Häufige Fragen und Antworten darauf.

Sollte mein Anwalt Experte in Arzthaftung und Geburtsschadensrecht sein? Muss ich einen Anwalt in der gleichen Stadt haben?

Wichtig ist es für alle Arzthaftungsfälle und Geburtsschadensfälle, dass Sie – und Ihr Kind – von einem erfahrenen und engagierten Patientenanwalt vertreten werden. Jeder Arzthaftungsfall erfordert eine hohe juristische Kompetenz. Selbstverständlich auch sehr fundierte medizinische Kenntnisse.

Ob Ihr Rechtsanwalt die Kanzlei in Ihrer Stadt hat, ist hingegen zweitrangig. Unsere Kanzlei vertritt deutschlandweit Opfer von ärztlichen Behandlungsfehlern und Eltern von geburtsgeschädigten Kindern.

Die Nähe zu Ihnen ist für uns keine Frage räumlicher Entfernung: Den Schriftwechsel mit der Versicherung des Arztes oder der Klinik erhalten Sie immer unmittelbar übersandt. Wir besprechen mit Ihnen vor jedem Schritt das weitere Vorgehen und stimmen uns mit Ihnen ab. Termine vor dem Landgericht nehmen wir gemeinsam mit Ihnen persönlich wahr. Wir entsenden keine Vertretung oder einen anderen Anwalt zum Termin! Bei uns steht der geschädigte Patient im Mittelpunkt. Und dazu gehört die persönliche Betreuung und Vertretung in jedem Verfahrensstadium.

Kann ich zuerst unverbindlich mit dem Anwalt sprechen?

Ein Telefonat oder Treffen macht regelmäßig erst dann Sinn, wenn Sie den Onlinefragebogen ausgefüllt haben.

Die erste Beratung durch uns ist in der Regel unverbindlich und kostenfrei. Sie beinhaltet eine kurze Einschätzung Ihres Falles und des Kostenrisikos und ist nur bei einfach gelagerten Fällen möglich.

In diesen Fällen wird der Rechtsanwalt Ihr Anliegen anhand des Onlinefragebogens prüfen und Sie dann telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.

In schwierigeren Fällen wird eine ausführliche Rechtsberatung nötig. Sie findet in einem Telefon-/Zoomtermin oder vor Ort in einem unserer Büros statt. Diese ausführliche Beratung übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung regelmäßig im vollen Umfang.

Sollte Ihr Fall einmal von uns nicht übernommen werden können, z.B. weil dieser nicht in unser Rechtsgebiet fällt, erhalten Sie baldmöglichst nach Eingang Ihrer Anfrage eine Antwort und ggf. Tipps und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen.

Als PatientIn haben Sie den Anspruch auf eine Behandlung, die dem Behandlungsstandard zum Zeitpunkt der Behandlung entspricht. Wird eine medizinische, zahnärztliche, pflegerische Leistung nicht sorgfältig, richtig oder zeitgerecht erbracht, kann darin ein Verstoß gegen diesen Behandlungsstandard gegeben sein. Diese Unterschreitung des Standards wird als ärztlicher Behandlungsfehler bezeichnet. In diesem Fall können Ihnen Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zustehen. Insbesondere können folgende Fallgestaltungen zu einer Haftung führen

  • fehlende Aufklärung zur Sicherung des Heilungserfolgs
  • unterlassene Befunderhebung
  • falsche Diagnose und daraus resultierend falsche Therapie
  • fehlende Notwendigkeit für eine Maßnahmen (fehlende Indikation)
  • Nichteinhaltung des geschuldeten Facharztstandards im Rahmen der Therapie/Operation

Sie haben Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Behandlung nicht dem ärztlichen Standard entsprochen hat (Behandlungsfehler) und Ihr gesundheitlicher Schaden auf den Behandlungsfehler zurückgeführt werden kann. Die Beweislast für den Standardverstoß bzw. Behandlungsfehler liegt beim Patienten.

Eine Ausnahme gilt für sogenannte grobe Behandlungsfehler. Bei einem groben Arztfehler müssen Patienten den Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden nicht nachweisen. Vielmehr muss der Arzt bzw. das Krankenhaus den Gegenbeweis antreten und sich entlasten (Beweislastumkehr). Es genügt dann, wenn der ärztliche Fehler generell geeignet ist, zu dem von Ihnen erlittenen Schaden zu führen.

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt.

Die Kosten eines Rechtsanwalts richten sich gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach dem Gegenstandswert, d.h. nach der Höhe des Schmerzensgeldes und Schadenersatzes, um die gestritten wird. Wir sprechen darüber vorab.

