Behandlungsfehler: Wenn der Arzt Fehler bei der Behandlung macht.

Fehler passieren – auch Ärzten. Betroffene Patientinnen und Patienten müssen das nicht einfach hinnehmen. Kommt es zu einem Behandlungsfehler löst dies regelmäßig eine Haftung des Arztes oder der Klinik aus. Jede Patientin und jeder Patient haben das Recht, die Behand­lung juristisch und medizi­nisch auf mögliche Fehler über­prüfen zu lassen. Hier erfahren Sie, wie Sie vorgehen können, wenn Sie befürchten, Opfer von Ärztepfusch geworden zu sein.

 

Inhaltsverzeichnis:

Behandlungsfehler: ein umfassender Überblick

Einführung

Fehler durch Ärzte sind ein bedeutendes Thema im Bereich des Medizinrechts. Patienten und ihre Anwälte werden immer wieder mit Herausforderungen konfrontiert, die sich aus Fehlern bei der medizinischen Behandlung ergeben. Hier erfahren Sie mehr zum Thema Behandlungsfehler, wir beleuchten für Sie die entscheidenden rechtlichen Aspekte und zeigen Ihnen mögliche Folgen und Lösungsansätze auf.

Was sind Behandlungsfehler?

Behandlungsfehler, auch als ärztliche Kunstfehler bezeichnet, treten auf, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder andere medizinische Fachkräfte ihre Pflichten gegenüber den Patienten vernachlässigen. Diese Fehler können in verschiedenen Formen auftreten, einschließlich falscher Diagnosen, unangemessener Behandlungen, Medikationsfehlern oder unzureichender Aufklärung der Patienten. Im Ergebnis wird ein Behandlungsfehler als eine Unterschreitung des medizinischen Standards definiert. Dieser Standard richtet sich stets nach dem Wissenstand in der Medizin zum Zeitpunkt der jeweiligen Behandlung.

Beweislast und Schadensersatz

Die Beweislast für einen Arztfehler liegt nach deutschem Recht bei Patienten, die einen Anspruch aus einem Ärztefehler vermuten. Das bedeutet, dass sie nachweisen müssen, dass ein Fehler vorliegt und dass dieser zu Schäden geführt hat. Die Höhe des Schadensersatzes hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Schwere der Verletzungen und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Patienten. Der Schadenersatz ist immer individuell zu bewerten.

Die Auswirkungen von Behandlungsfehlern

Physische und psychische Folgen

Ärztliche Behandlungsfehler können schwerwiegende physische und psychische Folgen für Patienten haben. Dies kann von bleibenden körperlichen Schäden bis hin zu emotionalen Traumata reichen. Die Auswirkungen können das Leben der Patienten nachhaltig beeinflussen.

Vertrauensverlust

Ein medizinischer Behandlungsfehler führt oft zu einem Vertrauensverlust in das medizinische System. Patienten, die einmal Opfer eines Fehlers geworden sind, haben möglicherweise Schwierigkeiten, wieder Vertrauen in Ärzte und Krankenhäuser zu fassen.

Behandlungsfehler

Sie vermuten einen Behandlungsfehler? Sprechen Sie mit uns.

Ihr Fachanwalt für Medizinrecht prüft Ihr Anliegen kostenlos und unverbindlich. Sie können gerne anrufen unter 06131 6366752 oder einen Termin für eine Erstberatung über unser Kontaktformular buchen.

Bester Anwalt 2024 Medizinrecht Mainz
Bester Anwalt für Medizinrecht Mainz 2023
Bester Anwalt für Medizinrecht Mainz 2022

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Gemäß der Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) wird ein schwerwiegender Behandlungsfehler (sog. grober Behandlungsfehler) wie folgt beschrieben:

„Ein grober Behandlungsfehler setzt neben einem klaren Verstoß gegen etablierte ärztliche Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr nachvollziehbar ist, weil er von einem Arzt schlichtweg nicht begangen werden darf.“

Dennoch berechtigt nicht jeder Arztfehler den geschädigten Patienten automatisch zu Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen. Im Folgenden werden die erforderlichen Bedingungen näher erläutert.

Die Herausforderungen des Arzthaftungsrechts: Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler im Fokus

Im Bereich des Arzthaftungsrechts stoßen wir oft auf Situationen, die für Laien im juristischen Kontext schwer nachvollziehbar sind. Eine Besonderheit liegt darin, dass Sachverständige einen Behandlungsfehler feststellen, was auf einen Verstoß des Arztes gegen die Regeln und Standards der medizinischen Wissenschaft hinweist, jedoch gelegentlich keinen Gesundheitsschaden beim Patienten feststellen können. Es kann nämlich vorkommen, dass der vom Patienten beanstandete Gesundheitsschaden nicht auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist.

