43.000 Euro Schadenersatz für grobe Behandlungsfehler durch Zahnarzt
Oft wird Rechtsanwalt Christoph Mühl gefragt, wieviel Schmerzensgeld es für grobe Behandlungsfehler beim Zahnarzt gibt. Heute erfahren Sie mehr über einen Fall der Haftung des Zahnarztes für grobe ärztliche Behandlungsfehler und die Hintergründe.
In einem Behandlungszeitraum von über zwei Jahren und über 30 (!) Behandlungsterminen kam es zu einem Zusammenspiel von mehreren, unter anderem groben, zahnärztlichen Behandlungsfehlern. Patientenanwalt Christoph Mühl hat für seine Mandantin vor dem Landgericht München II (1 O 2321/ 20) Schadenersatz in Höhe von 43.000 Euro durchgesetzt. Das Schmerzensgeld beträgt dabei 15.000 Euro. Für den neuen Zahnersatz und die Folgekosten hat das Landgericht München 28.000 Euro ausgeurteilt.
Wie konnte es zu den zahnärztlichen Fehlern kommen?
Die Patientin bekommt ein Schmerzensgeld für grobe Behandlungsfehler durch ihren Zahnarzt. Doch was genau ist vorgefallen?
Die Mandantin stellte sich erstmals 2017 in der Zahnarztpraxis vor. Weil ihr Kiefergelenk knackte, erhielt sie eine Aufbissschiene. Damit sollten die Kaumuskeln entlastet werden und das Kiefergelenk sich beruhigen. Diese Schiene wurde im Laufe der nächsten Monate mehrfach angepasst und eingeschliffen. Der Zahnarzt machte hierzu keine Aufzeichnungen, wo genau er geschliffen und was er angepasst hat.
Gut zu wissen: Bei einer Aufbissschiene muss eine Dokumentation erfolgen, damit ein anderer Zahnarzt, der die Behandlung später übernimmt, überhaupt weiß, was gemacht wurde. Ansonsten kann er nicht daran anknüpfen und muss ggf. völlig von vorne beginnen. Dadurch würde der bisher erzielte Erfolg aber gefährdet werden und die PatientInnen hätten zusätzliche Kosten von ggf. mehreren Tausend Euro.
Im weiteren Verlauf der Behandlung, welche sich über einen Zeitraum von 2 Jahren und über 30 Terminen erstreckte, wurden mehrere Zähne saniert. Unter einer Zahnsanierung versteht man alle Behandlungen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Zahnfunktion und Zahngesundheit notwendig sind.
Die folgenden Behandlungen umfassten mehrere Wurzelbehandlungen, Kronenentfernungen und -setzungen, eine Implantatbehandlung, Zahnsteinentfernungen und Einschleifmaßnahmen an Zähnen, sowie Bissanpassungen.
All diese ergriffenen Maßnahmen hat der Zahnarzt ebenfalls nur unzureichend dokumentiert.
Die Beschwerden der Mandantin besserten sich innerhalb der nächsten 2 Jahren jedoch nicht. Sie litt vielmehr vermehrt unter den oben benannten Beschwerden und hatte mehrfache Entzündungen in verschiedenen Zahnregionen. Vor allem konnte sie ihren Mund immer weniger weit aufmachen, bis es schließlich zu einer regelrechten Kiefersperre gekommen ist. Sie wurde jedoch immer wieder auf weitere Termine vertröstet.
Erst als die Patientin sich bei einem anderen Zahnarzt vorgestellt hat, wurde das Ausmaß und insbesondere die Ursache der Schäden zutreffend erkannt. Ihre Beschwerden haben sich erstmals nach dem Zahnarztwechsel gebessert, der die Bisshöhe wieder angepasst und das Kiefergelenk mit Hilfe einer anderen Schiene und Physiotherapie nach und nach entlastet hat.
Die Patientin muss aber weiterhin zu vielen Nachbesserungsterminen, damit der Zahnersatz schrittweise angepasst werden kann.
