Was Sie über die Haftung in der Allgemeinmedizin wissen sollten.

Behandlungsfehler in der Allgemeinmedizin: Was Patienten wissen müssen.

Wenn wir krank sind, vertrauen wir unserem Hausarzt. Doch was passiert, wenn etwas schiefgeht? Behandlungsfehler in der Allgemeinmedizin sind leider keine Seltenheit und können schwerwiegende Folgen haben.

Was sind Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt von den anerkannten fachlichen Standards abweicht und dadurch die Gesundheit des Patienten schädigt. Das kann verschiedene Formen annehmen:

  • Eine falsche Diagnose
  • Die Verschreibung ungeeigneter Medikamente
  • Das Übersehen wichtiger Symptome
  • Versäumte oder verspätete Überweisungen an Fachärzte

Warum ist dieses Thema so wichtig?

Jeder von uns kann betroffen sein. Fehler in der Allgemeinmedizin können nicht nur zu Verzögerungen in der richtigen Behandlung führen, sondern auch ernsthafte gesundheitliche Konsequenzen haben. Als Patient haben Sie Rechte – und es ist wichtig, diese zu kennen. Unser Ziel ist es, Sie umfassend zu informieren und Ihre Rechte zu stärken. Denn ein aufgeklärter Patient ist der beste Schutz gegen Behandlungsfehler.

Arten von Behandlungsfehlern beim Hausarzt

Behandlungsfehler in der Allgemeinmedizin können verschiedene Formen annehmen:

  • 1

    Diagnosefehler: Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn der Hausarzt Symptome falsch interpretiert oder wichtige Untersuchungen unterlässt. Beispielsweise könnte ein Herzinfarkt fälschlicherweise als Magenbeschwerden diagnostiziert werden. Oder eine Migräne anstatt eines Schlaganfalls angenommen werden.

  • 2

    Therapiefehler: Hierbei wählt der Arzt eine ungeeignete oder falsche Behandlungsmethode. Dies kann die Verschreibung eines unpassenden Medikaments oder die Anordnung einer unzureichenden Therapie umfassen.

  • 3

    Befunderhebungsfehler: Der Arzt versäumt es, notwendige Untersuchungen durchzuführen, wie etwa Röntgenaufnahmen oder Laboruntersuchungen, die zur korrekten Diagnosestellung erforderlich wären.

  • 4

    Aufklärungsfehler: Wenn der Hausarzt den Patienten nicht ausreichend über Risiken, Alternativen oder mögliche Komplikationen einer Behandlung informiert, liegt ein Aufklärungsfehler vor.

  • 5

    Medikationsfehler: Diese können durch falsche Dosierung, Verwechslung von Medikamenten oder Nichtbeachtung von Wechselwirkungen entstehen.

  • 6

    Organisationsfehler: Hierzu zählen Versäumnisse bei der Terminvergabe für wichtige Kontrolluntersuchungen oder Übersehen eines von einem anderen Arzt an den Hausarzt übermittelten Befundes (z.B. Onkologen, Urologen, Orthopäden).

Jede dieser Fehlerarten kann schwerwiegende Folgen für die Gesundheit des Patienten haben und erfordert besondere Aufmerksamkeit sowohl von Ärzten als auch von Patienten.

Häufigkeit von Fehlern durch Hausärzte und Allgemeinmediziner

Fehlerquoten nach Fachgebiet (2019)

Diese Statistik ist besorgniserregend und zeigt, dass es in vielen Praxen für Patienten zum Teil unbemerkt zu Behandlungsfehlern durch Allgemeinärzte kommt.

Was tun, wenn Allgemeinärzte Fehler machen?

