150.000 Euro Schmerzensgeld für Behandlungsfehler nach einer Infektion im Kniegelenk.
Für eine verspätet festgestellte Infektion im Kniegelenk und unterbliebene Punktion des Kniegelenks zur Gewinnung von Proben für eine mikrobiologische und laborchemische Untersuchung hat Rechtsanwalt Christoph Mühl für seine Mandantin ein Schmerzensgeld von 150.000 Euro durchgesetzt. Diese Summe ist beachtlich, schaut man auf Urteile von Gerichten in Deutschland, die in Fällen einer falsch oder verspätet behandelten Knieinfektion Schmerzensgeld im deutlich niedrigeren Rahmen zusprechen – auch bei bleibenden Schäden.
Wie kam es zum Behandlungsfehler bei der Knie-OP?
Die Patientin hat sich das Kniegelenk verdreht. Dabei ist die Kniescheibe herausgesprungen. Es ist ihr gelungen, die Kniescheibe wieder in ihre Position zu bringen. Allerdings schmerzte das Knie sehr und war geschwollen. Deswegen stellte sie sich bei einem Orthopäden vor. Der Orthopäde hat ein MRT (Kernspintomographie) des Kniegelenks veranlasst. Darauf kamen erhebliche Verletzungen im Kniegelenk zum Vorschein, weswegen unserer Mandantin empfohlen wurde, das Kniegelenk operieren zu lassen. So geschah es auch.
Nach Entlassung aus dem Krankenhaus entwickelte sich eine sehr schmerzhafte und hochgradige Bewegungseinschränkung in dem Kniegelenk. Deshalb hat der Hausarzt eine Laboruntersuchung des Blutes veranlasst. Diese ergab stark erhöhte Entzündungswerte (Leukozyten und CRP sowie die Blutsenkungsgeschwindigkeit waren um ein Mehrfaches außerhalb der Norm). Die Patientin wurde in ein Klinikum in Rheinland-Pfalz, nahe Landau, überwiesen. Dort ging man von einem Harnwegsinfekt, der zufällig parallel dazu bestanden hat und versteifte sich darauf. An eine postoperative Infektion im Kniegelenk hat kein Arzt gedacht. Insbesondere wurde auf eine Punktion des Kniegelenks verzichtet. Diese hätte wegen der kurz zuvor durchgeführten Operation absolut nahe gelegen. Damit ließe sich eine Infektion im frisch operierten Knie feststellen/ausschließen.
Ärztlicher Behandlungsfehler- Befunderhebungsfehler nach Knie-OP
Das Unterlassen der Punktion zum Ausschluss eines Infektes im Kniegelenk ist als grober Fehler im Sinne unterlassener Befunderhebung anzusehen. Die Patientin stellte sich nämlich mit einem – gegenüber dem Normalwert – um das 47-fache (!) erhöhten CRP-Wert vor. Obwohl sie kurz zuvor am Kniegelenk operiert wurde, haben die Ärzte aufgrund einer Urinuntersuchung, die lediglich einen zufälligen Befund einer völlig symptomlosen und unkomplizierten Harnblasenentzündung ergeben hatte, nicht an einen postoperativen Kniegelenksinfekt gedacht und keine Differentialdiagnostik durchgeführt. Das war in dieser Fallgestaltung aus medizinischer Sicht völlig unverständlich.
Sie haben allein aufgrund der Urinuntersuchung und der angestiegenen Infektparameter lediglich die Behandlung mit einem Antibiotikum angeordnet. Zuvor hätte jedoch eine mikrobiologische und laborchemische Untersuchung durchgeführt werden müssen. Dazu hätte man das Kniegelenk punktieren müssen. Bei der Punktion wird mit einer Nadel/Spritze Füssigkeit aus dem Kniegelenk entnommen, damit man diese auf Bakterien hin untersuchen kann. Eine verhältnismäßig einfache Maßnahme.
Die Klinik lehnt jede Haftung ab
Die Kanzlei für Medizinrecht von Rechtsanwalt Christoph Mühl hat die Klinik mit diesem Vorwurf außergerichtlich konfrontiert und Schadenersatz und Schmerzensgeld für die Mandantin gefordert. Doch die Klinik lehnte jede Haftung ab.
Da die Mandantin nicht gesetzlich krankenversichert war (ansonsten hätten wir die Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen, kurz MDK, eingeleitet), haben wir der Durchführung des Verfahrens vor der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz zugestimmt. Ein interner Berater (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie) hatte zuvor ein klares Versäumnis der Ärzte gesehen, so dass wir diesen Weg mit der Mandantin in Erwartung eines für sie positiven Ergebnisses gegangen sind.
Ein Gutachten wurde eingeholt
Die Haftpflichtversicherung des Klinikums stimmte dem Verfahren bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz zu. Der Chefarzt einer namhaften Klinik in Rheinland-Pfalz hat ein Gutachten erstattet. Das Ergebnis war eindeutig. Es lag ein klares und vorwerfbares ärztliches Fehlverhalten der Klinikärzte aus. Doch die Klinik und ihre Haftpflichtversicherung wollten das nicht einsehen. Deswegen haben wir Klage für die Mandantin beim Landgericht Landau in der Pfalz eingereicht.
Gerichtsgutachten bestätigt den Befunderhebungsfehler nach Knie-OP
Im Gerichtsverfahren wurde ein weiteres Gutachten eingeholt. Dieses hat die unterlassene Befunderhebung nochmals eindeutig bestätigt. Das Landgericht schlug vor sich im Bereich zwischen 100.000-200.000 Euro zu einigen, da die Mandantin noch sehr jung war und mit den gesundheitlichen Schäden ihr ganzes Leben lang zurecht kommen muss (Arthrose im Kniegelenk und vorzeitige Knieprothese).
Nach Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung hat die Kanzlei von Rechtsanwalt Mühl letztlich einen Betrag von 150.000 Euro für die Mandantin durchgesetzt. Sie erhielt einen hohen Betrag als Schmerzensgeld für die falsch behandelte Knieinfektion.
Sind 150.000 Euro Schmerzensgeld für Behandlungsfehler wegen Knieinfektion angemessen?
Sind 150.000 Euro für eine Kniegelenksinfektion mit Dauerschaden ausreichend und angemessen? Das liegt immer im Auge des Betrachters. Bedenkt man, dass das Landgericht Amberg im Jahr 2004 einem 28-jährigen Mann mit absolut vergleichbaren Schmerzen, Beschwerden und Beeinträchtigungen und erheblichen Dauerschäden im Kniegelenk wegen genau desselben ärztlichen Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld von „nur“ 40.000 Euro zugesprochen hat, ist das ein beachtlicher Erfolg. Wir freuen uns für die Mandantin. Dieser Fall macht nämlich anderen Patientinnen und Patienten, die Opfer eines Behandlungsfehlers durch einen Orthopäden/Unfallchirurgen geworden sind, Hoffnung auf eine angemessene Entschädigung.
Fazit: Es lohnt sich stets, für seine Patientenrechte zu kämpfen. Mit der nötigen Durchsetzungsstärke, Erfahrung und Kompetenz in der Arzthaftung gelingen sehr gute Erfolge. Um diese zu erreichen, ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht absolut sinnvoll. Lassen Sie sich von der Kanzlei für Medizinrecht Mainz kostenlos beraten, wenn Sie befürchten, dass der Orthopäde / Unfallchirurg in Ihrem Fall einen Arztfehler begangen hat.