30.000 Euro Schmerzensgeld nach Hallux valgus Operation

Schmerzensgeld für eine verpfuschte Hallux valgus OP kann für betroffenen Patienten ein wichtiger Schritt zur Wiedergutmachung sein.

Eine Hallux valgus Operation geht häufig mit Komplikationen einher, die das Leben der Betroffenen erheblich beeinträchtigen und schwerwiegende Folgen haben können.

Wenn der chirurgische Eingriff nicht fachgerecht durchgeführt wird oder Fehler bei der Nachbehandlung passieren, können dauerhafte Schmerzen, Bewegungseinschränkungen oder kosmetische Beeinträchtigungen die Konsequenz sein.

Liegt ein solcher Behandlungsfehler bei einer Hallux valgus Operation vor, haben Patienten tatsächlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Doch wann genau liegt ein Behandlungsfehler vor und wie lässt sich der Anspruch juristisch geltend machen?

 

Ein Fall eines Mandanten, für den wir Schmerzensgeld nach verpfuschter Hallux valgus Operation fordern, gibt Ihnen und anderen Betroffenen wertvolle Informationen an die Hand, damit Sie Ihre Rechte durchsetzen können und eine angemessene Entschädigung erhalten.

Die wichtigsten Informationen zum Thema Hallux valgus

  • Hallux valgus ist eine Fehlstellung des großen Zehs, bei der dieser in Richtung Kleinzehe abknickt.
  • Zur Behandlung wird oft eine chirurgische Operation durchgeführt, bei der der große Zeh korrigiert und stabilisiert wird.
  • Mögliche Komplikationen sind u.a. anhaltende Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, Taubheitsgefühle oder kosmetische Beeinträchtigungen.
  • Wenn der Eingriff nicht fachgerecht ausgeführt wird oder Fehler bei der Nachbehandlung gemacht werden, kann dies einen Behandlungsfehler darstellen und einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen.

Wie kam es zu der Operation wegen Hallux valgus?

Beim Mandanten wurde festgestellt, dass bei ihm an beiden Füßen ein Knick-Senk-Spreizfuß mit Metatarsus primus und einem Hallux valgus bestand. Aus diesem Grund entschied er sich zu einer Operation des linken Fußes. Diese Operation verlief auch erfolgreich, sodass sich der Patient dazu entschloss ,den Eingriff auch am rechten Fuß durchführen zu lassen. Dabei sollte die Operation identisch wie auf der rechten Seite ablaufen.

Gut zu wissen: Der „Knick-Senk-Spreizfuß“ ist auch unter dem Namen „Plattfuß“ bekannt. Dabei liegt bei diesem die gesamte Fußsohle am Boden auf. Ein solcher führt zu einer Fehlbelastung, die viele negative Folgen, wie z.B. Überlastungsschmerz an der Fußinnenseite und am Knöchel, Begünstigung von Entzündungen oder die Bildung eines „Hallux valgus“, mit sich bringt.

Unter einem „Metatarsus primus“ versteht man eine Deformation des Fußes, bei der der erste Mittelfußknochen, der mit dem Knochen der großen Zehe verbunden ist, gedreht und vom zweiten Mittelfußknochen abgewinkelt wird. Die Großzehe drückt dann nach innen und begünstigt dadurch Schwellungen, Blasen und Schmerzen.

Der „Hallux-valgus“, auch bekannt als „Ballenzeh“, ist eine Fehlstellung der großen Zehe, die das Laufen erschweren und Schmerzen verursachen kann.

Welche Behandlungsfehler lagen vor?

Dem hier behandelnden Arzt sind mehrere Behandlungsfehler vorzuwerfen, die insgesamt als grobe ärztliche Fehler zu werten sind.

Arztfehler: Ungenaue OP-Planung

Ausschlaggebend für die Wahl einer bestimmten Operationstechnik ist eine ordnungsgemäße und sorgfältige OP-Planung. Hier wurde jedoch anders als bei der vorangegangen OP auf der linken Seite, eine detaillierte OP-Planung nicht vorgenommen. Insbesondere fehlte hier die sorgfältige Vermessung der Intermetatarsale-Winkel 1 und 2 sowie der Halluxwinkel. Das wäre zur erfolgreichen Behandlung des Patienten sehr wichtig.