Im Vergleich zu allen anderen Gebieten der Arzthaftung sind die Vorwürfe der Patienten bei allgemeinmedizinischen Fehlern / hausärztlichen Fehlern mit 36 % (Quote) am häufigsten begründet. Oft ist dem Hausarzt, als Fehler, die unterlassene Abklärung von Beschwerden vorzuwerfen (sog. Fehler im Sinne unterlassener Befunderhebung), wenn der Patient ihm z.B. über Brustschmerzen berichtet. Nicht selten werden sehr ernst zu nehmende Krankheitsbilder durch falsch verstandenen Pragmatismus und Schubladendenken fehlerhaft erkannt oder gar übersehen. Fühlen auch Sie sich durch Ihren Hausarzt nicht professionell behandelt? Denken Sie es könnte ein hausärztlicher Fehler vorliegen?

Zögern Sie nicht, eine Anfrage an die Kanzlei zu senden, Ihr Patientenanwalt hilft gerne weiter und berät Sie.

Die unterlassene Zuweisung an einen Facharzt ist ein Behandlungsfehler, der immer wieder vorkommt. Durch die zeitliche Verzögerung kann es dann zu massiven Schäden und Dauerfolgen kommen.

Etwa bei zu spät erkanntem und unbehandeltem Herzinfarkt ist regelmäßig mit einer auf Dauer herabgesetzten Herzleistung für das restliche Leben zu rechnen. Bei einem verspätet erkannten und unbehandelten Schlaganfall, bleiben regelmäßig Lähmungen und andere Folgen wie z.B. Schluckprobleme und Sprachstörungen zurück. Dadurch ändert sich das Leben der Betroffenen von einem Tag auf den anderen grundlegend.

Hohe Ausgaben und starke Umstellungen des gesamten Lebensstils kommen auf die Geschädigten, aber auch deren Angehörige zu. Aus diesen Gründen sind die Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei Versäumnissen und Ärztefehlern von Allgemeinmedizinern beträchtlich und ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Gerechtigkeit für Patienten.

Beispielsfälle zur Haftung des Hausarztes

Das Landgericht Berlin hat in einem Fall (Urteil vom 04.12.2000 – 6 O 385/99), einem 30-jährigen Mann ein Schmerzensgeld von umgerechnet 46.500 Euro zugesprochen (seinerzeit waren es 75.000 DM, die unter Berücksichtigung der Inflation auf den Stand von heute umgerechnet wurden). Der Patient hatte über Brustschmerzen geklagt. Diesen hat sein Hausarzt nicht weiter Beachtung geschenkt, dadurch einen Fehler begangen, und es nicht mit einem Facharzt abgeklärt. Bei dem Patienten kam es kurz darauf zu einem Herzinfarkt. Deswegen ist er seitdem dauerhaft körperlich nicht belastbar. Insbesondere kann er keine längeren Strecken alleine zurücklegen. Seine Herz-Pumpfunktion ist um mehr als 40 % eingeschränkt .

In diesem Urteil musste sich das Landgericht Berlin u.a. damit auseinandersetzen, wann eine Ausschlussdiagnostik eines Herzinfarktes unterbleiben kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Infarkt äußerst unwahrscheinlich ist. Bei Auftreten von Kardinalsymptomen wie Brustschmerzen mit Engegefühl ist ein Infarkt durchaus im Bereich des Möglichen und muss abgeklärt werden. Geschieht dies nicht, ist es ein ärztlicher Behandlungsfehler.

Wenn bei Ihnen oder Ihrem Angehörigen ein ähnlich gelagerter Fall vorliegt, ist es ratsam, eine Kanzlei für Medizinrecht mit dem Schwerpunkt auf Arzthaftung zu kontaktieren, wie z.B. die Kanzlei von Fachanwalt Christoph Mühl in Mainz.

Mit dieser Frage musste sich das OLG Hamm (Urteil vom 01.09.2008 – 3 U 245/07) beschäftigen. Ein 45 Jahre alter Mann hatte über akute Symptome geklagt, die für ein Koronarsyndrom gesprochen haben. Leider hat der Arzt versäumt, hier weiter abzuklären. Es kam bedauerlicherweise zu mehreren, teilweise groben ärztlichen Behandlungsfehlern.