Inhalt
Welche Behandlungsfehler waren dem Zahnarzt vorzuwerfen?
Dem hier behandelnden Zahnarzt sind mehrere Behandlungsfehler zur Last gelegt worden, die als sogenannte grobe ärztliche Fehler einzuordnen sind. Die Kanzlei hat ein Schadenersatz und ein Schmerzensgeld wegen grober Behandlungsfehler durch den Zahnarzt beansprucht.
Der Zahnarzt sah es aber nicht ein und war zu einer außergerichtlichen Einigung mit der Mandantin nicht bereit. Vielmehr verwickelte er sich in Widersprüche und hat schließlich darauf verwiesen, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Zwar ist die Kanzlei für Medizinrecht Mainz darauf spezialisiert, außergerichtliche Lösungen für die MandantInnen zu erwirken, um ihnen ein möglicherweise langjähriges Gerichtsverfahren zu ersparen. Doch zögert Patientenanwalt Christoph Mühl in vergleichbaren Fällen nicht, Schadenersatz und Schmerzensgeld für MandantInnen auch vor Gericht durchzusetzen, wenn es nötig wird.
Um ein Gerichtsverfahren vorzubereiten und darauf möglichst gut Einfluss nehmen zu können, hat Rechtsanwalt Mühl Unterstützung durch seinen Fachberater, einen namhaften Zahnarzt aus München, geholt. Mit seiner Hilfe konnten die Vorwürfe konkret benannt und die Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld aus zahnärztlicher Falschbehandlung beziffert werden.
Behandlungsfehler durch unterlassene Befunderhebung (Screening)
Ein Schmerzensgeld für grobe Behandlungsfehler durch den Zahnarzt setzt voraus, dass ein Gerichtsgutachter die Vorwürfe feststellt. Der gerichtliche Sachverständige hat hier bestätigt, dass bei der Mandantin ein sog. Deckbiss vorlag.
Gut zu wissen: Deckbiss bedeutet, dass die oberen Schneidezähne zusätzlich nach Innen gekippt sind und somit das Zahnfleisch berühren und verletzen können.
Der Deckbiss lag schon vor als sich die Patientin erstmals in der Praxis vorstellte. Diese Besonderheit hat der Zahnarzt aber nicht erkannt, weil er keine Untersuchung vorgenommen hat, um das festzustellen oder auszuschließen. Es handelt sich um einen groben ärztlichen Behandlungsfehler (sog. Befunderhebungsfehler).
Die Behandlung bei einem Deckbiss muss nämlich wohlüberlegt und geplant erfolgen: Veränderung der Bisshöhe führen -laut Gutachter- beim Deckbiss zu vielfältigen Folgen. Der Zahnarzt hätte -bevor er die Höhe des Bisses unserer Mandantin veränderte- ein Screening zum Ausschluss einer Fehlfunktion der Zähne, Kiefergelenke und Kaumuskeln durchführen müssen (!).
Diese Behandlungsmaßnahme gehört zum absoluten ärztlichen Standard (vgl. auch OLG München – Az. 3 U 5039/13). Das Unterlassen stellt somit einen groben Verstoß gegen zahnärztliche Standards und eine nicht ordnungsgemäße Befunderhebung dar (unterlassene Befunderhebung).
Angesichts der Beschwerden der Mandantin und dem damit verbundenen Umfang der Behandlung war es grob fehlerhaft und aus zahnärztlicher Sicht unverständlich, das Screening zu unterlassen.
Arztfehler durch unnötige Bisshebung
Die Bisshebung wurde ohne jegliche Indikation und ohne Erfolg durchgeführt. Denn um die Beschwerden der Mandantin zu beheben war eine Bisshebung medizinisch nicht erforderlich.
Therapiefehler durch Auflösung der Stützzonen
Bei der Mandantin wurden mehrere Stützzonen gleichzeitig entfernt. Hierdurch wird die Stellung der oberen im Verhältnis zur unteren Zahnreihe (d.h. die Lage, die beide Zahnreihen bei zwangslosem Schließen des Mundes bilden) verändert oder geht sogar völlig verloren.