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese regelmäßig die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

Manche Rechtsschutzversicherungen erstatten gewisse Nebenkosten nicht oder nur teilweise. Es handelt sich z.B. um Kopierkosten, Abwesenheitsgelder, Reisekosten. Das lässt sich aber anhand der jeweiligen Bedingungen leicht und schnell feststellen. Auch darüber sprechen wir.

Welche finanzielle Hilfen gibt es, wenn ich z.B. keine Rechtsschutzversicherung habe?

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, einen Prozess fremd zu finanzieren.

Zum einen kann man die sog. „Prozesskostenhilfe“ in Anspruch nehmen. Diese steht bedürftigen Menschen zu. In diesem Fall wird Ihr Anwalt vom Staat bezahlt. Auch das Gericht erhebt keine Gerichtskosten. Was aber bleibt, ist das Risiko, dass bei einer Niederlage vor Gericht der gegnerische Rechtsanwalt seine Kosten von Ihnen zurückverlangt. Eine Ausnahme gibt es hier: Im Falle, dass dem geburtsgeschädigten Kind Prozesskostenhilfe bewilligt wird und das Kind kein eigenes Vermögen hat, kann der gegnerische Rechtsanwalt die Forderung nicht durchsetzen. Und als Eltern haften Sie hier nicht für die Prozessschulden Ihres Kindes.

Es gibt auch eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung des Prozessrisikos. Man kann eine sog. gewerbliche Prozessfinanzierung nutzen. Dabei nimmt eine Gesellschaft (regelmäßig eine Versicherung) Ihnen alle Kosten ab und wird im Gegenzug am Erfolg beteiligt. Wenn man also den Prozess gewinnt, muss man einen gewissen Anteil des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes abgeben. Das sind in der Regel 30%.

Wir arbeiten seit Jahren mit den führenden Prozessfinanzierern zusammen und beraten Sie gerne zu diesem Thema.

Was benötigen wir, damit wir die Arbeit aufnehmen können?

Als Betroffener in einem Arzthaftungsfall sollten Sie zu allererst ein Gedächtnisprotokoll verfassen. Darin schreiben Sie alle Geschehnisse auf, beginnend mit dem Grund der ärztlichen Behandlung. Das geschieht so, wie Sie sich daran erinnern.

Bei Geburtsschäden beschreiben Sie Ihre Schwangerschaft, die Entbindung und die kinderärztliche Behandlung, wie Sie sich an all das erinnern.

Außer Ihrem Gedächtnisprotokoll ist es wichtig, alle ärztlichen Unterlagen zu beschaffen. Wir nenne das medizinische Beweissicherung. Dazu gehören neben den Unterlagen der Gegenseite auch die Unterlagen der Vor- und Nachbehandler.

Bei Geburtsschäden sind zusätzlich noch die Unterlagen Ihrer Schwangerschaft (insbesondere Kopie von Ihrem Mutterpass), Unterlagen zur Entbindung und der kinderärztlichen Nachbehandlung erforderlich.

Hierbei werden Sie von uns umfassend unterstützt.

Anschließend werden die beschafften Unterlagen mit dem Gedächtnisprotokoll abgeglichen. Sind sie deckungsgleich? Wo sind Unterschiede zu dem, wie Sie es in Erinnerung haben?

Dann folgt natürlich die rechtliche Bewertung, ob der Arzt richtig oder falsch gehandelt hat und worin der Fehler liegt.

Was sollte in Ihrem Gedächtnisprotokoll drin sein?

Das Gedächtnisprotokoll ist eine wichtige Stütze für uns bei der Vorbereitung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche und dem Schriftverkehr mit der Haftpflichtversicherung des betroffenen Arztes oder der Klinik und selbstverständlich auch vor Gericht.

In Fällen der Arzthaftung ist folgendes wichtig:

  • Welche Symptome hatten Sie vor der Behandlung im Krankenhaus oder beim Arzt?
  • Wer hat die Eingangsuntersuchung durchgeführt (Arzt welcher Fachrichtung, ggf. ein Assistenzarzt)? Was wurde angeordnet?

  • Haben Sie die Symptome dem Arzt oder der Krankenschwester mitgeteilt? War sonst jemand dabei (Freund, Familienmitglied, Ehepartner usw.)?

  • Wie hat sich Ihr Zustand während der Behandlung entwickelt? Hatten Sie weiterhin Beschwerden (welche?) und wurden diese jemandem (wem?) mitgeteilt? Können das andere ggf. bestätigen (Familie, Freunde usw.)?

  • Wie ist die weitere Behandlung bei anderen Ärzten abgelaufen und wie geht es Ihnen heute mit der Situation?

