerzensgeld für grobe Behandlungsfehler bei Hüftoperation (Arthroskopie) angemessen?

Der Mandant hat seit der OP massive Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte. Es steht zum jetzigen Zeitpunkt bereits fest, dass ein endoprothetischer Gelenkersatz unausweichlich sein wird. Das Leben des Mandanten ist durch den ärztlichen Behandlungsfehler auf diese Weise nachhaltig beeinträchtigt. Er leidet bereits jetzt schon an massiven belastungsabhängigen Schmerzen und ist im Bereich der Haushaltsführung deutlich eingeschränkt. Diese Einschränkungen werden ihm auch in der Zukunft verbleiben.

Die Freizeitgestaltung ist ebenfalls durch behandlungsfehlerbedingte Schmerzen und Beschwerden massiv beeinträchtigt. Der Mandant kann kaum noch sportlichen Aktivitäten nachgehen, da es zu einer enormen Körpergewichtszunahme geführt hat. Infolgedessen hat er ebenfalls Probleme im Bereich der linken Hüfte und ständig präsente Rückenschmerzen, daher ist ihm ein längeres Sitzen nur unter Schmerzen möglich. Des Weiteren wird für den Mandanten zukünftig mittel- bis langfristig eine endoprothetische Versorgung des rechten Hüftgelenks notwendig sein. Aufgrund der starken Einschränkung in der Freizeit, dem jungen Alter des Mandanten und der sozialen Belastungen im Freundeskreis, leidet der Mandant auch psychisch. Er kann an keinen Aktivitäten mit Freunden und Verwandten teilnehmen. Angesichts der erheblichen und dauerhaften Beschwerden ist ein Schmerzensgeldbetrag von mindestens 50.000 € angemessen. Bei der Bemessung haben wir uns an einer Entscheidung des LG Köln orientiert (LG Köln, Urteil vom 17.04.2012 – 3 O 467/09).

Bei Dauerschäden haben Geschädigte neben dem Schmerzensgeld auch einen Anspruch darauf, dass die Mehrkosten für Medikamente, Krankengymnastik oder Hilfsmitteln vom Schädiger übernommen werden. Diese weiteren Schäden liegen zusammen mit dem Haushaltsführungsschaden und dem Erwerbsschaden bei gut 90.000 €.

Was können Sie tun, wenn bei Ihnen unerkannte Knochenbrüche vorliegen?

Die Kanzlei für Arzthaftung und Geburtsschaden von Rechtsanwalt Christoph Mühl hat sich auf Medizinrecht spezialisiert und hilft Opfern von ärztlichen Behandlungsfehlern eine angemessene Entschädigung geltend zu machen. Ist es bei Ihnen oder einem Angehörigen ebenfalls zu Schäden durch einen OP-Fehler bei einer Hüftoperation gekommen? Bei Fällen aus dem Bereich Patientenrechte erhalten Sie bei Fachanwalt Christoph Mühl in Mainz eine kompetente Unterstützung und Beratung. Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung und vereinbaren einen Termin für eine kostenlose Erstberatung: 06131 6366752.

Wenn Sie Fragen zu einem Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Hüft-Operation oder es bei Ihnen zu einem Diagnosefehler gekommen ist, vereinbaren Sie bei uns einen unverbindlichen und kostenlosen Termin: 06131 6366752. Fachanwalt Christoph Mühl berät Sie gerne zum Thema Schmerzensgeld im Bereich fehlerhafte Hüftoperationen und Diagnosefehler bei Hüfteingriffen.



Christoph Mühl
Christoph MühlFachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwalt Christoph Mühl ist Patientenanwalt und hilft seit 15 Jahren Opfern von ärztlichen Behandlungsfehlern, einen angemessenen Schadenersatz und Schmerzensgeld für Verletzungen zu erhalten, die bei Operationen und ärztlichen Behandlungen aufgetreten sind.
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