Ein weiteres Szenario, das Beachtung findet, ist, wenn sich der Gesundheitszustand eines Patienten nach einer Operation verschlechtert, begleitet von zusätzlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden. Es ist nicht automatisch davon auszugehen, dass ein medizinischer Fehler die Ursache ist. Erst wenn nachgewiesen wird, dass die medizinische Fahrlässigkeit tatsächlich die Verschlechterung verursacht hat, kann der Patient Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erheben.

Neben dem Behandlungsfehler existiert ein weiterer Bereich, der in der Arzthaftung sehr relevant ist: der Aufklärungsfehler. Wenn der Arzt seine Aufklärungspflicht verletzt, kann dies zu einem Arzthaftungsfall führen.

Mehr zum Thema Aufklärungsfehler erfahren Sie in unserem Beitrag: Haftung aus Aufklärungsfehler.

Die Pflichten des Arztes gegenüber dem Patienten

In der Beziehung zwischen Arzt und Patient gibt es klare Erwartungen, die der Patient an seinen behandelnden Arzt stellt. Doch was genau schuldet der Arzt dem Patienten?

Erwartungen an den Arzt

Ein Patient betritt die Arztpraxis oder das Krankenhaus mit der berechtigten Hoffnung auf Linderung seiner Beschwerden oder sogar Heilung seiner Erkrankung. Dies ist zweifellos eine grundlegende Erwartung, die Patienten an ihre Ärzte haben. Sie erwarten, dass der Arzt kompetent und professionell handelt, um die Grunderkrankung zu behandeln und ihre Gesundheit wiederherzustellen.

Fehlgeschlagene Operationen und Behandlungsfehler

Nicht jede fehlgeschlagene Operation ist automatisch als Behandlungsfehler anzusehen. Es ist entscheidend, ob der Arzt nach den aktuellen diagnostischen und therapeutischen Standards sorgfältig und vertretbar gehandelt hat. Wenn dies der Fall ist, hat der Arzt nicht fehlerhaft gehandelt, selbst wenn das angestrebte Behandlungsziel nicht erreicht wurde. Die Unterscheidung, ob zum Beispiel ein ärztlicher Kunstfehler in der Chirurgie vorliegt, und der Behandlungsstandard eingehalten oder unterschritten wurde, ist meist schwierig und erfordert medizinischen und juristischen Sachverstand.

Unbeherrschbare Krankheiten

Es gibt auch Krankheiten, die trotz bestmöglicher ärztlicher Bemühungen nicht beherrschbar sind. Ein Arzt kann nicht gegen jede erdenkliche Krankheit immunisieren, da einige Erkrankungen schicksalhaft und außerhalb seiner Kontrolle sind. Auch bei einem ärztlichen Fehler im Bereich Herzinfarkt ist der Infarkt als solcher kein Schaden, sondern die Verzögerung in der Behandlung und der weitergehende Schaden führen zu einer Haftung des Arztes.

Insgesamt bestehen die Verpflichtungen des Arztes gegenüber dem Patienten darin, nach bestem Wissen und Gewissen nach den aktuellen medizinischen Standards zu handeln.

Beispiele für Behandlungsfehler

Manche ärztliche Behandlungsfehler sind augenscheinlich: das Vergessen einer OP-Schere im Bauch, Ziehen eines falschen Zahnes oder Operation an einem falschen Bein. Häufig sind es auch Verbrennungen bei einer OP oder Verätzungen bei Operationen. Die meisten Arztfehler passieren statistisch gesehen jedoch bei

Die schwersten ärztlichen Fehler betreffen

Wenn Sie aufgrund der erlittenen Folgen die Vermutung haben, dass bei Ihnen ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt oder Ihr Angehöriger Opfer eines Arztfehlers geworden ist, sollten Sie eine spezialisierte Kanzlei für Medizinrecht kontaktieren. Hierbei ist es wichtig, dass Sie sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht mit Schwerpunkt in Arzthaftung. Dieser verfügt über die erforderlichen Kenntnisse und die nötige Erfahrung im Bereich ärztlicher Behandlungsfehler.

Für einen übersehenen Schlaganfall konnten wir für unsere Mandanten ein Schmerzensgeld und Hinterbliebenengeld in Höhe von 50.000 Euro durchsetzen. Hier hatte der Bereitschaftsarzt auf die eindeutigen Symptome nicht reagiert und keine weiteren Untersuchungen veranlasst.

