25.000 Euro Schmerzensgeld für abgebrochenen Bohrer
Die Kanzlei fordert für einen betroffenen Mandanten ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro. Bei ihm kam es zu einem Bruch des Bohrers während einer Hüftoperation (Umstellungsosteotomie wegen Hüftdysplasie). Das hat ihm jedoch niemand mitgeteilt und er musste erst im Nachhinein erfahren, was tatsächlich geschehen ist. Jetzt muss er ein zweites Mal operiert werden. Das wäre unnötig.
Inhalt
Wie kam es zu dem abgebrochenen Bohrer?
Der betroffene Patient litt an Hüftdysplasie und hatte deswegen Beschwerden. Bei der Hüftdysplasie handelt es sich um eine Fehlbildung des Hüftgelenks. Circa 2-3 Prozent der Neugeborenen haben eine solche Fehlbildung, so dass sie eine der häufigsten angeborenen Fehlbildungen darstellt. Bei der Dysplasie liegt der Hüftkopf des Oberschenkels nicht mehr fest in der Hüftgelenkpfanne. Im schwersten Fall einer Hüftdysplasie, der Hüftluxation, rutscht der Kopf des Oberschenkelknochens aus der Gelenkpfanne heraus. Deshalb hat ihm sein Orthopäde empfohlen zunächst konservative Maßnahmen (unter anderem Krankengymnastik) zu machen. Dies hat jedoch keine nachhaltige Besserung gebracht. Deswegen hat ihm der Orthopäde empfohlen, eine Umstellungsosteotomie mit Schenkelhals-Modulation durchführen zu lassen. Hierzu begab sich unser Mandant in eine Universitätsklinik.
Operation der Hüftdysplasie
In der Universitätsklinik wurde die Hüftdysplasie operiert. Der Hüftkopf wurde neu eingestellt. im Verlauf der Operation ist jedoch ein Stück des für den Eingriff verwendeten Bohrers abgebrochen und in der Hüfte stecken geblieben. Davon unbekümmert hat der Operateur den Eingriff zu Ende geführt. Unser Mandant wurde nach Hause entlassen. Die Ärzte haben ihm vor Entlassung mitgeteilt, dass die Röntgenkontrolle eine gute Lage des Implantates ohne Hinweise auf irgendwelche Lockerungen oder Brüche ergeben habe. Das abgebrochene Bohrer-Stuck hat man ihm verschwiegen.
Ablauf nach Bruch des Bohrers
Der Mandant hatte nach der Operation ungewöhnlich starke Schmerzen. Davon berichtete er in der Sprechstunde bei der nächsten Verlaufskontrolle knapp zwei Monate später. Der diensthabende Oberarzt hat erst jetzt das nach der Operation durchgeführte Röntgenbild mit ihm besprochen und ihm erstmalig mitgeteilt, dass ein Stück vom Bohrer abgebrochen und in der rechten Hüfte stecken geblieben ist. Der Arzt meinte, dass so etwas bei der großen Anzahl von Operationen, die sein Chef durchführt, schon mal vorkommen kann und nicht so tragisch wäre.
Der Patient war davon gleichermaßen überrascht wie entsetzt und beschloss, sich eine Zweitmeinung einzuholen, damit er weiß, wie er jetzt verfahren soll.
Jetzt wird er eine zusätzliche Operation unter Vollnarkose machen müssen, damit der abgebrochene Bohrer entfernt werden kann.
Was tun bei einem Behandlungsfehler: abgebrochener Bohrers bei Hüft-OP?
Allem voran ist es wichtig, eine Beweissicherung durchzuführen und alle Behandlungsunterlagen zu beschaffen. Dies hat Rechtsanwalt Mühl veranlasst und unterstützt alle Mandanten dabei. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die postoperative Röntgenaufnahme, also die Kontrollaufnahme, die nach der Operation gemacht worden und auf der der abgebrochene Bohrer zu sehen ist.
Anschließend muss geprüft werden, ob der Arzt überhaupt versucht hat, den abgebrochenen Bohrer wieder zu entfernen. Hier war das nicht der Fall, weswegen eine zweite Operation unter Vollnarkose jetzt erforderlich ist. Diese Operation hätte man dem Patienten ersparen können, wenn nach offensichtlich bemerktem Bruch des Bohrers, das abgebrochene Bohrer-Stück sogleich entfernt worden wäre.
Wie viel Schmerzensgeld bei einem abgebrochenen Bohrer angemessen?
