35.000 Euro Schmerzensgeld für fehlerhaft behandelten Schienbeinbruch
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Erfahren Sie, warum wir für unsere Mandantin Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 Euro wegen Behandlungsfehler nach Tibiakopffraktur fordern.
35.000 Euro für fehlerhafte Behandlung eines Schienbeinbruchs
Aufgrund unzureichender Behandlung einer Fraktur am linken Bein kann die Mandantin heute nicht mehr ohne Gehhilfen laufen, geschweige denn ein schmerzfreies Leben führen. Für eine vorher voll erwerbstätige Frau, die eigentlich in Kürze Ihren verdienten Ruhestand genießen wollte, ein schwerer Schock.
Wie es zu den dauerhaften Folgeschäden kommen konnte und was die Kanzlei für Medizinrecht unternimmt, um ihr zu einer angemessenen Entschädigung zu verhelfen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Welche Verletzung zog sich die Mandantin genau zu?
Bei einem Sturzereignis während der Gartenarbeit erlitt unsere Mandantin eine Tibiakopffraktur. Bei einer solchen bricht der Kopf des großen Schienbeinknochens direkt im Kniegelenk. In diesem Fall war der Knochen mehrfach gebrochen. Die einzelnen Knochenfragmente waren auch leicht verschoben. Deshalb war eine Operation notwendig, um den Bruch zu richten.
Warum konnte die Schienbeinfraktur nach der Operation nicht ausheilen?
Man setzte bei der Mandantin in dem Krankenhaus, in dem sie nach dem Sturz stationär aufgenommen war, operativ eine Metallplatte ein. Diese sollte die verschobene Fraktur stabilisieren und richten. Des Weiteren führte man eine Spongioplastik durch.
Gut zu wissen: Was ist eine Spongioplastik? Eine Spongiosaplastik ist ein operatives Verfahren, das zur Behandlung von Knochendefekten eingesetzt wird. Dabei entnimmt der Operateur meist körpereigenes Knochengewebe (z. B. aus dem Beckenkamm) und implantiert es während desselben Eingriffs in den defekten Knochen.
Bis hierhin hört es sich so an, als wäre das Vorgehen der behandelnden Ärzte nicht zu beanstanden. In einem CT zwei Tage nach der Operation wurde jedoch erkannt, dass trotz der Reposition der Fraktur mithilfe der Metallplatte eine Stufenbildung von 5 mm vorlag.
Gut zu wissen: Was ist eine Stufenbildung? Bei einer Stufenbildung ist die äußere Umrandung eines Knochens nach dem Bruch nicht mehr glatt. Im Fall unserer Mandantin muss man sich bildlich vorstellen, dass der eine Teil des Gelenkkopfes vom anderen Teil abgebrochen ist und wie bei einer Treppenstufe 5 mm höher als die andere Hälfte sitzt. Dies kann im Gelenk durch die scharfen Kanten der einzelnen Knochenteile zu Knorpelschäden und starken Schmerzen führen.
Nach der Operation dürfte eine solche Knochenverschiebung im Idealfall gar nicht mehr vorliegen, da die auseinandergebrochenen Knochenfragmente mit der Metallplatte gerade in die ursprüngliche Ausgangsposition gerückt werden sollen. In der Fachliteratur wird eine Repositionierung mit weiterhin bestehender Stufenbildung von mehr als 2 mm als unbefriedigendes Ergebnis angesehen. Die hier vorliegenden 5 mm der Stufe zwischen den einzelnen Knochenfragmenten können daher ohne weiteres als mangelhaft bezeichnet werden.
Dennoch entließ man die Mandantin aus der stationären Behandlung, ohne mit ihr wegen der die Stufenbildung zu besprechen. Ihr wurde eine Belastung des linken Beins mit bis zu 20 kg des eigenen Körpergewichts erlaubt.
Auf dem Kontroll-CT einen Monat später sah man, dass weiterhin ein unveränderter stufenförmiger Abstand zwischen den Knochenfragmenten vorlag.
In der Besprechung teilte man ihr aber mit, dass ein regelhafter Heilungsverlauf vorläge. So wuchs die Fraktur mangels erneuter operativer Korrektur mit der bestehenden Stufe zusammen.
Welche Folgeschäden erlitt die Mandantin durch die fehlerhafte Behandlung der Tibiakopffraktur?
Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begab sich die Mandantin mangels Aufklärung über die Fehlstellung unbedarft in eine Reha Klinik. Dort belastete sie ihr Knie unter ärztlicher Aufsicht zunehmend mehr. Dies führte einige Monate später zu starken Schmerzen im Kniegelenk. Nachdem sich die Mandantin, die von der Stufe weiterhin nichts wusste, eine Zweitmeinung einholte, war die Ursache der Schmerzen klar. Die scharfen Kanten am Gelenkkopf, die durch die unzureichende operative Behandlung zurückblieben, haben die Gelenkfläche durch die Belastung stark beschädigt. Es liegt nun eine Arthrose vor, die durch die Stufe immer weiter fortschreiten wird.
Die Stufenbildung kann im Nachhinein nicht korrigiert werden, da der Knochen in der Fehlstellung fest zusammengewachsen ist. Deshalb muss in einer zweiten Operation ein Jahr nach dem Vorfall nicht nur die Platte entfernt, sondern auch ein künstliches Kniegelenk (Knie-Prothese) implantiert werden.
Bis zu der zweiten Operation litt die Mandantin an schwersten Schmerzen und konnte ihr Knie nicht belasten. Die Schmerzen waren so massiv, dass ihr unter anderem Opiate verschrieben wurden. Auch nach der zweiten Operation ist sie im Alltag durch das künstliche Kniegelenk stark eingeschränkt. Das Bein kann sie weiterhin kaum belasten. Als erwerbstätige gesunde Frau von heute auf morgen von fremder Hilfe abhängig zu sein, ist ein schwerer Schicksalsschlag.
