Was Sie über die Haftung des Kardiologen wissen sollten.

Was tun, wenn der Kardiologe Fehler macht?

Fehler des Kardiologen betreffen die Behandlung am Herzen von PatientInnen. Typische Erkrankungen, bei denen es einer Behandlung durch den Kardiologen bedarf, sind neben Bluthochdruck, Herzschwäche (= Herzinsuffizienz), koronare Herzerkrankungen (= KHK) mit Herzinfarkt, aber auch Herzrhythmusstörungen und Herzmuskelentzündungen. Herzklappenfehler zählen ebenfalls zu den klassischen Krankheitsbildern, die der Kardiologe behandelt.

Auf dem Gebiet der Kardiologie kommt es nicht selten zu ärztlichen Behandlungsfehlern, wenngleich es das Fachgebiet mit der statistisch geringsten Fehlerquote ist. Verwirklicht sich aber ein ärztlicher Behandlungsfehler rund um das Herz, sind die Folgen stets gravierend, wenn nicht gar tödlich.

Haben Sie das Gefühl, dass bei Ihnen oder einem Angehörigen ein Fehler durch den Kardiologen eingetreten ist? Lassen Sie Ihre Vermutung prüfen.

  • Aufklärungsfehler
  • Herzinfarkt KHK Arztfehler

Schmerzensgeld bei Fehlern von Kardiologen

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat einer Frau 60.000 Euro Schmerzensgeld wegen einer Halbseitenlähmung nach einer Herzkatheterunteruchung zugesprochen (Urteil vom 29.08.2014 – 4 U 21/13). Durch Lufteinschlüsse im Kathetersystem kam es zu einer Luftembolie. Das Gehirn wurde in der Zwischenzeit nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt. Die Folge ist eine Lähmung.

Worin lag der Fehler des Kardiologen?

Bei der Herzkatheteruntersuchung kam es zu einer Luftembolie, weil Lufteinschlüsse in der der Spülleitung vorhanden waren. Das hat zu einer „Verstopfung“ der Venen und einer Unterversorgung mit Sauerstoff geführt. Das ist ein sogenanntes „voll beherrschbares Risiko“.

Worum handelt es sich beim voll beherrschbaren Risiko?

Wenn fest steht, dass die Schädigung der Patientin weder von den Besonderheiten des menschlichen Körpers noch aus dem Kernbereich des ärztlichen Handelns herrührt, kommt die Anwendung der Rechtsfigur des sogenannten „voll beherrschbaren Risikos“ in Betracht. Dabei handelt es sich um ein Risiko, das aus einem Bereich stammt, der durch den Arzt (hier: Kardiologen) durch sachgerechte Organisation und Koordination der Untersuchung voll ausgeschlossen werden kann und muss. Kurzum: Der Arzt hätte sicherstellen müssen, dass es keine Luftbläschen gibt. Tut er das nicht, ist es ein Fehler des Kardiologen.

Die Beweiserleichterungen für einen geschädigten Patienten kommen in solchen Fällen schon dann in Betracht, wenn nur ein sehr geringes Restrisiko verbleibt, dass ein technisches Gerät nicht richtig funktioniert. Hier war es Luft in der Spülleitung, die verheerende Folgen hatte (Luftembolie).

Wie kann es zu Lufteintritten in das Spülsystem kommen?

Es bestehen mehrere Möglichkeiten:

  • unvollständige Spülung eines Katheters
  • undichtes Drucksystem, z.B. Lockerung von Verbindungsstücken, Trennungen im Bereich des Schlauchsystems der Spülung oder weiterer Verbindungsstücke
  • Beimischung von Luft im eingespritzten Röntgenkontrastmittel durch Trennung oder ungenügende Steckverbindung oder weil wenig Flüssigkeit in der Flasche mit dem Röntgenkontrastmittel war, weshalb beim Aufziehen der Spritze etwas Luft mit eingesogen wurde
  • beim Einspritzen von Nitroglycerin mittels Spritze
  • Materialfehler

Was haben alle diese Punkte gemeinsam? Der Kardiologe kann durch sorgfältige Prüfung jeden von ihnen ausschließen. Tut er das nicht, ist es ein Fehler, der zum Schadenersatz führt. Hier wurde nicht dokumentiert, dass diese „Checkliste“ abgearbeitet wurde.

Gut zu wissen: Handelt es sich um ein sogenanntes „voll beherrschbares Risiko“, kommen den Patienten Beweiserleichterungen zugute. Das heißt, der Arzt (hier: Kardiologe) muss sich in einem solchen Fall entlasten und beweisen, dass der Schaden nicht auf seinem Fehler beruht.

Sie haben den Verdacht auf einen Fehler des Kardiologen?

Vermuten Sie bei Ihnen oder Ihren Angehörigen bei der Behandlung durch den Kardiologen / Facharzt für Kardiologie einen ärztlichen Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler? Rechtsanwalt Christoph Mühl prüft für Sie, ob ein Fall der Arzthaftung oder ein Geburtsschaden vorliegt und ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz besteht.

Der erfahrene Fachanwalt für Medizinrecht mit Kanzlei-Standorten in Mainz, Wiesbaden und Frankfurt a.M. unterstützt Sie bundesweit mit dem notwendigen Fachwissen im Patientenrecht und hilft, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

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