Die Kanzlei hat für ein Schmerzensgeld für die wegen des abgebrochenen Bohrers jetzt notwendigen zweiten Operation in Höhe von 25.000 Euro gefordert. Außerdem hat die Kanzlei einen Haushaltsführungsschaden, Erwerbsschaden und den Ersatz zukünftiger Schäden beansprucht. Der Gesamtschaden beläuft sich auf knapp 60.000 Euro.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt wiederum anhand bestimmter Kriterien, wie unter anderem die Schwere des Schadens, die erlittenen Beeinträchtigungen, das Ausmaß des Verschuldens, aber auch das Alter und die Lebenssituation wie auch mögliche Vorerkrankungen berücksichtigen. Gerichte nutzen als Orientierungshilfe Entscheidungen anderer Gerichte.
Gut zu wissen: Andere Entscheidungen und Schmerzensgeld-Tabellen sind unverbindlich. Denn jeder Fall ist anders und individuell. Der Bundesgerichtshof plädiert immer wieder dafür, heutzutage großzügiger bei der Bemessung von Schmerzensgeld zu verfahren als früher.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wurde eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 1995 herangezogen. Dort hat das Gericht der Klägerin seinerzeit ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro zugesprochen. Unter Berücksichtigung der Inflation wären es heute mindestens 40.500 Euro. Bei dieser geschädigten Frau kam es zu einem Bruch im Bereich der Hüfte. Allerdings bestand in dem damaligen Fall eine Teilschuld der Klägerin von 1/3.
Zwar musste der Mandant in seiner Fallkonstellation keinen Bruch im Bereich der Hüfte hinnehmen. Dennoch hat er infolge der fehlerhaften ärztlichen Behandlung ähnliche Schmerzen und Beschwerden bereits hingenommen und muss mit Beseitigung des abgebrochenen Bohrers rechnen. D. h. er wird einen an sich völlig unnötigen zweiten Eingriff unter Vollnarkose hinnehmen müssen. Bis dahin erleidet er erhebliche Einschränkungen und Schmerzen. Er lebt mit der Angst, dass das abgebrochene Bohrer-Stück wandert und weitere erhebliche Schäden verursacht.
Fazit
Für Schmerzen, Beschwerden und Beeinträchtigungen, die bereits über ein Jahr andauern, die tägliche Angst wegen Zukunftsschäden sowie die Erforderlichkeit einer zweiten Operation unter Vollnarkose mit dadurch verlängerter Heilungszeit, liegt das Schmerzensgeld für den abgebrochenen Bohrer in Höhe von insgesamt 25.000 Euro im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fallgestaltungen in einem angemessenen Bereich.
Was können Sie tun, wenn bei Ihnen ein abgebrochener Bohrer vorliegt?
Ein abgebrochener Bohrer stellt nicht zwangsläufig einen Behandlungsfehler dar, ist jedoch für die betroffenen Patientin sehr häufig mit Beschwerden und Beeinträchtigungen verbunden. Dies insbesondere dann, wenn sich der abgebrochene Bohrer löst und in das Gelenk hinein gelangt. Dann blockiert das Gelenk und eine weitere Operation ist nötig, um das zu beheben. Ebenso kann der abgebrochene Bohrer Weichteile (Muskeln, Sehnen, Bänder) verletzen oder an eine andere Stelle wandern und dort zusätzlichen Schaden anrichten. Damit auch Sie in einer solchen Situation mit Ihren Fragen nicht alleine sind, ist es besonders wichtig einen erfahrenen Anwalt für Medizinrecht an Ihrer Seite zu haben.
Ein Behandlungsfehler ist jedoch dann gegeben, wenn der Arzt gegen bewährte Regeln verstößt (Behandlungsstandard) und -wie hier – es noch nicht einmal versucht, den abgebrochenen Bohrer in der Ausgangsoperation zu entfernen. Spätestens, als das Bohrer-Stück auf dem Röntgenbild nach der Operation sichtbar war, hätte man eine Entfernung versuchen müssen. Den Patienten im völligen Unwissen zu entlassen, stellt einen gravierenden Verstoß gegen den ärztlichen Behandlungsstandard dar.
Bei Behandlungsfehlern von Orthopäden bedarf es viel Erfahrung und sehr viel fachliche Kompetenz, um den Verstoß zu belegen und einen angemessenen Schadenersatz und ein Schmerzensgeld durchzusetzen.
Die Kanzlei für Arzthaftung und Geburtsschäden Mainz verfügt über das Fachwissen und die Erfahrung aus 15 Jahren Tätigkeit für Opfer von ärztlichen Behandlungsfehlern in der Unfallchirurgie und der chirurgischen Orthopädie. Wenn Sie Fragen zu einem Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer Hüft-Operation haben oder auch bei Ihnen ein Bohrer abgebrochen ist, vereinbaren Sie bei uns einen unverbindlichen und kostenlosen Termin: 06131 6366752. Fachanwalt Christoph Mühl berät Sie gerne zum Thema Schmerzensgeld bei einem abgebrochenen Bohrer und schief gelaufenen Hüftoperationen.