Gut zu wissen: Die wesentlichen Kriterien zur Feststellung, welche OP-Methode die geeignetste ist, sind die zwei Winkel im Vorfuß-Skelett: Intermetatarsale-Winkel und Halluxwinkel. Diese werden mit Hilfe einer Röntgenaufnahme ermittelt.

Gemessen wird der Halluxwinkel, indem der Arzt im Stehen die exakte Abweichung der Fehlstellung von der Normalstellung misst. Es geht hier um den Abstand zwischen der Großzehe und dem ersten Mittelfußknochen.

Um den Intermetatarsale-Winkel zu ermitteln, misst der Arzt den Abstand zwischen dem ersten und zweiten Mittelfußknochen, da die Fehlstellung dadurch gekennzeichnet ist, dass die Großzehe sich immer stärker nach außen neigt.

Beim Patienten wurde der Hallux-valgus (Ballenzeh) festgestellt, sodass eine Operation auf den ersten Blick als sinnvoll erscheinen konnte. Man entschied sich hier jedoch für die Chevron-Osteotomie als Operationstechnik, ohne hier die Entfernung eines Knochenstücks vorzunehmen. Dieser Entfernungsversuch hätte sich gerade angeboten um den krankhaften Zustand des Fußes zu beseitigen. Wenn aber darauf verzichtet wird, die getrennten Knochenteile zu fixieren, sodass sie in einer neuen Position zusammenwachsen können, ist eine solche Vorgehensweise, wie sie hier von dem Arzt gewählt wurde, nicht sinnvoll.

Vor allem ist auch nicht erkennbar, warum der Arzt darauf verzichtet hat, weil er dies nicht dokumentiert hatte. Das Verhalten des Arztes ist somit unverständlich und als grober Behandlungsfehler zu werten.

Gut zu wissen: Die „Chevron-Osteotomie“ ist ein operatives Verfahren, das bei einem Hallux valgus (Ballenzeh) angewendet wird. Durch den Eingriff wird die Achse der Großzehe, die aufgrund der Fußfehlstellung nach außen weicht, korrigiert und wieder nach vorne ausgerichtet. Dabei erfolgt ein etwa 5cm langer Schnitt in die Haut an der Fußinnenseite, direkt über dem Großzehengrundgelenk. Die neue Stellung wird dann mit Hilfe einer Schraube im Knochen fixiert.

Arztfehler: Überkorrektur des Hallux-valgus

Zudem ergab die Röntgenuntersuchung während der Operation, dass der Hallux valgus an der Stelle, wo es zur Durchtrennung der Knochen gekommen ist, durch diesen Eingriff zu stark korrigiert wurde; eine so genannte „Überkorrektur“. Obwohl dies mit Hilfe der Röntgenaufnahme durch den Arzt festgestellt werden konnte, wurde seinerseits trotzdem darauf verzichtet diese Fehlstellung nochmals zu korrigieren. Dies ist aus medizinischer Sicht unverständlich.

Arztfehler: Unzureichende Aufklärung

Ärzte sind dazu verpflichtet, ihre Patienten über mögliche Behandlungsmethoden sowie Alternativen ausführlich zu unterrichten. In diesem Sinne wurde der betroffene Patient jedoch gerade nicht ausreichend darüber aufgeklärt. Zwar bekam er einen vorgefertigten Aufklärungsbogen, den er unterschreiben musste. Jedoch war ihm nicht klargemacht worden, dass eine alleinige Chevron Osteotomie, wie sie hier bei ihm vorgenommen worden ist, ein höheres Risiko des Verbleibens einer Deformation des Fußes (Metatarsus Prmius varus) mit sich bringt. Es konnte hier also von keinem sicheren Erfolg der Operation die Rede sein, was dem Patienten jedoch aufgrund der unzureichenden Aufklärung zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen ist. Hätte er gewusst, dass die Fußfehlstellung weiterhin auftreten kann/wird, so hätte er die OP nicht durchführen lassen.

Zusammenfassend lässt sich hier sagen, dass es sich um grobe Behandlungsfehler handelt, die eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten als rechtliche Folge nach sich ziehen. Der Patient selbst muss hier somit den ursächlichen Zusammenhang nicht darstellen. Dafür muss sich aber der Arzt entlasten, was jedoch nur in den seltensten Fällen klappt.

Welche Folgen hatten die Behandlungsfehler bei der Hallux valgus OP für den Patienten?