Bei neurologischen Defiziten, wie herabhängender Mundwinkel und verwaschene / undeutliche Sprache wäre eine CT-Untersuchung ein Muss. Da dies aber erst am nächsten Tag geschehen ist, also mit über 1 Tag Verspätung, konnte die erforderliche Lysetherapie nicht mehr eingeleitet werden.

Es handelte sich um mehrere grobe Behandlungsfehler des Bereitschaftsarztes, der den Angehörigen des verstorbenen Patienten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld für den übersehenen Schlaganfall haften musste.

>> > Lesen Sie mehr zum Schmerzensgeld beim übersehenen Schlaganfall.

In einem Fall, wo ein Arzt einen Herzinfarkt nicht erkannt hat, weil er es versäumt hat, weitere Untersuchungen durchzuführen, hat das Landgericht Berlin (Urteil vom 04.12.200 – 6 O 385/09) ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro zugesprochen.

Durch einen fehlerhaften Einsatz eines Hochfrequenz-Chirurgiegerätes kam es bei einer Patientin im Rahmen Bauchdeckenstraffung zu massiven Verbrennungen.

Ihre Haut war an beiden Gesäßhälften von großflächigen Verbrennungen des II. und III. Grades betroffen, wobei es zu einer Blasenbildung und Flüssigkeitsansammlung gekommen ist. Linkerseits klaffte eine 12×5 cm große Wunde, begleitet von Nekrose. Auf der rechten Seite kam es zu weiteren Verletzungen mit einer Wunde von 7×4 cm.

Für eine vollständige gesundheitliche Genesung der Klägerin waren weitere Operationen zur Narbenkorrektur nötig.

Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 12.10.2016 – Az. 11 O 74/12) hat seinerzeit ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro zugesprochen. Angepasst an die Inflation wären es heute 30.000 Euro.

Wie häufig kommen ärztliche Behandlungsfehler vor?

gemeldete Fälle (MDK 2019)

14.553

 

Davon bestätigte Fehler

3.688

Fehlerquote

25,3%

Sie brauchen einen Fachanwalt für Medizinrecht?

Hier sind Sie in den besten Händen. Überzeugen Sie sich selbst.

Ihr Patientenanwalt prüft, ob bei Ihrer Behandlung ein Arztfehler vorliegt.

Vertrauen Sie auf einen Experten

und überlassen Sie nichts dem Zufall.

Sie benötigen Rat zu einem ärztlichen Behandlungsfehler?

Ein Spezialist für Medizinrecht und Arzthaftung mit dem Schwerpunkt auf Patientenrecht kann genau einschätzen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und wieviel Schadenersatz und Schmerzensgeld Ihnen zusteht, wenn Sie vermuten, dass

  • die Aufklärung fehlerhaft oder unvollständig war,
  • es zu einem Nervschaden, Infektion, Wundheilungsstörung, Verbrennung oder Dekubitus gekommen ist,
  • Sie einen Herzanfall oder Schlaganfall wegen verspäteter Behandlung erlitten haben,
  • der Arzt Sie anderweitig fehlerhaft behandelt hat (Behandlungsfehler),
  • nicht alle Befunde erhoben wurden (unterlassene Befunderhebung) oder
  • Ihr Kind nach der Geburt einen Hirnschaden oder sonstige Gesundheitsschäden erlitten hat.
Behandlungsfehler Arzt

Nicht sicher, ob bei Ihnen ein Behandlungsfehler vorliegt?

Wenn Sie nicht sicher sind, ob bei Ihnen ein Arztfehler vorliegt, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt vor Ort zu kontaktieren, oder besser einen Spezialisten für Behandlungsfehler, also einem Fachanwalt für Medizinrecht.

Der Experte wird Ihnen aufzeigen, wie man Ihre Vermutung beweisen kann und welche Schritte Sie schnellstens einleiten müssen, damit Ihre Ansprüche rechtzeitig vor Verjährung gesichert werden.

Häufige Fragen zu ärztlichen Behandlungsfehlern.

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die ärztliche Behandlung nicht dem allgemein anerkannten fachlichen Standard entspricht. Dies kann bedeuten, dass die Ärztin oder der Arzt bei der Diagnose, Therapie oder Nachsorge von der medizinisch gebotenen Sorgfalt abgewichen ist. Medizinische Behandlungen müssen immer entsprechend der allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgen. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, diese Standards zu kennen und einzuhalten, um die Patientensicherheit zu gewährleisten.