Bei rechtzeitiger Abklärung hätte eine Behandlung in einer kardiologischen Spezialklinik erfolgen müssen. So hätte sich ein akuter Herzinfarkt vermeiden lassen. Da dies nicht geschehen ist, kam es aber durch den Arztfehler zu einem Herzinfarkt mit Herz-Kreislauf-Stillstand. Das Gehirn war in dieser Zeit nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt. Es kam durch den Behandlungsfehler zu einem hypoxischen Hirnschaden mit einem schweren hirnorganischen Psychosyndrom und einer Tetraparese. Der Mann war bis zu seinem Tod vollständig pflegebedürftig.

Das OLG Hamm hat seinerzeit 100.000 Euro Schmerzensgeld als angemessen angesehen, neben dem Ersatz weiterer finanzieller Schäden.

Die Durchsetzung eines solchen Schmerzensgeldes bedarf der nötigen Erfahrung und Verhandlungsstärke. Ein Fachanwalt für Medizinrecht mit Spezialisierung auf die Arzthaftung ist dafür genau die richtige Adresse.

Das OLG München (Urteil vom 03.06.2004 – 1 U 5250/03) musste sich genau mit dieser Frage im Jahr 2003 auseinandersetzen. Dort ging es um einen 40-jährigen Mann, bei dem der Arzt fälschlicherweise von einer Migräne ausgegangen war, anstelle von einem Schlaganfall. Die falsche Diagnose war ein grober ärztlicher Behandlungsfehler (sogenannter fundamentaler Diagnosefehler).

Dieser Mann erlitt infolge der ärztlichen Falschbehandlung eine Halbseitenlähmung mit Gesichtslähmung rechts, eine spastische Tonuserhöhung des rechten Armes und des rechten Beines sowie Lähmungen der rechten Hand. Die Feinmotorik auf der rechten Seite ist durch den Kunstfehler schwer gestört.

Das Oberlandesgericht München hat in dieser Fallgestaltung ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro als angemessen angesehen. Daneben hat der geschädigte Patient eine Schmerzensgeldrente von 100 Euro monatlich zugesprochen bekommen. Dabei handelt es sich um eine monatliche Zahlung, die dem Patienten ab dem Urteil zusätzlich zu den 100.000 Euro bezahlt wird.

Solche schwere Schäden machen es notwendig, einen Experten für Medizinrecht und Arzthaftung an seiner Seite zu haben. Nur mit einem erfahrenen Fachanwalt für Medizinrecht mit Ausrichtung auf Patientenrechte sind diese Voraussetzung gegeben.

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Wie gehen Sie vor bei einem Arztfehler des Hausarztes?

Es kommt immer wieder zu Arztfehlern in der Allgemeinmedizin. Wenn ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall nicht ausgeschlossen werden, sind die Folgen schwerwiegend und verändern das Leben der Geschädigten völlig. Deswegen ist es ratsam, einen Fachanwalt für Medizinrecht hinzuzuziehen, um die Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld prüfen und vor Verjährung sichern zu lassen. Die Kanzlei für Medizinrecht in Mainz ist spezialisiert auf ärztliche Behandlungsfehler im Bereich des Allgemeinmedizin und der Haftung von Hausärzten.

Was die Kanzlei für Sie bei einem Fehler des Hausarztes tut?

Vermuten Sie bei Ihnen oder Ihren Angehörigen bei der Behandlung durch den Allgemeinarzt / Hausarzt einen ärztlichen Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler? Patientenanwalt Christoph Mühl prüft für Sie, ob ein Fall der Arzthaftung im Medizinrecht vorliegt und ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz besteht.

Ein erfahrener Experte in der Arzthaftung mit Standorten in Mainz, Wiesbaden und Frankfurt a.M. unterstützt Sie mit dem notwendigen Fachwissen und Know-how im Medizinrecht und hilft, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Sie brauchen einen Fachanwalt für Medizinrecht?

Hier sind Sie in den besten Händen. Überzeugen Sie sich selbst.

