Aufklärungsfehler durch Arzt? So gehen Sie vor.
Bevor es zu einem ärztlichen Eingriff kommt, ist der behandelnde Arzt dazu verpflichtet, die Patientinnen und Patienten sorgfältig aufzuklären. Fehlt es an einer ärztlichen Aufklärung, so liegt ein sogenannter Aufklärungsfehler vor.
Um Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz nach einem Aufklärungsfehler zu erhalten, müssen Patienten einen fehlerhafte Aufklärung rügen.
Der Arzt bzw. das Krankenhaus muss dann eine ordnungsgemäße Aufklärung nachweisen. Dem Patienten obliegt es, den auf dem Aufklärungsverschulden entstandenen Schäden nachzuweisen.
Laut der Statistik der Bundesärztekammer von 2020 hatte jeder vierte Patient einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.
Inhaltsverzeichnis:
- Aufklärungspflicht und Aufklärungsfehler – das sollten Sie als Patient*In über die ärztliche Aufklärung wissen.
- Rechte des Patienten bei Aufklärung.
- Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Aufklärungsfehler.
- Durchsetzung einer Entschädigung nach einem Aufklärungsfehler.
- Kosten und Kostenübernahme.
- Das können Sie nach einem Aufklärungsfehler tun.
- Häufige Fragen zu Aufklärungsfehlern im Medizinrecht
Nach dem Willen des Gesetzgebers hat vor jeder medizinischen Behandlung ein ausführliches Aufklärungsgespräch über die Risiken und Behandlungsalternativen zu erfolgen. Hier muss der Arzt beweisen, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung tatsächlich erfolgt ist. Wir prüfen dies und besprechen mit Ihnen die Chancen, Schadenersatz zu bekommen.
Worüber müssen Ärzte die Patienten aufklären? Was ist Inhalt der Aufklärung?
Aufklärungspflicht und Aufklärungsfehler – das sollten Sie als Patient*In über die ärztliche Aufklärung wissen.
Die Aufklärungspflicht gilt grundsätzlich für jede ärztliche Behandlung. Patienten haben das Recht, in einer Besprechung im Vorhinein umfassend über den ärztlichen Eingriff aufgeklärt zu werden.
Gesetzliche Lage zur Aufklärung.
§ 630c BGB regelt, dass der Arzt den Patienten oder seinen gesetzlichen Vertreter zu Beginn der Behandlung aufklären muss. Dazu zählen:
- Diagnose,
- voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung,
- Therapie und
- während und nach der Behandlung einzuhaltenden Maßnahmen.
Der Patient muss diese Informationen verstanden haben. Erst dann er entscheiden, ob er die Behandlung will oder ggf. nicht.
Einwilligung der Patienten ist zwingend.
Jede medizinische Behandlung ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Damit die Behandlung rechtmäßig ist, muss der Arzt den Patienten rechtzeitig vor der Maßnahme aufklären. Es muss sichergestellt sein, dass der Patient ausreichend Zeit hatte, sich für oder gegen die Behandlung zu entscheiden.
Gut zu wissen: Die Aufklärungspflicht bezieht sich nicht nur auf Operationen. Vielmehr muss ein Patient vor Verabreichung von Medikamenten (z.B. auch vor Einnahme der Anti-Baby Pille, bei Impfungen oder der Einnahme eines Schmerzmittels usw.) oder bei konservativer Therapie aufgeklärt werden.
Eine Behandlung / Operation ohne Einwilligung ist grundsätzlich rechtswidrig.
Gut zu wissen: Ist ein Patient nicht einwilligungsfähig, muss die Entscheidung des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers eingeholt werden. Das ist insbesondere bei folgenden Personen erforderlich:
- Kinder,
- beschränkt geschäftsfähige Minderjährige oder
- geschäftsunfähige Erwachsene.
Das Aufklärungsgespräch: Worüber muss aufgeklärt werden?
