Behandlungsfehler: Das müssen Sie wissen.
Fehler passieren – auch Ärzten. Betroffene PatientInnen müssen das nicht einfach hinnehmen. Kommt es zu einem Behandlungsfehler löst dies regelmäßig eine Haftung des Arztes oder der Klinik aus. Jede Patientin und jeder Patient haben das Recht, die Behandlung juristisch und medizinisch auf mögliche Fehler überprüfen zu lassen. Hier erfahren Sie, wie Sie vorgehen können, wenn Sie befürchten, Opfer von Ärztepfusch geworden zu sein.
Inhaltsverzeichnis:
Behandlungsfehler: ein umfassender Überblick
Einführung
Fehler durch Ärzte sind ein bedeutendes Thema im Bereich des Medizinrechts. Patienten und ihre Anwälte werden immer wieder mit Herausforderungen konfrontiert, die sich aus Fehlern bei der medizinischen Behandlung ergeben. Hier erfahren Sie mehr zum Thema Behandlungsfehler, wir beleuchten für Sie die entscheidenden rechtlichen Aspekte und zeigen Ihnen mögliche Folgen und Lösungsansätze auf.
Was sind Behandlungsfehler?
Behandlungsfehler, auch als ärztliche Kunstfehler bezeichnet, treten auf, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder andere medizinische Fachkräfte ihre Pflichten gegenüber den Patienten vernachlässigen. Diese Fehler können in verschiedenen Formen auftreten, einschließlich falscher Diagnosen, unangemessener Behandlungen, Medikationsfehlern oder unzureichender Aufklärung der Patienten. Im Ergebnis wird ein Behandlungsfehler als eine Unterschreitung des medizinischen Standards definiert. Dieser Standard richtet sich stets nach dem Wissenstand in der Medizin zum Zeitpunkt der jeweiligen Behandlung.
Beweislast und Schadensersatz
Die Beweislast für einen Arztfehler liegt nach deutschem Recht bei Patienten, die einen Anspruch aus einem Ärztefehler vermuten. Das bedeutet, dass sie nachweisen müssen, dass ein Fehler vorliegt und dass dieser zu Schäden geführt hat. Die Höhe des Schadensersatzes hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Schwere der Verletzungen und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Patienten. Der Schadenersatz ist immer individuell zu bewerten.
Die Auswirkungen von Behandlungsfehlern
Physische und psychische Folgen
Ärztliche Behandlungsfehler können schwerwiegende physische und psychische Folgen für Patienten haben. Dies kann von bleibenden körperlichen Schäden bis hin zu emotionalen Traumata reichen. Die Auswirkungen können das Leben der Patienten nachhaltig beeinflussen.
Vertrauensverlust
Ein medizinischer Behandlungsfehler führt oft zu einem Vertrauensverlust in das medizinische System. Patienten, die einmal Opfer eines Fehlers geworden sind, haben möglicherweise Schwierigkeiten, wieder Vertrauen in Ärzte und Krankenhäuser zu fassen.
Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?
Gemäß der Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) wird ein schwerwiegender Behandlungsfehler (sog. grober Behandlungsfehler) wie folgt beschrieben:
„Ein grober Behandlungsfehler setzt neben einem klaren Verstoß gegen etablierte ärztliche Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr nachvollziehbar ist, weil er von einem Arzt schlichtweg nicht begangen werden darf.“
Dennoch berechtigt nicht jeder Arztfehler den geschädigten Patienten automatisch zu Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen. Im Folgenden werden die erforderlichen Bedingungen näher erläutert.
Die Herausforderungen des Arzthaftungsrechts: Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler im Fokus
Im Bereich des Arzthaftungsrechts stoßen wir oft auf Situationen, die für Laien im juristischen Kontext schwer nachvollziehbar sind. Eine Besonderheit liegt darin, dass Sachverständige einen Behandlungsfehler feststellen, was auf einen Verstoß des Arztes gegen die Regeln und Standards der medizinischen Wissenschaft hinweist, jedoch gelegentlich keinen Gesundheitsschaden beim Patienten feststellen können. Es kann nämlich vorkommen, dass der vom Patienten beanstandete Gesundheitsschaden nicht auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist.
Ein weiteres Szenario, das Beachtung findet, ist, wenn sich der Gesundheitszustand eines Patienten nach einer Operation verschlechtert, begleitet von zusätzlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden. Es ist nicht automatisch davon auszugehen, dass ein medizinischer Fehler die Ursache ist. Erst wenn nachgewiesen wird, dass die medizinische Fahrlässigkeit tatsächlich die Verschlechterung verursacht hat, kann der Patient Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erheben.
Neben dem Behandlungsfehler existiert ein weiterer Bereich, der in der Arzthaftung sehr relevant ist: der Aufklärungsfehler. Wenn der Arzt seine Aufklärungspflicht verletzt, kann dies zu einem Arzthaftungsfall führen.
Mehr zum Thema Aufklärungsfehler erfahren Sie in unserem Beitrag: Haftung aus Aufklärungsfehler.
Die Pflichten des Arztes gegenüber dem Patienten
In der Beziehung zwischen Arzt und Patient gibt es klare Erwartungen, die der Patient an seinen behandelnden Arzt stellt. Doch was genau schuldet der Arzt dem Patienten?
Erwartungen an den Arzt
Ein Patient betritt die Arztpraxis oder das Krankenhaus mit der berechtigten Hoffnung auf Linderung seiner Beschwerden oder sogar Heilung seiner Erkrankung. Dies ist zweifellos eine grundlegende Erwartung, die Patienten an ihre Ärzte haben. Sie erwarten, dass der Arzt kompetent und professionell handelt, um die Grunderkrankung zu behandeln und ihre Gesundheit wiederherzustellen.