Die Behandlungsfehler hatten für den Patienten Schmerzen, Beschwerden und Beeinträchtigungen zur Folge. Sein Gelenk wurde derart stark beeinträchtigt, dass es nicht mehr umkehrbar ist. Es besteht ein unheilbarer Knorpelschaden, mit dessen Folgen der Patient sein Leben lang zu kämpfen haben wird.

So ist es ihm heute nicht mehr möglich ,sein Schuhwerk in einem x-beliebigen Laden zu kaufen, weil es ihm gefällt. Vielmehr muss er nun darauf achten, dass diese Schuhe weich und auch speziell auf seinen Fuß angepasst sind.

Zudem wurde durch die fehlerhafte Behandlung das Leben des Patienten stark in Mitleidenschaft gezogen. Schon das Bergauflaufen ist für ihn mit erheblichen Schmerzen, Schwellungen sowie Überwärmung und Druckschmerzen verbunden. So erscheint heute für den Patienten ein einfacher Spaziergang, der sich für die meisten Menschen entspannend anfühlt, als „ungenießbar“. Auch sind Sportarten, wie Wandern oder Fahrradfahren für den Patienten aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr möglich. Denn bei jedem Schritt wird das betroffene Gelenk belastet und das führt unmittelbar zu Schmerzen. Es steht außer Frage, dass sich diese massive Beeinträchtigung weiter im Fuß ausbreitet.

Durch die Behandlungsfehler ist der Mandant somit stark beeinträchtigt. Er muss sehr genau darauf achten, wie er sein Leben gestaltet, damit so wenige Schmerzen auftreten, wie nur möglich. Diese ständigen Einschränkungen wirken sich naturgemäß negativ auf die Lebensqualität aus.

Sind 30.000 € für grobe Behandlungsfehler bei Hallux valgus angemessen?

Allgemeine Informationen zu Schmerzensgeld

  • Liegt ein Aufklärungsfehler oder Behandlungsfehler vor, haben Patienten Anspruch auf Schmerzensgeld.
  • Dafür muss der Nachweis erbracht werden, dass die Komplikationen auf einen Verstoß gegen den ärztlichen Behandlungsstandard zurückzuführen sind.
  • Der Arzt trägt die Beweislast dafür, dass er den Patienten ordnungsgemäß über mögliche Alternativen, die mit der Hallux valgus Operation verbundenen Risiken und auch den Misserfolg der OP aufgeklärt hat.
  • Wichtige Beweise sind z.B. Operationsberichte, Gutachten von medizinischen Sachverständigen und die Dokumentation der Beschwerden durch Patienten.
  • Die Höhe des Schmerzensgelds wegen Behandlungsfehlern bei einer Hallux valgus Operation richtet sich nach Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen und liegt meist zwischen 5.000 und 30.000 Euro.

Schmerzensgeld im konkreten Fall

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes können vergleichbare Entscheidungen helfen.

Meine Kanzlei für Medizinrecht hat sich hier an dem Urteil des Kammergerichts in Berlin aus dem Jahr 2012 orientiert, um die Schmerzensgeldforderung zu begründen. In dem Vergleichsfall hat sich ein Patient aufgrund eines Aufklärungsfehlers zur Durchführung einer OP entschieden. Diese OP hatte schwere gesundheitliche Probleme zur Folge. Das Kammergericht Berlin hat diesem Patienten ein Schmerzensgeld von nur 15.000 Euro zugesprochen.

Dieses Urteil liegt jedoch über zehn Jahre zurück und gerade in Zeiten steigender Inflation sowie der Tatsache, dass der Mandant einen irreversiblen Dauerschaden erlitten hat, mit dem er sein gesamtes weiteres Leben wird zurecht kommen müssen, muss das Schmerzensgeld angepasst werden und deutlich höher ausfallen, als vor über zehn Jahren in der Entscheidung des Kammergerichts Berlin.

Zum Hintergrund muss man wissen, dass Gerichte keineswegs verpflichtet sind, sich an Beträge aus früheren Entscheidungen anderer Gerichte zu halten.

Frühere Schmerzensgeldentscheidungen dienen dabei lediglich als Orientierungshilfe und Gerichte können davon immer abweichen.

Liegt eine schwerwiegende Verletzung vor und sind dauerhafte Schäden gegeben, ist ein großzügiger Umgang bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erforderlich. Der Bundesgerichtshof betont dies seit Jahren und fordert von den Instanzgerichten sich für höhere Schmerzensgelder einzusetzen.

