Haftung des Arzneimittelherstellers
Rechtsanwalt Christoph Mühl prüft die Haftung nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung und nach dem AMG.
Sind Sie Opfer eines Medizinschadens, der durch ein Medikament oder Arzneimittel verursacht worden ist? Die Kanzlei für Medizinrecht von Rechtsanwalt Christoph Mühl setzt Ihre Rechte gegen den Hersteller durch und sichert Ihre Ansprüche vor Verjährung.
Produzentenhaftung.
Arzneimittelhaftung.
Erleidet der Patient, nachdem er ein Medikament eingenommen hat, einen gesundheitlichen Schaden, so wird vermutet, dass zwischen der Einnahme und dem Schaden ein Zusammenhang besteht (§ 84 Abs. 2 AMG). Die Vermutung geht dahin, dass der Schaden nur aufgrund der Einnahme des Medikamentes eingetreten ist, wenn das betreffende Medikament dazu geeignet sein kann, den betreffenden Schaden zu verursachen. Der Hersteller haftet für den entstandenen Schaden dann, wenn das Medikament in korrekter Dosierung eingenommen worden ist.
Der Patient hat dann einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem Hersteller. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Haftung nur in jenen Fällen eintritt, wenn die Nebenwirkungen in medizinischem Sinne nicht mehr vertretbar sind, also wenn der mögliche Schaden höher ist als der zu erwartende Nutzen des betreffenden Arzneimittels. Eine Haftung besteht nicht grundsätzlich bei jeder Art von Nebenwirkungen, da mit diesen immer gerechnet werden muss.
Fachanwalt Mühl setzt für Sie sein Expertenwissen ein.
Gegen millionenschwere Pharmahersteller bedarf es neben Fachwissen auch die nötige Erfahrung und Durchsetzungsstärke.
Erfahrung
Jahrelange Erfahrung bei der Schadensregulierung.
Kompetenz
Hohe Kompetenz durch hohe Spezialisierung.
Engagement
Ausschließliche Vertretung von geschädigten Patienten.
Erfolg
Erfolg bedeutet, nichts dem Zufall zu überlassen.