Es gibt verschiedene Arten von Behandlungsfehlern, die auftreten können:

  • Diagnosefehler: Übersehen oder Fehlinterpretation von Symptomen
  • Therapiefehler: Fehlerhafte Auswahl oder Durchführung einer Behandlung
  • Medikationsfehler: Falsche Medikamente, Dosierung oder Anwendung
  • Aufklärungsfehler: Unzureichende Information über Risiken und Alternativen
  • Organisationsfehler: Mängel in der Praxis- oder Klinikorganisation
  • Hygienefehler: Nichteinhaltung von Hygienestandards
  • Befunderhebungsfehler: Fehlende bzw. unterlassene Untersuchungen

Ein grober Behandlungsfehler bei einem Arzt liegt dann vor, wenn er aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes unverständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Wenn Sie als Patientin oder ein Patient nach einer Behandlung unerwartete Beschwerden haben, sich Ihr Zustand verschlechtert oder die Behandlung nicht den erwarteten Erfolg bringt, könnte ein Verdacht auf eine fehlerhafte Behandlung bestehen. Anzeichen können sein:

  • Ungewöhnlich lange Heilungsdauer
  • Unerwartete Komplikationen
  • Deutliche Abweichung vom besprochenen Behandlungsverlauf
  • Widersprüchliche Aussagen des medizinischen Personals
  • Nachträgliche Korrekturen in der Patientenakte

Ein erster Schritt ist das Gespräch mit der verantwortlichen Ärztin oder Ihrem Arzt, um Unklarheiten zu beseitigen und mögliche Missverständnisse auszuräumen. Der zweite Schritt sollte die Beratung durch einen Anwalt für Medizinrecht sein.

Bei einem Verdacht auf Vorliegen eines Behandlungsfehlers sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Dokumentieren Sie Ihre Beschwerden und den Behandlungsverlauf
  2. Fordern Sie Einsicht in Ihre Patientenakte an (Sie haben ein Einsichtsrecht in die vollständige Akte)
  3. Holen Sie bei Bedarf eine Zweitmeinung ein
  4. Kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse
  5. Lassen Sie sich beraten, etwa bei Patientenberatungsstellen – besser von einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt
  6. Erwägen Sie die Einschaltung von Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen

Diese Maßnahmen helfen Ihnen, den Verdacht zu überprüfen und die Weichenstellungen von Anfang an richtig zu stellen.

Ihre Krankenversicherung ist ein wichtiger Ansprechpartner bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler. Als Versicherte haben Sie Anspruch auf Unterstützung durch Ihre gesetzliche Krankenkasse. Diese kann:

  • Für Sie bei Verdacht auf fehlerhafte Behandlung ein Sachverständigengutachten des Medizinischen Dienstes in Auftrag geben
  • Sie bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen unterstützen
  • Ihnen Ratgeber und Informationsmaterial zur Verfügung stellen

Nutzen Sie diese Möglichkeiten, denn der Medizinische Dienst kann durch eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen feststellen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für ein solches Gutachten (dieses ist für Sie kostenlos), kann Ihnen das helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen sind außergerichtliche Einrichtungen, die bei der Klärung von Behandlungsfehlern helfen können. Sie sind meistens bei den zuständigen Ärztekammern der Länder angesiedelt und arbeiten unabhängig. Diese Stellen:

  • Prüfen kostenlos, ob ein Behandlungsfehler vorliegt
  • Erstellen medizinische Gutachten zur Fallbewertung
  • Fördern eine gütliche Einigung zwischen Patient und Arzt
  • Helfen dabei, langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden

Der Vorteil dieser Einrichtungen ist, dass sie eine neutrale Bewertung vornehmen und zur Patientensicherheit beitragen, indem sie Fehler identifizieren und Verbesserungspotenziale aufzeigen.

Der Nachteil ist die lange Verfahrensdauer (1,5 Jahre) und die Tatsache, dass der Arzt bzw. seine Versicherung dem Verfahren zustimmen müssen. Diese Verfahren gehen zu fast 80% aller Fälle zu Lasten von Patienten aus. Ist ein Gutachten positiv, ist dieses für den Arzt und seine Versicherung unverbindlich.

Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn:

  1. Ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann
  2. Der Behandlungsfehler einen Schaden verursacht hat
  3. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden besteht

Dabei müssen Patientinnen und Patienten grundsätzlich beweisen, dass die Behandlung nicht dem allgemein anerkannten fachlichen Standard entsprochen hat und dass dadurch ein Gesundheitsschaden geführt wurde. Bei einem groben Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen bestimmten Schaden zu verursachen, kann es zu Beweiserleichterungen kommen.