Vorliegend ist ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro wegen der Folgen der fehlerhaften Hallux valgus Operation angemessen, weil

  • der Mandant einen unheilbaren Knorpelschaden erlitten hat,
  • die Statik des gesamten Fußes beeinträchtigt ist,
  • die Schon- und Fehlhaltung bereits zu Schäden an Hüfte und Wirbelsäule geführt hat,
  • massive Schmerzen bei Belastung bestehen, während die Füße im Alltag ständig im Einsatz sind,
  • ein Dauerschaden vorliegt.

Was können Sie tun, wenn bei Ihnen ein Fehler bei einer Hallux valgus OP vorliegt?

Schritte bei Vermutung auf einen Behandlungsfehler bei Hallux valgus

Ein negativer Ausgang für die Patientinnen und Patienten bedeutet nicht zwangsläufig, dass dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist. Für einen Anspruch auf Schmerzensgeld muss bewiesen werden, dass es sich tatsächlich um ein ärztliches Versäumnis handelt. Damit Sie in einer solchen Situation von Anfang an die richtigen Schritte einleiten, ist es besonders wichtig, einen spezialisierten Rechtsanwalt an Ihrer Seite zu haben. Dieser ist in der Lage, den Behandlungsfehler mit Unterstützung durch einen Sachverständigen nachzuweisen.

  1. Zunächst sollten alle Behandlungsunterlagen beschafft und gesichert werden, um so nachträgliche Veränderungen zu vermeiden
  2. Anschließend sollte ein Gutachten beschafft werden, um Behandlungsfehler zu belegen.
  3. Das kann bei gesetzlich Versicherten kostenlos über die Krankenkasse oder bei der Schlichtungsstelle bei der Landesärztekammer.
  4. Ein Gutachten durch einen privaten Sachverständigen kann schnell Klärung bringen.

Mit einem positiven Gutachten lässt sind so gut wie immer eine einvernehmliche Lösung finden. Führt das nicht zum Ziel, muss der Anspruch gerichtlich eingeklagt werden. Bei allen diesen Schritten ist es empfehlenswert, bei einer Patientenorganisation anzufragen und noch besser, einen auf Arzthaftung spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht hinzuzuziehen. So vermeiden Sie es, Fristen zu versäumen (z.B. Verjährung), bekommen eine kompetente Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten und können sich voll und ganz auf Ihre Genesung konzentrieren.

Ihre Unterstützung nach einer fehlerhaften Hallux OP

Bei Behandlungsfehlern von Orthopäden bedarf es viel Erfahrung und sehr viel fachliche Kompetenz, um den Verstoß zu belegen und einen angemessenen Schadenersatz und ein Schmerzensgeld durchzusetzen.

  • Ein Behandlungsfehler ist immer dann gegeben, wenn der Arzt gegen bewährte Regeln verstößt (Behandlungsstandard). Ein solcher Ärztefehler kann bereits bei der Planung unterlaufen. Denn diese ist bei einer Hallux valgus OP wesentlich und ohne eine gründliche Planung wird ein falsches OP Verfahren gewählt.
  • Patientinnen und Patienten müssen auch zwingend über Alternativen aufgeklärt werden. Geschieht dies nicht, liegt ein Aufklärungsfehler vor.

Die Kanzlei für Arzthaftung und Geburtsschäden in Mainz verfügt über das Fachwissen und jahrelange Erfahrung bei der Vertretung von Patientinnen und Patienten, die einen ärztlichen Behandlungsfehlern auf den Gebieten Unfallchirurgie und chirurgische Orthopädie erlitten haben.

Sie haben Fragen zu einem Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer Hallux valgus Operation oder vermuten eine unzureichende Aufklärung über Behandlungsalternativen? Dann vereinbaren Sie bei uns einen unverbindlichen und kostenlosen Termin: 06131 6366752.

Fachanwalt Christoph Mühl berät Sie gerne zum Thema Schmerzensgeld bei Fehlern im Bereich Hallux valgus OP und medizinischen Fehlern von Orthopäden.

Christoph Mühl
Christoph MühlFachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwalt Christoph Mühl ist Patientenanwalt und hilft seit über 15 Jahren Opfern von ärztlichen Behandlungsfehlern, einen angemessenen Schadenersatz und Schmerzensgeld für Verletzungen zu erhalten, die bei Operationen und ärztlichen Behandlungen aufgetreten sind.
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