Bei einem vermuteten Geburtsschaden sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Gab es Auffälligkeiten in der Schwangerschaft (Bluthochdruck, Blutungen etc.)?
  • Was ist nach der Aufnahme im Krankenhaus passiert? Wer (Arzt, Hebamme?) hat die erste Untersuchung durchgeführt? Was ist danach gesagt worden?
  • Gab es Besonderheiten während der Geburt (z.B. akut aufgetretene Schmerzen, Veränderung der Herztöne beim Kind, Blutungen)?
  • Was ist hierauf von den beteiligten Personen gesagt und gemacht worden?
  • Wurde während der Entbindung über etwas gesprochen und was genau (von wem?) ist gesagt worden?
  • Hat man (wer?) über die Möglichkeit eines Kaiserschnitts gesprochen?
  • Welche Personen waren bei der Geburt des Kindes anwesend?
  • Was hat wer getan, um das Kind zu entwickeln?
  • Wie ist die Behandlung nach der Geburt durch den Kinderarzt abgelaufen und wie geht es dem Kind mit seiner Behinderung?

Das Gedächtnisprotokoll sollte möglichst ausführlich sein. Je detaillierter Sie die Vorgänge beschreiben umso besser. Außerdem sollte das Protokoll so früh wie möglich erstellt werden, da mit zunehmender Zeit die Erinnerungen verblassen.

Wovon hängen die Chancen ab? Wie können wir Sie unterstützen?

In jedem Arzthaftungsverfahren und Geburtsschadensfall ist es erforderlich, den Beweis zu erbringen, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler, d.h. ein Arztfehler, vorgefallen ist. Diesen Beweis führt der Patient regelmäßig durch ein medizinisches Gutachten. Mit Hilfe dieses Gutachtens und des Gedächtnisprotokolls sowie der Behandlungsunterlagen können wir Ihre Chancen rechtlich einschätzen.

Wie gehen wir dabei vor?

  1. Wir prüfen, ob und wann wir eine Begutachtung über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD) durchführen lassen. Wenn Sie gesetzlich krankenversichert waren/sind, empfehlen wir dieses Vorgehen generell. Denn Ihre Krankenkasse muss Sie mit einem Gutachten unterstützen und die Gegenseite bekommt von dem Ergebnis nichts mit. Dafür sorgen wir und beschaffen die Behandlungsunterlagen, auch um der Krankenkasse bzw. dem MD die Arbeit zu erleichtern.
  2. Wir formulieren für das Gutachten ganz konkrete Fragen an den MD. Das erlaubt es dem MD, Ihren Fall durch kompetente Ärzte der entsprechenden Fachrichtung auf Behandlungsfehler zu prüfen. Die Begutachtung erfolgt für Sie vollkommen kostenlos und ist daher mit keinem Risiko verbunden.
  3. Die Begutachtung durch den MD dauert regelmäßig ein halbes Jahr. In Einzelfällen kann es länger oder auch kürzer dauern. Da diese Begutachtung nach Aktenlage erfolgt, ist die Beweissicherung und Beschaffung aller erforderlichen Behandlungsunterlagen zwingend erforderlich. Nur so hat der MDK eine taugliche Grundlage für die Begutachtung.

    Wir unterstützen Sie gerne bei der Beschaffung der Behandlungsunterlagen und der Beweissicherung. Sprechen Sie uns hierauf an.

  4. Alternativ stellen wir den Kontakt mit einem privaten Sachverständigen der entsprechenden Fachrichtung her, damit Ihr Fall begutachtet werden kann. Das ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn Sie privat krankenversichert sind/waren und deswegen kein MD Gutachten eingeholt werden kann.

    Auch hierfür ist die Beschaffung der Behandlungsunterlagen zwingende Voraussetzung, damit der Sachverständige Ihren Fall auf Behandlungsfehler prüfen kann. Das Vorgehen ist im Wesentlichen das gleiche, wie bei der Begutachtung durch den MD. Allerdings ist die Dauer deutlich kürzer und das Gutachten wird durch einen namhaften Mediziner der entsprechenden Fachrichtung erstellt, so dass dieses Gutachten einen höheren Wert genießt. Dieses Vorgehen ist allerdings nicht kostenlos. Auch darüber sprechen wir mit Ihnen und empfehlen eine für Ihre Bedürfnisse maßgeschneiderte Lösung. Sie können auf uns zählen.

Wie lange dauert das Verfahren regelmäßig?

Die Beschaffung der Behandlungsunterlagen, die medizinische und rechtliche Prüfung, Begutachtung und der Schriftwechsel zwischen uns und dem Arzt und/oder der Klinik sowie deren Haftpflichtversicherung dauert zwischen 6 Monaten bis hin zu 1 Jahr. In komplexeren Fallgestaltungen auch über 1 Jahr hinaus.