Fehlgeschlagene Operationen und Behandlungsfehler
Nicht jede fehlgeschlagene Operation ist automatisch als Behandlungsfehler anzusehen. Es ist entscheidend, ob der Arzt nach den aktuellen diagnostischen und therapeutischen Standards sorgfältig und vertretbar gehandelt hat. Wenn dies der Fall ist, hat der Arzt nicht fehlerhaft gehandelt, selbst wenn das angestrebte Behandlungsziel nicht erreicht wurde. Die Unterscheidung, ob zum Beispiel ein ärztlicher Kunstfehler in der Chirurgie vorliegt, und der Behandlungsstandard eingehalten oder unterschritten wurde, ist meist schwierig und erfordert medizinischen und juristischen Sachverstand.
Unbeherrschbare Krankheiten
Es gibt auch Krankheiten, die trotz bestmöglicher ärztlicher Bemühungen nicht beherrschbar sind. Ein Arzt kann nicht gegen jede erdenkliche Krankheit immunisieren, da einige Erkrankungen schicksalhaft und außerhalb seiner Kontrolle sind. Auch bei einem ärztlichen Fehler im Bereich Herzinfarkt ist der Infarkt als solcher kein Schaden, sondern die Verzögerung in der Behandlung und der weitergehende Schaden führen zu einer Haftung des Arztes.
Insgesamt bestehen die Verpflichtungen des Arztes gegenüber dem Patienten darin, nach bestem Wissen und Gewissen nach den aktuellen medizinischen Standards zu handeln.
Beispiele für Behandlungsfehler
Manche ärztliche Behandlungsfehler sind augenscheinlich: das Vergessen einer OP-Schere im Bauch, Ziehen eines falschen Zahnes oder Operation an einem falschen Bein. Häufig sind es auch Verbrennungen bei einer OP oder Verätzungen bei Operationen. Die meisten Arztfehler passieren statistisch gesehen jedoch bei
- Hüft-Operationen (Hüft-TEP) und
- beim Implantieren einer Knie-Prothese.
Die schwersten ärztlichen Fehler betreffen
- Darmverletzungen bei einer Darmoperation,
- das Übersehen eines Herzinfarktes,
- ein unbehandelter Schlaganfall oder
- im Rahmen der Geburt eines Kindes (Geburtsschaden).
Wenn Sie aufgrund der erlittenen Folgen die Vermutung haben, dass bei Ihnen ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt oder Ihr Angehöriger Opfer eines Arztfehlers geworden ist, sollten Sie eine spezialisierte Kanzlei für Medizinrecht kontaktieren. Hierbei ist es wichtig, dass Sie sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht mit Schwerpunkt in Arzthaftung. Dieser verfügt über die erforderlichen Kenntnisse und die nötige Erfahrung im Bereich ärztlicher Behandlungsfehler.
Wie häufig kommen ärztliche Behandlungsfehler vor?
Ihr Patientenanwalt prüft, ob bei Ihrer Behandlung ein Arztfehler vorliegt.
Vertrauen Sie auf einen Expertenund überlassen Sie nichts dem Zufall.
und überlassen Sie nichts dem Zufall.
Sie benötigen Rat zu einem ärztlichen Behandlungsfehler?
Ein Spezialist für Medizinrecht und Arzthaftung mit dem Schwerpunkt auf Patientenrecht kann genau einschätzen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und wieviel Schadenersatz und Schmerzensgeld Ihnen zusteht, wenn Sie vermuten, dass
- die Aufklärung fehlerhaft oder unvollständig war,
- es zu einem Nervschaden, Infektion, Wundheilungsstörung, Verbrennung oder Dekubitus gekommen ist,
- Sie einen Herzanfall oder Schlaganfall wegen verspäteter Behandlung erlitten haben,
- der Arzt Sie anderweitig fehlerhaft behandelt hat (Behandlungsfehler),
- nicht alle Befunde erhoben wurden (unterlassene Befunderhebung) oder
- Ihr Kind nach der Geburt einen Hirnschaden oder sonstige Gesundheitsschäden erlitten hat.
Nicht sicher, ob bei Ihnen ein Behandlungsfehler vorliegt?
Wenn Sie nicht sicher sind, ob bei Ihnen ein Arztfehler vorliegt, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt vor Ort zu kontaktieren, oder besser einen Spezialisten für Behandlungsfehler, also einem Fachanwalt für Medizinrecht.
Der Experte wird Ihnen aufzeigen, wie man Ihre Vermutung beweisen kann und welche Schritte Sie schnellstens einleiten müssen, damit Ihre Ansprüche rechtzeitig vor Verjährung gesichert werden.
Häufige Fragen zu ärztlichem Behandlungsfehler.
Fachanwalt Christoph Mühl unterstützt betroffene Patienten und Eltern von geburtsgeschädigten Kindern seit über 15 Jahren.
Was sind die ersten Schritte, die Sie beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler unternehmen sollten? Lohnt sich dieser Weg? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um einen Arztfehler zu beweisen?
Ich beantworte Ihre Fragen und gehe auf Ihre Situation und Bedürfnisse ein. Erfahren Sie mehr, was wir für Sie tun.
Christoph Mühl
Rechtsanwalt – Patientenanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Wir setzen für Sie unser Expertenwissen ein.
Gegen vermeintliche Götter in weiss bedarf es neben Fachwissen, das die Kanzlei selbstverständlich mitbringt, auch die nötige Erfahrung und Durchsetzungsstärke.
Erfahrung
Jahrelange Erfahrung im Arzthaftungsrecht.
Kompetenz
Hohe Kompetenz durch hohe Spezialisierung.
Engagement
Ausschließliche Vertretung von geschädigten Patienten.
Erfolg
Erfolg bedeutet, nichts dem Zufall zu überlassen.