Lange Zeit konnte die Mandantin auch nur durch die Einnahme von starken Schmerzmitteln annähernd beschwerdefrei leben. Nach Absetzen der Schmerzmittel leidet sie nun unter Entzugserscheinungen. All das hat schwere körperliche und psychische Folgen hinterlassen.

Wie ist der Fall juristisch einzuordnen?
Fehlerhafte Operation
Dass die Platte vom Operateur so gesetzt wurde, dass eine Stufe von 5 mm zurückbleiben konnte, weicht vom ärztlichen Mindeststandard deutlich ab und ist als Behandlungsfehler einzustufen. Wäre die Fraktur korrekt gerichtet worden, wäre auch keine Stufe zurückgeblieben, die das Gelenk hätte schädigen können. Deshalb ist auch die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Schmerzen und die Notwendigkeit eines künstlichen Kniegelenks (Knie-TEP) zu bejahen.
unterbliebene Sicherungsaufklärung
Bei der Auswertung des postoperativen CTs und bei der Nachkontrolle wurden gegenüber der Mandantin außerdem die Größe der Stufe und die dadurch vorprogrammierten dauerhaften Schäden nicht angesprochen. Ganz im Gegenteil wurde von einem normalen Heilungsverlauf gesprochen und eine Belastung erlaubt. Dadurch wurde sie daran gehindert, sich eine Zweitmeinung einzuholen und die Stufe eventuell in einer zweiten Operation korrigieren zu lassen. Dies stellt ebenfalls einen Behandlungsfehler in Form unterbliebener Sicherungsaufklärung dar.
Mitverantwortlichkeit der Reha Klinik
Dass in der Reha Klinik eine Belastung des Knies unhinterfragt erlaubt wurde, ohne auf die Fehlstellung des Kniegelenks oder die starken Schmerzen der Mandantin einzugehen ist ebenfalls behandlungsfehlerhaft und trug zu dem Gelenkschaden bei.
Sowohl das Krankenhaus, in dem der erste Eingriff durchgeführt wurde, als auch die Reha Klinik, müssen deshalb als Gesamtschuldner gemeinsam Schadensersatz leisten.
Sind 35.000 Euro Schmerzendgeld genug für diese bleibenden Schäden
Zur Berechnung des Schmerzensgeldes wird von den Gerichten regelmäßig auf vorherige Entscheidungen in vergleichbaren Fällen zurückgegriffen. Der Bundesgerichtshof betont aber, dass es den Gerichten erlaubt ist, die in vergleichbaren Fällen gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinaus zu gehen. Im Jahr 2013 wurde vom OLG Karlsruhe in einem vergleichbaren Fall 25.000 Euro als Schmerzensgeld zugesprochen. Berücksichtigt man jedoch die Inflation und die verzweifelte Lage, in der sich die Mandantin befindet, sind 35.000 Euro sicherlich kein unangemessener Betrag.
Insbesondere in Fällen mit schweren Dauerschäden, wie sie hier vorliegen, ist es ratsam, sich von einem Experten für Schadensersatz bei Personenschäden unterstützen zu lassen. Denn bei einem Dauerschaden entstehen, neben dem Anspruch auf Schmerzensgeld, regelmäßig zahlreiche zusätzliche Bedürfnisse, die man als gesunder Mensch nicht hatte. In unserem Fall beträgt der Schadensposten durch die dauerhaft benötigte Hilfe im Haushalt und dem vermehrten Bedürfnis nach medizinischer Versorgung insgesamt über 200.000 Euro. Es wäre fatal, wenn die Mandantin oder andere Opfer von Behandlungsfehlern diese Kosten selbst tragen müssten. Deshalb muss dafür gesorgt werden, dass die Versicherungen der Ärzte für die Schäden aufkommen.
Was können Sie tun, wenn bei Ihnen eine Operation schief gelaufen ist?
Eine falsch verwachsene Fraktur (= Knochenbruch) kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Dies insbesondere dann, wenn das Gelenk dadurch Schaden nimmt und eine Knie-Prothese eingesetzt werden muss. Damit auch Sie in einer solchen Situation mit Ihren Fragen nicht alleine sind, ist es besonders wichtig einen erfahrenen Anwalt für Medizinrecht an Ihrer Seite zu haben.
Ein Behandlungsfehler ist immer dann gegeben, wenn der Arzt gegen bewährte Regeln verstößt (Behandlungsstandard) und -wie hier – einen Knochenbruch fehlerhaft operiert und dadurch eine Fehlstellung entsteht.
Bei Behandlungsfehlern von Orthopäden und Unfallchirurgen bedarf es viel Erfahrung und sehr viel fachliche Kompetenz, um den Verstoß zu belegen und einen angemessenen Schadenersatz und ein Schmerzensgeld durchzusetzen.
Die Kanzlei für Arzthaftung und Geburtsschaden Mainz verfügt über das Fachwissen und die Erfahrung aus 15 Jahren Tätigkeit für Opfer von ärztlichen Behandlungsfehlern in der Orthopädie und Unfallchirurgie. Wenn Sie Fragen zu einem Behandlungsfehler im Zusammenhang mit Schäden am Knie oder einer fehlerhaften OP nach Knochenbruch haben, vereinbaren Sie bei uns einen unverbindlichen und kostenlosen Termin: 06131 6366752. Fachanwalt Christoph Mühl berät Sie gerne zum Thema Schmerzensgeld bei fehlerhaften Knieoperationen und OP-Fehlern von Unfallchirurgen und Orthopäden.








