Was Sie über die Haftung des Kinderarztes wissen sollten.

Professionelle Hilfe bei Fehlern durch Kinderärzte.

Der Anteil von Vorwürfen bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist gemessen an der Gesamtzahl der Vorwürfe im Arzthaftungsrecht mit 5% zwar gering. Allerdings sind in diesen Fällen überwiegend nicht pädiatrisch tätige Ärzte betroffen. Überdurchschnittlich oft begründet sind Vorwürfe gegenüber Kinderchirurgen (71%), Unfallchirurgen (57%), Allgemeinmedizinern (56%), Urologen (47%) und Orthopäden (40%).

Bei der Behandlung durch einen Kinderarzt kommt es in 23% der Fälle zu einem Fehler. Überwiegend handelt es sich dann um jüngere Kinder. Meist sind es fehlerhafte Diagnosen von Frakturen, verspätet erkannte Entzündungen bei akutem Abdomen und Tumorerkrankungen sowie Hodentorsionen.

Beispielsfälle zum Schmerzensgeld beim Fehler durch den Kinderarzt.

Ein Fall, der die Kanzlei bis heute begleitet, ist der einer durch einen Kinderarzt verspätet erkannten und behandelten Meningitis (Hirnhautentzündung), wodurch ein kleines Mädchen schwerst geschädigt wurde. Der Pädiater hat keinen Kinderchirurgen hinzu gezogen und deswegen konnte die Entzündung nicht rechtzeitig behandelt werden. Ein schwerer Fehler durch den Kinderarzt, denn das Kind hat einen dauerhaften Hirnschaden erlitten und wird sein ganzes Leben lang auf dem Niveau eines Babies bleiben.

Das Landgericht Kempten hat bereits durch sog. Grund-Urteil entschieden und die Haftung bestätigt. Die Klinik ist hiergegen in Berufung gegangen. Die endgültige Entscheidung steht noch aus. Im Falle der Verurteilung ist jedoch mit einem hohen Schadenersatz und Schmerzensgeld zu rechnen.

Bedenkt man, dass das Landgericht Aurich Ende 2018 (Urteil vom 23.11.2018, Az. 2 O 165/12) bei einem 5 Jahre alten Kind, das infolge einer bakteriellen Meningitis unter einer lebenslangen, schweren Behinderung und Entstellungen leiden wird, ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 Euro zugesprochen hat, müsste sich das Schmerzensgeld ebenfalls in diesem Rahmen bewegen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (Urteil vom 25.02.2010 – 12 U 60/09) hat in einem Fall, bei dem die Kinderärzte in einer neonatologischen Abteilung eines Krankenhauses eine künstliche Beatmung eines Frühgeborenen ohne regelmäßige arterielle Blutgasanalysen durchgeführt haben, einen groben ärztlichen Behandlungsfehler bejaht. Es handelte sich um einen Fehler im Sinne unterlassener Befunderhebung. Dem Kind wurde neben Schadenersatzleistungen ein Schmerzensgeld von 275.000 Euro zugesprochen.

Was hat es mit dem groben Fehler im Sinne einer unterlassenen Befunderhebung auf sich?

Wird ein grober Fehler eines Arztes (hier: Kinderarzt) bestätigt, kommt den Patienten eine Beweislastumkehr zugute. Dann muss sich der Arzt entlasten und beweisen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden ganz unwahrscheinlich ist.

Warum ist diese Beweislastumkehr überhaupt so günstig?

Ohne Beweislastumkehr muss der Patient nämlich als ersten Schritt den Fehler beim Arzt beweisen. Als zweiten schritt muss er nachweisen, dass der Schaden auf diesem Fehler beruht. Kommen dann andere Möglichkeiten oder ggf. irgendwelche Vorschäden in Betracht, ist der Beweis nicht erbracht. Das Gesetzt fordert hier nämlich eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Diese manchmal sehr hohe Hürde wird durch die Beweislastumkehr überwunden und der Gegenbeweis muss durch den Arzt erbracht werden.

Ist das Schmerzensgeld angemessen?

Wieviel muss ein Schädiger bezahlen, damit es ausreicht, um eine Hinrschädigung zu kompensieren? Hier erlitt das Kind u.a. eine Hemiparese links, also eine Halbseitenlähmung auf der linken Körperhälfte. Setzt man das ins Verhältnis zu dem Urteil des LG Aurich von 2018 (Urteil vom 23.11.2018, Az. 2 O 165/12), bei dem ein Kind 800.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen bekam, erscheint es fast schon wenig. Zumal damit die schwerwiegenden Beeinträchtigungen für das gesamte verbleibende Leben dieses Mädchens ausgeglichen werden sollen.

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