Das Aufklärungsgespräch schafft regelmäßig die Basis für die wohl überlegte Entscheidung des Patienten. Aus diesem Grund muss der behandelnde Arzt oder die Ärztin den Patienten über folgende Dinge informieren:
- Eingriffsgrund und Ablauf der Behandlungsmaßnahme,
- realistische Erfolgschancen und Risiken und
- alternative Behandlungsmaßnahmen und Mitbestimmungsrechte
Besonderheit: Aufklärung bei Notfalloperationen.
Jede Patientin und jeder Patient muss vor der Behandlung möglichst frühzeitig aufgeklärt werden. Hier gilt die Faustformel: Je schwieriger die Operation / Behandlung und je risikoreicher, umso umfassender muss das Aufklärungsgespräch sein.
Hier gilt es jedoch eine Ausnahme zu beachten: Notfalloperationen.
Bei Notfalloperationen, die lebensnotwendig sind oder dringend durchgeführt werden müssen, kann die Aufklärungspflicht ganz zurücktreten oder sich verkürzen. Es ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung und bedarf einer individuellen Prüfung.
Behandlungen ohne Aufklärung sind rechtswidrig.
Erfolgt eine Behandlung ohne Aufklärung und somit ohne Einverständnis des Patienten, liegt grundsätzlich ein Aufklärungsfehler vor. Hat die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht nachweislich zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt (= Ursachenzusammenhang), kann der betroffene Patient den behandelnden Arzt in Anspruch nehmen.
Rechte des Patienten bei Aufklärung.
Patienten haben im Falle eines Aufklärungsfehlers ein Recht auf Entschädigung. Zur erfolgreichen Durchsetzung des Anspruchs, müssen Sie den Aufklärungsfehler unter Einhaltung der Verjährungsfrist als Schadensursache zunächst nur benennen. Der behandelnde Arzt muss im Nachhinein beweisen, dass er seiner ärztlichen Pflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Beweislast: Wen trifft die Beweispflicht für die Aufklärung.
Die Beweispflicht bei Vorliegen eines Aufklärungsfehlers trifft einzig den behandelnden Arzt oder das Krankenhaus. Diese müssen beweisen, dass der Patient entweder ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist oder auch nach unterstellt korrekter Aufklärung eine spätere Einwilligung des Patienten erfolgt wäre (sog. hypothetische Einwilligung). Hat der Patient eine Einwilligung unterzeichnet, liegt ein mehr oder minder starkes Indiz für eine Aufklärung vor. Eine unterzeichnete Einwilligungserklärung stellt jedoch keinen Beweis dar, was viele Menschen landläufig meinen. Den Beweis muss der Arzt immer noch erbringen und wird dazu bei Gericht umfassend vernommen.
Gut zu wissen: Im Gegensatz zum Aufklärungsfehler stellt eine fehlerhafte Aufklärung über ein therapiegerechtes Verhalten zur Sicherung des Heilungserfolgs (= Sicherungsaufklärung) einen Behandlungsfehler dar. Der Patient trägt dann die Beweislast.
Verjährung: Wann verjähren Aufklärungsfehler.
Die Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz verjähren regelmäßig gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Arztfehler und die darauf beruhende gesundheitliche Beeinträchtigung entstanden sind und der Patient Kenntnis von diesen Schäden erlangt hat (= kausaler Zusammenhang).
Ausnahmen von dieser Verjährungsfrist bestehen, wenn:
- eine Gerichtsverhandlung derzeit stattfindet. Dann greift keine Verjährungsfrist und die Hemmung wirkt.
- der Patient hat zwar Schäden durch Behandlungsfehler erlitten, weiß aber nicht, dass es ein Arztfehler war. Dann wird die Verjährungsfrist auf 30 Jahre verlängert (= kenntnisunabhängige Verjährung).
Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Aufklärungsfehler.
Um eine Entschädigung nach einem Aufklärungsfehler oder bei Verletzung der Aufklärungspflicht zu erhalten, sind die konkreten Schäden durch den Patienten zu benennen und nachzuweisen. Auf dieser Grundlage kann im zweiten Schritt eine angemessene Schadensforderung gestellt werden.
Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Aufklärung.