Schadensersatzansprüche gegen eine Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt verjähren in der Regel nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von dem Ärztefehler und der verantwortlichen Person Kenntnis erlangt haben. Unabhängig davon gibt es eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren nach dem schädigenden Ereignis.

Beachten Sie, dass die Behandlung selbst länger als fünf Jahre – teilweise aber auch zehn Jahre – zurückliegen kann. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem Sie Kenntnis vom Behandlungsfehler erlangt haben.

Als Patient haben Sie das Recht, Einsicht in Ihre vollständige Patientenakte zu nehmen. Um diese anzufordern:

  1. Stellen Sie einen schriftlichen Antrag an die behandelnde Einrichtung
  2. Nennen Sie konkret, welche Unterlagen Sie einsehen möchten
  3. Bestehen Sie auf Einsicht in die gesamte Akte inklusive Röntgenbildern, Laborbefunden etc.
  4. Lassen Sie sich bei Bedarf Kopien aushändigen (hierfür können Kosten anfallen)

Die Einsicht in die Patientenakte ist ein wichtiger Bestandteil Ihrer Patientenrechte und kann bei der Aufklärung eines vermuteten Behandlungsfehlers entscheidend sein.

Ein medizinisches Gutachten spielt eine zentrale Rolle bei der Feststellung eines Behandlungsfehlers:

  • Es bewertet fachkundig, ob die Behandlung dem fachlichen Standard entsprach
  • Es stellt die Kausalität zwischen Fehler und Schaden fest oder widerlegt sie
  • Es kann als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dienen
  • Ein Sachverständigengutachten des Medizinischen Dienstes kann durch Ihre Krankenkasse beauftragt werden

Das Gutachten gibt eine objektive Einschätzung darüber, ob die Ärztin oder ihr Arzt von den medizinischen Standards abgewichen ist und ob dies zu einem Schaden geführt hat.

Bei einem vermuteten Behandlungsfehler können Ihnen verschiedene Institutionen Unterstützung bieten:

  • Ihre gesetzliche Krankenversicherung und der Medizinische Dienst
  • Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der zuständigen Ärztekammern
  • Unabhängige Patientenberatungsstellen
  • Verbraucherzentralen mit speziellen Beratungsangeboten
  • Selbsthilfegruppen für Betroffene von Behandlungsfehlern
  • Fachanwälte für Medizinrecht

Diese Einrichtungen bieten Ratgeber, Informationen und konkrete Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und tragen damit zur Patientensicherheit bei.

Wenn ein Gutachten oder Gericht einen Behandlungsfehler feststellt, können verschiedene Konsequenzen folgen:

  • Finanzielle Entschädigung durch Schmerzensgeld und Schadensersatz
  • Kostenübernahme für notwendige Folgebehandlungen
  • Übernahme von Verdienstausfall und sonstigen materiellen Schäden
  • In manchen Fällen auch Übernahme von Pflegekosten oder Versorgungskosten

Falls ein Schlichtungsverfahren nicht erfolgreich ist, kann der Fall Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden. Die Feststellung eines Behandlungsfehlers dient nicht nur der individuellen Kompensation, sondern auch der Verbesserung der Patientensicherheit insgesamt.

Rechtsanwalt Mühl

Fachanwalt Christoph Mühl unterstützt betroffene Patienten und Eltern von geburtsgeschädigten Kindern seit über 15 Jahren.

Was sind die ersten Schritte, die Sie beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler unternehmen sollten? Lohnt sich dieser Weg? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um einen Arztfehler zu beweisen?

Ich beantworte Ihre Fragen und gehe auf Ihre Situation und Bedürfnisse ein. Erfahren Sie mehr, was wir für Sie tun.

Christoph Mühl

Rechtsanwalt – Patientenanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

Sie brauchen einen Fachanwalt für Medizinrecht?

Hier sind Sie in den besten Händen. Überzeugen Sie sich selbst.

Wir setzen für Sie unser Expertenwissen ein.

Gegen vermeintliche Götter in weiss bedarf es neben Fachwissen, das die Kanzlei selbstverständlich mitbringt, auch die nötige Erfahrung und Durchsetzungsstärke.

Erfahrung

Jahrelange Erfahrung im Arzthaftungsrecht.

Kompetenz

Hohe Kompetenz durch hohe Spezialisierung.

Engagement

Ausschließliche Vertretung von geschädigten Patienten.

Erfolg

Erfolg bedeutet, nichts dem Zufall zu überlassen.

Kostenlose Erstberatung durch Ihren Fachanwalt für Medizinrecht & Patientenrecht.

Kostenlose Erstberatung