Behandlungsfehler: 50.000 € Schmerzensgeld für fehlerhafte Behandlung einer infizierten Knie-TEP

Unterlässt der behandelnde Arzt eine ärztliche Empfehlung zum Ausbau einer infizierten Knieprothese, begeht er einen groben Behandlungsfehler.

Kommt es deshalb dann zu einer Knieversteifung und wird ein Folgeeingriff notwendig, steht dem Patienten ein Schmerzensgeld zu. So entschied das OLG München im Jahr 2016 in einem Fall, in dem der Patientin erst knapp einen Monat nach dem Befund des Bakteriums die Prothese ausgebaut wurde, als eine Versteifung des Knies nicht mehr zu verhindern war. Die ärztliche Empfehlung für den Ausbau der infizierten Prothese hätte mit dem Befall des Bakteriums erfolgen müssen. Durch die unterlassene Entfernung der Prothese, ist die Patientin heute von einer Rückkehr ins normale Leben weit entfernt. Sie kann wegen der notwendigen 180° Streckung nur mit einer Beinstütze im Rollstuhl sitzen und ist beim Gehen auf zwei Unterarmgehstützen angewiesen.

Knie Versteifung Medizinrecht

Die Untersuchung des Punktats ergab eine Besiedelung mit dem Bakterium Enterococcus faecalis im Bereich der Knieprothese. Ist eine Prothese mit einem Bakterium besiedelt, ist von einer chronischen Infektion auszugehen und dem Patienten der Ausbau der Prothese zu empfehlen.

Wie kam es zur Infektion der Knieprothese und Knieversteifung?

Die Patientin erhielt eine teilgekoppelte Endoprothese. Ein Jahr später fand die Medialisierung (Verlagerung von Gewebe zur Körpermitte hin) statt. Einige Zeit später wurde zur Verbesserung der Kniefunktion eine vollgekoppelte Rotationsprothese eingesetzt. Kurz darauf erlitt sie dann bei einem Unfall einen Abriss der Patellasehne im linken Kniebereich (Tibiakopf) und einen Wirbeldeckeneinbruch. Wegen der Wirbelsäulenverletzung erfolgte die Knieversorgung erst eine Woche später. Die Sehne war kaum durchblutet und es wurde ein Infekt mit dem Bakterium Streptococcus aureus im Gelenk festgestellt.

Es folgten mehrere Operationen und Revisionsoperationen. Zunächst schien der Erhalt der Prothese möglich und es wurde eine Rekonstruktion des Streckapparates angestrebt. Nach dem erneuten bakteriologischen Befund fand eine Revisionsoperation mit Spülung statt. Während der Operation wurde ein Abstrich entnommen, der ein anderes Bakterium (Enterococcus faecalis) bestätigte. Die Ärzte gaben der Patientin ein Antibiotikum zur Behandlung und entließen sie mit der Maßgabe, sich wöchentlich zur Kontrolluntersuchung vorzustellen. Die Rekonstruktion des Streckapparates sollte erst nach einer dreimonatigen infektfreien Zeit vorgenommen werden.

An den Kontrollterminen berichtete die Patientin von diversen anhaltenden Schmerzen. Als sie eine schwache Reizung im Narbenbereich verspürte, wurde ihr Knie in der nächsten Kontrolluntersuchung punktiert. Das Ergebnis des Punktats war der Befall mit dem Bakterium Enterococcus faecalis an der Prothese.

Worin lag der Behandlungsfehler bei festgestellter Infektion der Knieprothese?

Anstatt der Patientin nun aufgrund des Bakteriums den Ausbau der Knieprothese zu empfehlen, unterließ der behandelnde Arzt jegliche ärztliche Empfehlung. Er teilte ihr bloß bei der Folgeuntersuchung den Befund mit.

Nachdem bei dem Versuch einer späteren Punktion Sekret ausgetreten war, ordnete der Arzt eine sofortige Revisionsoperation an. Es folgte eine antibiotische Behandlung u.a. mit Penicillin. Danach kam es zu weiteren Operationen.

Nach Ausbau der Knieprothese musste das Knie versteift werden.

