Was Sie über Arztfehler des Chirurgen wissen sollten.

Expertenhilfe bei ärztlichen Fehlern des Chirurgen.

Klassische Arztfehler bzw. ärztliche Behandlungsfehler durch den Chirurg beruhen auf einem Sorgfaltsmangel in der Anamnese (Abfragen der Vorgeschichte), der Indikation (Erforderlichkeit der Maßnahme), der Aufklärung, den therapeutischen Maßnahmen bzw. der Operation, der Nachsorge und der sog. Sicherungsaufklärung. Arztfehler des Chirurgen sind die dritthäufigsten Vorwürfe der Patienten gegenüber Ärzten im Allgemeinen und beschäftigen häufig Patientenanwälte in der Arzthaftung bzw. im Medizinrecht.

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Wie kommt es zu einem Arztfehler des Chirurgen?

Der Mundschutz sitzt, das Skalpell liegt bereit. Doch bevor „Blut fließt“ ist ein sog. Team-Timeout nötig, um sich zu vergewissern, dass man tatsächlich Frau Müller auf dem OP-Tisch liegen hat, sich alle einig sind, dass ihr linkes Bein operiert wird und alles Erforderliche bereit liegt, um die Operation durchzuführen.

Man mag es kaum glauben, jedoch werden PatientInnen immer wieder an der falschen Stelle operiert, die rechte mit der linken Seite verwechselt, der falsche Zahn operativ entfernt. Diese Arztfehler von Chirurgen sind absolut vermeidbar, beschäftigen unsere Kanzlei aber jedes Jahr mehrfach.

Doch die Behandlungsfehler auf dem Gebiet der Chirurgie sind oft alles andere als der mangelnden Sorgfalt bei der Operation geschuldet. In dem Bereich der endoskopischen Chirurgie werden Patienten ohne größere Hautschnitte operiert. Das hat kleinere Narben und oft auch weniger Schmerzen nach der Operation zufolge – der Chirurg operiert jedoch über einen Bildschirm und hat deshalb eine schlechtere Übersicht über das Operationsgebiet. Bei eventuellen Komplikationen (meist Blutungen) kann daher nicht schnell eingegriffen werden. Das führt wiederum zu teils sehr massiven Schäden an Gefäßen, Nerven und auch an Organen und löst hohe Schmerzensgeld und Schadenersatzansprüche aus.

Beispielsfälle zu Behandlungsfehlern von Chirurgen

Das Landgericht (LG) Köln musste sich mit einem Arztfehler eines Chirurgen befassen (LG Köln Urteil vom 10.01.2017 – 3 O 272/10). Eine 59 Jahre alte Frau bekam wegen einem Befunderhebungsfehler ein Schmerzensgeld von 75.000 Euro zugesprochen.

Was ist genau passiert? Die Patientin hatte einen Darmverschluss im Oberbauch nach einer vorausgegangenen OP. Der Darmverschluss wurde mit einer Verspätung von vier Tagen entdeckt. Daraufhin wurde durch einen Chirurgen notfallmäßig eine Revisionsoperation durchgeführt, bei der der Darmverschluss beseitigt wurde.

Die geschädigte Patientin erlitt aber einen Dauerschaden. Sie klagt bis heute über ständige Durchfälle und Belastungsbeeinträchtigungen. Im Rahmen dieser Operation musste ein großer Teil des Dünndarms entfernt werden. Außerdem war es nötig, zwei künstliche Darmausgänge anzulegen.

Was war für das LG besonders wichtig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes?

Bei der Bemessung des Schmerzensgelds hat LG berücksichtigt, dass die Patientin, die ein selbstständiges und eigenständiges Leben vor der Darmresektion führen konnte. Seit der Darmentfernung ist sie für ihr gesamtes restliches Leben stark eingeschränkt, ihre Lebensqualität ist massiv beeinträchtigt und sie ist sozial ausgrenzt.

Vor allem durch die häufigen Durchfälle ist die Frau in ihrer Mobilität und Alltagsplanung stark eingeschränkt. Sie kann auch kaum noch Lasten heben oder Gewichte tragen; das wirkt sich vor allem beim Einkaufen aus. Den Umstand, dass die Operation durch den Arztfehler um vier Tage verzögert wurde, hat das Gericht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt.

Nach einer Darmspiegelung kam es zu Komplikationen. Der Patient hat deshalb eine Behinderung (GdB 100). Das OLG Hamm (Urteil vom 03.09.2013 – 26 U 85/12)hat ein Schmerzensgeld von 220.000 Euro zugesprochen. Der Grund: keine ausreichende Aufklärung.

Was ist geschehen?

Ein 54 Jahre alter Mann hat sich bei einem niedergelassenen Facharzt für Chirurgie vorgestellt. Es wurde eine Darmspiegelung mit einer Polypenabtragung durchgeführt. Dabei kam es zu Komplikationen, und zwar zu einer Darmperforation. Das ist ein Riss in der Wand des Darmes. Der Patient musste deshalb notoperiert und über Monate intensivmedizinisch versorgt werden.

Worin genau lag der Fehler des Chirurgen?

Der Patient hatte zwar eine standardmäßige Einverständniserklärung unterzeichnet. Damit lässt sich aber keine ausreichende Risikoaufklärung nachweisen. Standard-Aufklärungsbögen sind nämlich vollkommen allgemein gehalten und wirken mit einem Hinweis auf „unvermeidbare nachteilige Folgen“ verharmlosend. Einer solchen Erklärung ist nicht zu entnehmen, dass der Patient sie gelesen und verstanden hat. Ebenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erklärung mit ihm besprochen wurde.

Gut zu wissen: Viele PatientInnen meinen, man könne nichts unternehmen, weil eine Einverständniserklärung unterschrieben wurde. Weit gefehlt. Denn der Inhalt dieses Bogens muss immer mit den PatientInnen erörtert werden. Der Bundesgerichtshof sieht in einer unterzeichneten Einverständniserklärung nicht mehr als ein Indiz dafür, dass der Patient den Bogen in den Händen gehalten hat. Über den Inhalt des Gesprächs sagt die Unterschrift wiederum nicht das Geringste aus.

Sie haben einen Verdacht auf einen Arztfehler auf dem Gebiet der Chirurgie?

Vermuten Sie bei Ihnen oder Ihren Angehörigen bei der Behandlung durch den Chirurgen / Facharzt für Chirurgie einen ärztlichen Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler? Die Kanzlei für Medizinrecht prüft für Sie, ob ein Fall der Arzthaftung vorliegt und ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz besteht.

Als Experte in der Arzthaftung mit Standorten in Mainz, Wiesbaden und Frankfurt a.M. unterstützt Rechtsanwalt Mühl Sie deutschlandweit mit dem notwendigen Fachwissen im Medizinrecht und hilft, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

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