Ein Patient kann Schmerzensgeld beanspruchen, wenn ihm immaterielle Schäden, verursacht durch einen Aufklärungsfehler, entstanden sind. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt maßgeblich von der Schwere der individuellen Beeinträchtigungen ab.
Folgende Faktoren können eine Rolle spielen:
- Ausmaß von physischen und psychischen Folgen
- Chronische Schmerzen
- Folgeschäden
- Behandlungsdauer
- Krankenhausaufenthalte
- Einschränkungen im Alltags- und Berufsleben
Für die Bestimmung einer angemessenen Schmerzensgeldforderung kann auf sogenannte Schmerzensgeldtabellen zurückgegriffen werden. Die Tabellen dienen jedoch nur als Orientierungshilfe mit ähnlich gelagerten Fällen, in denen ein bestimmtes Schmerzensgeld gefordert worden ist.
Um mehr zum Thema Schmerzensgeld zu erfahren, lesen Sie unseren Beitrag: Schmerzensgeld im Medizinrecht.
Schadenersatz aufgrund von Aufklärungsfehlern.
Im Gegensatz zu Schmerzensgeld (für immaterielle Schäden) soll Schadensersatz die materiellen Schäden kompensieren. Dieser bezieht sich regelmäßig auf die tatsächlich entstandenen Kosten und bestimmt anhand derer die Entschädigungssumme.
Relevant für Schadensersatz nach einem Aufklärungsfehler sind:
- Behandlungskosten: Kosten für Behandlung und Medikamente
- Erwerbsminderung: Ausgleich des Verlustes von Einkommen bei verminderter Arbeitsleistung
- Mehrbedarf: Pflegepersonal, Haushaltshilfe, behindertengerechter Hausumbau
Durchsetzung einer Entschädigung nach einem Aufklärungsfehler.
Eine Entschädigung kann außergerichtlich oder auf dem gerichtlichen Wege angestrebt werden.
Außergerichtliche Einigung
Zunächst erfolgt eine schriftliche Forderung an den behandelnden Arzt, das Krankenahaus oder deren Versicherung. Darin muss der betroffene Patient, den Aufklärungsfehler, die daraus entstandenen Schäden und die von ihm geforderte Entschädigungssumme eindeutig benennen und umfassend erläutern. Alle nötigen Beweisstücke und Unterlagen sind dem Schreiben beizufügen. Zudem sollte dem Adressaten eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt werden.
Klage vor Gericht
Wenn die außergerichtliche Einigung ohne Erfolg bleibt, kann der Patient Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Für das Gerichtsverfahren gilt gleichermaßen, dass der Patient den Aufklärungsfehler benennen, die daraus resultierenden Gesundheitsschäden nachweisen und eine Entschädigungssumme benennen muss.
Kosten und Kostenübernahme.
Die Durchsetzung eines Entschädigungsanspruches kostet in der Regel Geld.
Die Höhe der Kosten hängt einerseits von dem individuellen Aufklärungsfehler und andererseits von dem Gerichtsverfahren ab, sofern jenes erforderlich ist. Für die gerichtliche Durchsetzung einer Entschädigung entstehen folgende zusätzliche Kosten:
- Gerichtskosten
- Auslagen für Zeugen und Sachverständige
- Auslagen für Post und Telekommunikation
Während eines Gerichtsverfahrens zur erfolgreichen Durchsetzung einer Entschädigung entstehen zudem Anwaltskosten, ausgelöst durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Wichtig zu wissen: Bei einer erfolgreichen gerichtlichen Durchsetzung einer Entschädigung übernimmt die Gegenseite sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten sowie Sachverständigenkosten und Zeugenauslagen.
Darüber hinaus lassen sich die Kosten eines Gerichtsverfahrens mittels folgender Methoden finanzieren:
- Rechtsschutzversicherungen: Unter Ableistung einer gegebenenfalls anfallenden Selbstbeteiligung, die im Vertrag bestimmt ist, übernimmt die abgeschlossene Versicherung alle Anwalts-, Gerichtskosten und Auslagen (Zeugen, Sachverständige) zur Durchsetzung einer Entschädigung. Welche Kosten genau übernommen werden, hängt von den jeweiligen Vertragsbestimmungen ab.