Die traurige Bilanz lautet: 287 Tage im Krankenhaus, 17 Operationen und 712 Tage häusliche Pflege. Heute ist sie im alltäglichen Leben sehr eingeschränkt. Im Rollstuhl benötigt sie zusätzlich eine Beinstütze, um die 180° Streckung einzuhalten und zum Gehen ist die Frau auf Unterarmgehstützen angewiesen.

Gut zu wissen: Punktat ist Körpermaterial, welches durch eine Punktion gewonnen wurde. Sekrete bezeichnet alle Substanzen, die der Organismus an innere oder äußere Oberflächen bzw. in die Körperflüssigkeiten abgibt.

 

Wieviel Schmerzensgeld ist für eine Knieversteifung wegen ärztlicher Behandlungsfehler angemessen?

Das Schmerzensgeld soll grundsätzlich dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigungen bieten, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind. In erster Linie bilden die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingten Leiden, dessen Dauer, sowie das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Lebensführung im privaten und beruflichen Bereich die wesentliche Grundlage für die Bemessung der Entschädigung.

Der Senat des OLG München hörte als Sachverständigen zwei Unfallchirurgen in der Verhandlung an. Diese stimmten in dem Punkt überein, dass spätestens mit Nachweis einer Infektion die Prothese nicht mehr zu erhalten war. Deshalb hielten die Sachverständigen die Empfehlung für den Ausbau der Prothese zu diesem Zeitpunkt für erforderlich.

Das Unterlassen einer derartigen Empfehlung stuften sie als völlig unverständlich ein. Das Gericht folgte ihren Feststellungen und sah im Unterlassen der erforderlichen Therapieempfehlung einen groben Behandlungsfehler. Deshalb war ein Schmerzensgeld wegen Knieversteifung zuzusprechen.

Die daraus entstehende Beweislastumkehr bringt den behandelnden Arzt in die Pflicht den Behandlungsfehler von sich zu weisen. In diesem Prozess gelang es dem Arzt nicht zu beweisen, dass die Versteifung des Kniegelenks auch bei einem Ausbau der infizierten Prothese nicht vermieden hätte werden können. Damit verpflichtete das OLG München den Arzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Patientin in Höhe von 50.000 €.

Fazit beim Behandlungsfehler bei Infektion der Knie-TEP:

Der Chirurg ist durch den Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) zu einer den medizinischen Standards entsprechenden Behandlung verpflichtet. Ist dies nicht der Fall oder handelt er (grob) fahrlässig, wodurch dem Patienten Schäden entstehen, hat dieser einen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Damit auch Sie erfolgreich Ihren Anspruch durchsetzen können, empfehlen wir Ihnen einen Fachanwalt für Medizinrecht mit jahrelanger Berufserfahrung so früh wie möglich mit Ihrem Anliegen zu kontaktieren.

Was können Sie tun, wenn bei Ihnen eine Infektion der Knieprothese vorliegt?

Sind auch Sie Opfer eines Behandlungsfehlers, indem eine Infektion einer Knieprothese nicht rechtzeitig behandelt wurde? Genau dann ist es enorm wichtig, einen Experten an Ihrer Seite zu haben, der Sie kompetent berät und Sie in einem möglichen Prozess mit der nötigen Erfahrung vertritt.

Die Kanzlei für Arzthaftung und Geburtsschaden Mainz verfügt über das Fachwissen und die Erfahrung aus 15 Jahren Tätigkeit für Opfer von ärztlichen Behandlungsfehlern in der Unfallchirurgie und der chirurgischen Orthopädie. Wenn Sie Fragen zu einem Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer Knie-Operation haben oder auch es bei Ihnen zu einer Infektion der Knie-TEP gekommen ist, vereinbaren Sie bei uns einen unverbindlichen und kostenlosen Termin: 06131 6366752. Fachanwalt Christoph Mühl berät Sie gerne zum Thema Schmerzensgeld bei einer Knieprothesen und schief gelaufenen Knieoperationen.

Erfahren Sie hier mehr zu Behandlungsfehlern bei Knie-TEP:

 



Christoph Mühl
Christoph MühlFachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwalt Christoph Mühl ist Patientenanwalt und hilft seit 15 Jahren Opfern von ärztlichen Behandlungsfehlern, einen angemessenen Schadenersatz und Schmerzensgeld für Verletzungen zu erhalten, die bei Operationen und ärztlichen Behandlungen aufgetreten sind.
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