Ein sich anschließendes Gerichtsverfahren vor dem Landgericht nimmt regelmäßig weitere 1 bis 2 Jahre in Anspruch.

Wenn ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht daran anknüpft, sind es regelmäßig nochmals 1 bis 2 Jahre. Das ist dann der Fall, wenn wir in Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil gehen müssen oder die Gegenseite gegen ein für uns positives Urteil in Berufung geht.

Die Dauer des Verfahrens kann also bis zu 6 Jahren betragen.

Es gibt zwei Fristen, die für die Verjährung von Arzthaftungsansprüchen von Bedeutung sind. Einmal die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 30 Jahren. Zum anderen die kenntnisabhängige Verjährung von Arzthaftpflichtansprüchen, die 3 Jahre beträgt.

Die notwendige Kenntnis haben Sie als PatientIn, erst, wenn Sie alle anspruchsbegründenden Umstände kennen. Dazu gehört die Kenntnis vom Anspruchsgegner (manchmal kann dies schwierig sein, wenn Ihnen der Name des Arztes oder der Ärztin nicht bekannt sind, von denen Sie im Krankenhaus behandelt wurden), dem Behandlungsfehler und dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arztfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden.

Die 30-jährige Verjährung beginnt unabhängig von diesen Umständen zu laufen. Daher haben Sie in der Regel auch nach 5 oder 10 Jahren noch genügend Zeit, um die Arzthaftungsansprüche anzugehen. Um die Weichen von Anfang an richtig zu stellen, ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht ratsam. Wir unterstützen Sie hierbei und schützen die Ansprüche vor Verjährung.

Übernehmen wir auch Verfahren in der Berufung?

Im Einzelfall übernehmen wir gerichtliche Aufträge für eine Berufung in der zweiten Instanz, weil wir Opfer von ärztlichen Behandlungsfehlern vor gerichtlichen Fehlurteilen bewahren möchten.

Wir sind Experten im Berufungsrecht. Durch unsere langjährige Erfahrung verfügen wir über umfassende Kenntnisse im Prozessrecht und über das notwendige Know-How. So können wir Sie auch in der höheren Instanz kompetent unterstützen.

Die Kosten in der Berufungsinstanz sind stets vom Umfang der Rechtsschutzversicherung umfasst. Wir klären das aber für Sie gerne zeitnah und kostenfrei.

Soll ich bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten?

Für uns geht es in erster Linie darum, für Sie und bei Geburtsschäden (auch) für Ihr Kind eine finanzielle Absicherung für die Zukunft zu schaffen und eine angemessene Entschädigung für bereits entstandene Schäden möglichst zeitnah zu erhalten.

Daher raten wir Ihnen dringend von einer Strafanzeige ab!

Eine Strafanzeige bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft prüft, ob der Arzt strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Solange ein Strafverfahren läuft, verweigert jedoch die Haftpflichtversicherung des Arztes oder der Klink jede Art von Verhandlungen. Solange die Staatsanwaltschaft ermittelt, gibt es keinerlei Zahlungen. Das Strafverfahren kann wiederum mehrere Jahre dauern.

In diesem Zeitraum können wir zivilrechtlich kaum bis gar nichts für Sie tun. Im Ergebnis verschenkt man auf diese Weise wertvolle Zeit.

Hinzu kommt, dass die Hürden einer strafrechtlichen Verurteilung viel höher sind als im Zivilrecht. Hier greift im Falle eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers die Beweislastumkehr zugunsten der betroffenen Patienten. Im Zivilrecht gelten sogenannte Beweislastregeln.

Letztlich wird im Strafverfahren auch nicht über die Schadenersatzansprüche entschieden. Und Ihre finanzielle Absicherung steht für uns im Vordergrund.

Lohnt es sich überhaupt gegen einen Arzt oder ein Krankenhaus vorzugehen?

Die Antwort ist ein klares JA! Wenn wir zu dem Ergebnis gelangen, dass Schadenersatz und Schmerzensgeld durchgesetzt werden können, ist ein Kampf absolut lohnenswert. Auch wenn das einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen sollte. Um diese Frage zu beantworten, beraten wir Sie ganz offen, fundiert und kompetent.

Sie müssen mit Ihren Kräften gut haushalten. Dazu gehört es, dass Sie sich in Ihrem Leben mit der geänderten Situation zurechtfinden und den Alltag bewältigen können. Wir kümmern uns dabei um die rechtliche Seite und entlasten Sie auf dieser Ebene. Sie können sich auf uns verlassen!

Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne.

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