- Prozessfinanzierung: Wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen und die Angelegenheit vor Gericht muss, gibt es die Möglichkeit, eine Finanzierung durch eine gewerbliche Prozessfinanzierung zu erhalten. Dieser übernimmt bei einem Unterliegen sämtliche anfallenden Kosten – haben wir gemeinsam Erfolg, wird der Finanzierer prozentual am Erfolg beteiligt.
- Prozesskostenhilfe: Diese übernimmt alle Anwalts- und Gerichtskosten, wenn betroffene Patienten die finanziellen Mittel für die Durchsetzung einer Entschädigung fehlen. Allerdings werden im Unterliegensfall die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts nicht übernommen.
Das können Sie nach einem Aufklärungsfehler tun.
Obwohl medizinische Behandlungen heutzutage hohen Standards entsprechen, sind Fehler menschlich und passieren immer wieder. Für die Betroffenen sind die daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen oft gravierend. Deshalb lösen diese zur gerechten Kompensation Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld aus.
Wenn Sie der Meinung sind, dass bei Ihnen ein Aufklärungsfehler vorliegt und deshalb gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten haben, gehen Sie wie folgt vor:
- Notieren Sie den genauen Behandlungsverlauf. Hat der Arzt Sie über alle möglichen Risiken und Nebenwirkungen sorgfaltsgerecht aufgeklärt?
- Halten Sie Ihre gesundheitlichen Auswirkungen fest.
- Kontaktieren Sie einen Arzt Ihres Vertrauens und besprechen mit ihm den Behandlungsverlauf.
- Suchen Sie Zeugen, welche sowohl die Behandlung als auch Ihre gesundheitlichen Auswirkungen bezeugen können.
- Sammeln Sie alle Belege betreffend Ausgaben, die Ihnen aufgrund der fehlerhaften Behandlung entstanden sind.
- Lassen Sie sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Medizinrecht beraten, damit Ihre Entschädigung erfolgreich durchgesetzt werden kann.
Wir unterstützen betroffene Patienten bei Aufklärungsfehlern seit über 15 Jahren.
Was sind die ersten Schritte, die Sie nach einem Aufklärungsfehler unternehmen sollten? Lohnt sich dieser Weg? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um Schmerzensgeld wegen Aufklärungsfehlern zu erhalten? Ich beantworte Ihre Fragen und gehe auf Ihre Situation und Bedürfnisse ein.
Christoph Mühl
Rechtsanwalt – Patientenanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Häufige Fragen zu Aufklärungsfehlern im Medizinrecht
1. Was sind typische Beispiele für Aufklärungsfehler?
Aufklärungsfehler können sich auf verschiedenen Ebenen ereignen. Beispiele sind:
- unzureichende Information über Risiken einer Operation,
- fehlende Information über Risiken vor Einnahme eines Medikaments,
- fehlende Aufklärung über Alternativen oder den Eingriff selbst.
2. Welche Pflichten hat ein Arzt im Zusammenhang mit Aufklärung?
Ärzte sind verpflichtet, Patienten umfassend über geplante Eingriffe zu informieren. Dazu gehören Risiken, Behandlungsalternativen und die Behandlung selbst. Ärzte müssen den Patienten auch eine von ihnen unterschriebene Einwilligungserklärung in Kopie aushändigen. So wird sichergestellt, dass auf dem Bogen nicht nachträglich ergänzt wurde.
3. Wie kann ein Patient auf einen möglichen Aufklärungsfehler reagieren?
Ein Patient, der denkt, Opfer eines Aufklärungsfehlers geworden zu sein, sollte sofort einen Rechtsanwalt für Medizinrecht konsultieren. Dieser kann die rechtlichen Optionen prüfen, die Patientenakte einsehen und ihm aufzeigen, ob ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld besteht.
- Zur Vorbereitung sollten Patienten ein Gedächtnisprotokoll erstellen und die Vorgänge möglichst zeitnah und detailliert aufzeichnen.