Rechtsanwalt Mühl

Fachanwalt Christoph Mühl unterstützt betroffene Patienten und Eltern von geburtsgeschädigten Kindern seit über 15 Jahren.

Was sind die ersten Schritte, die Sie beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler unternehmen sollten? Lohnt sich dieser Weg? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um einen Arztfehler zu beweisen?

Ich beantworte Ihre Fragen und gehe auf Ihre Situation und Bedürfnisse ein. Erfahren Sie mehr, was wir für Sie tun.

Christoph Mühl

Rechtsanwalt – Patientenanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

Wir setzen unser Expertenwissen

für Sie ein.

Gegen vermeintliche Götter in weiss bedarf es neben Fachwissen, auch der nötigen Erfahrung und Durchsetzungsstärke.

Erfahrung

Jahrelange Erfahrung bei der Schadensregulierung.

Kompetenz

Hohe Kompetenz durch hohe Spezialisierung.

Engagement

Ausschließliche Vertretung von geschädigten Patienten.

Erfolg

Erfolg bedeutet, nichts dem Zufall zu überlassen.

Häufig gestellte Fragen zu Behandlungsfehlern beim Hausarzt.

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Hausarzt von den anerkannten medizinischen Standards abweicht und dadurch die Gesundheit des Patienten schädigt. Dies kann zum Beispiel eine Fehldiagnose, falsche Medikation oder versäumte Überweisungen umfassen.

Anzeichen können sein: Verschlechterung des Gesundheitszustands trotz Behandlung, unerwartete Nebenwirkungen, widersprüchliche Diagnosen von verschiedenen Ärzten oder das Gefühl, nicht ernst genommen zu werden.

Dokumentieren Sie Ihre Symptome und den Behandlungsverlauf. Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Hausarzt. Holen Sie eine zweite Meinung ein und kontaktieren Sie bei Bedarf einen auf Arzthaftung spezialisierten Rechtsanwalt. Dies sollte ein Fachanwalt für Medizinrecht sein.

Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Behandlungsfehlers und des Ursachenzusammenhanges mit dem erlittenen Schaden. In bestimmten Fällen kann sie bis zu 30 Jahre betragen. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, um Ihre Ansprüche zu sichern.

Wichtig sind Ihre Patientenakte, Arztbriefe, Laborberichte und Ihre persönliche Dokumentation. Ein medizinisches Gutachten ist oft entscheidend, um den Fehler und den Kausalzusammenhang nachzuweisen.

Ja, wenn die Fehldiagnose zu einem Schaden geführt hat. Die Höhe hängt von der Schwere des Schadens und den Folgen für Ihr Leben ab. Lassen Sie sich hierzu von einem Spezialisten beraten. Ein Fachanwalt für Medizinrecht wird Ihnen eine individuelle Einschätzung geben.

Zunächst wird versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Dazu wird der Hausarzt bzw. seine Haftpflichtversicherung angeschrieben und mit den Ansprüchen konfrontiert. Gelingt es nicht, eine Einigung mit der Versicherung des Arztes zu finden, folgt meist ein Gerichtsprozess.

Grundsätzlich muss der Patient den Fehler und den daraus resultierenden Schaden beweisen. Bei groben Behandlungsfehlern oder Dokumentationsmängeln kann sich die Beweislast zugunsten des Patienten hinsichtlich der Kausalität umkehren.

Bereiten Sie sich auf Arztbesuche vor, stellen Sie Fragen, informieren Sie sich über Ihre Erkrankung und Behandlungsoptionen. Zögern Sie nicht, eine zweite Meinung einzuholen, wenn Sie unsicher sind.

Sie haben das Recht auf umfassende Aufklärung, Einsicht in Ihre Patientenakte, freie Arztwahl und Selbstbestimmung über Ihre Behandlung. Der Arzt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Kostenlose Erstberatung durch Ihren Fachanwalt für Medizinrecht & Patientenrecht.

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