- Auch lohnt es sich, Kontakt zu Bettnachbarn oder Mitpatienten aufzunehmen, wenn diese bei einem Aufklärungsgespräch dabei waren.
- Häufig sind auch der eigene Ehepartner oder Familienangehörige bei einem Aufklärungsgespräch dabei gewesen. Fragen Sie auch diese und bitten Sie, den Inhalt des Gesprächs aufzuzeichnen.
4. Wann muss ein Aufklärungsgespräch erfolgen?
Die wichtigsten Punkte zum Zeitpunkt der Aufklärung zusammengefasst:
- Das Aufklärungsgespräch muss grundsätzlich vor Durchführung der Behandlung erfolgen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Operation, eine Impfung oder sonst eine Behandlung (z.B. mit Medikamenten) handelt.
- Die Aufklärung muss auch rechtzeitig durchgeführt werden. Für größere Eingriffe fordert die Rechtsprechung eine Überlegungszeit von 24 Stunden.
- Bei kleinen Eingriffen kann die Aufklärung unmittelbar vorher erfolgen.
Wie es in Ihrem konkreten Einzelfall ist, sollten Sie durch einen Fachanwalt für Medizinrecht klären.
5. Gibt es Fälle, in denen Aufklärungsfehler als nicht relevant gelten?
In einigen Situationen könnten Aufklärungsfehler als nicht relevant angesehen werden, zum Beispiel bei lebensbedrohlichen Notfällen, in denen keine Zeit für umfassende Aufklärung bleibt. Wenn der Eingriff/die Operation unerlässlich sind, bedarf es keiner Aufklärung.
6. Aufklärungsfehler durch den Arzt – wer muss was beweisen?
Die Durchführung einer ordnungsgemäßen Aufklärung muss stets der Arzt beweisen. Hier meinen viele Menschen landläufig, dass sie durch die Unterschrift unter einen Aufklärungsbogen alle Rechte verwirkt hätten.
Dabei genügt die Unterschrift unter einen Standardbogen, gerade eben nicht, um die Aufklärung zu beweisen. Einen standardisierten Bogen haftet lediglich ein Indiz für ein Aufklärungsgespräch an. Den Inhalt muss der Arzt unabhängig von der Unterschrift belegen. Patienten müssen ihren Schaden nachweisen und dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Aufklärungsfehler zurückzuführen sind.
7. Wann verjähren Ansprüche aus fehlerhafter Aufklärung gegen den Arzt?
Für Aufklärungsfehler gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist, die am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Patient wusste, dass er nicht aufgeklärt wurde (BGH, Urteil vom 04.11.1975, Az. VI ZR 226/73). Es kommt hierbei auf die Kenntnis des Patienten von dem Aufklärungsfehler an. Unterlassen Geschädigte zumutbare Anstrengungen, um um sein Wissen durch einfache, zumutbare Maßnahmen zu vervollständigen, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er die Kenntnis schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Schadensentwicklung gehabt.
Ist gar keine Aufklärung erfolgt, ist das dem Patienten von Anfang an bekannt. steht dazu fest, dass ein Eingriff zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist unabhängig davon, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder vermutet wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.1998, Az. 8 U 157/97).
Daneben verjähren Ansprüche aus fehlerhafter Aufklärung unabhängig von der Kenntnis in 30 Jahren. Das kann dann der Fall sein, wenn der Patient zunächst nicht wusste, dass eine Aufklärungspflicht bestanden hat oder dass es eine Behandlungsalternative gegeben hätte. Da dies vom Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich sein kann, sollten Sie nichts dem Zufall überlassen und rechtlicher Rat einholen.
Wir setzen für Sie unser Experten-wissen ein.
Gegen vermeintliche Götter in weiss bedarf es neben Fachwissen, auch die nötige Erfahrung und Durchsetzungsstärke.
Erfahrung
Jahrelange Erfahrung bei der Schadensregulierung.
Kompetenz
Hohe Kompetenz durch hohe Spezialisierung.
Engagement
Ausschließliche Vertretung von geschädigten Patienten.
Erfolg
Erfolg bedeutet, nichts dem Zufall zu überlassen.