Grundsätzlich entspricht es dem medizinischen Standard, dass solche Stützpunkte nacheinander behandelt werden, um genau diese Veränderung zu vermeiden.
Gründe, welche für die hier gewählte Behandlung sprechen, hat der Zahnarzt weder dokumentiert noch waren sie in irgendeiner Form ersichtlich.
Weiterer Befunderhebungsfehler durch unterlassene Röntgenuntersuchung vor Einsetzen der Kronen
Der verklagte Zahnarzt hätte vor der Befestigung einer Krone den Zahn und die dazu gehörende Wurzel auf Entzündungen untersuchen müssen. Dies geschieht durch eine Röntgenaufnahme, auf der Entzündungen an der Wurzel selbst für Laien gut erkennbar sind (im Röntgenbild ist an dieser Stelle eine Aufhellung zu sehen oder ein heller Saum um die Wurzelspitze).
Gut zu wissen: Ein Irrtum (Diagnosefehler), also das Nicht-Bemerken einer Entzündung, war hier nicht anzunehmen, da der Zahnarzt selbst einen Termin für eine solche Untersuchung vorgeschlagen hat. Damit hatte er sogar selbst den Verdacht, dass eine Entzündung im Wurzelbereich möglicherweise vorliegen könnte.
Der Zahnarzt ist dem Verdacht auf eine Entzündung der Zahnwurzel aber nicht weiter nachgegangen und hat keine Röntgenaufnahme gemacht. Das ist rechtlich ein grober Arztfehler/Behandlungsfehler (unterlassene Befunderhebung, weil ein Röntgenbild medizinisch erforderlich war, aber nicht gemacht wurde).
Er hat trotzdem die Krone eingesetzt. Das ist wiederum vollkommen unverständlich und führt zwangsläufig zu einer Haftung auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Denn die Entzündung war weiterhin vorhanden, konnte sich ausbreiten und quälte die Patientin über Monate.
Behandlungsfehler durch falsche Gestaltung der Kronenränder
Des Weiteren war die Gestaltung der Kronen, die bei der Mandantin eingesetzt wurden, grob fehlerhaft. Der Zahnarzt überschritt bei den Kronenrändern, also dem Übergang zwischen Krone und dem (Pfeiler)Zahn, den Mittelwert von 250 μm um mehr als das doppelte (!).
Anstelle eines sauberen Übergangs standen die Kronenränder also ab. Dieser Umstand hätte sofort beim Einsetzen erkannt (dazu nimmt man eine Art Tasthaken, mit dem man versucht, in den Zwischenraum zu kommen; gelangt der Zahnarzt dabei 250 μm tief, steht der Kronenrand zu weit ab und muss angepasst werden) und spätestens bei einem Kontrolltermin behoben werden müssen.
Wird das nicht gemacht, sammeln sich Speichel, Essensreste an und es entsteht ein Nährboden für Bakterien. Dann ist es nur noch eine Frage der Zeit, wann der (Pfeiler)Zahn, auf dem die Krone aufsitzt, von unten -und für PatientInnen völlig unbemerkt, weil die Krone oben alles abdeckt- durch Bakterien „aufgefressen“ wird. Wenn PatientInnen es schließlich bemerken, weil sie Schmerzen verspüren, ist es dann meist zu spät und der Zahn unwiderruflich zerstört bzw. verloren.
Fehlende Dokumentation
Darüber hinaus fehlte über den gesamten Behandlungszeitraum eine ordnungsgemäße Dokumentation der Behandlung.
Gut zu wissen: Dokumentationsfehler führen nicht für sich allein zu einer Haftung. Das ist dann der Fall, wen ein Arzt oder Zahnarzt bestimmte Maßnahmen nicht aufzeichnet, die aber dokumentiert werden müssen. Ist das der Fall, wird vermutet, dass er bestimmte Dinge (z.B. Untersuchungen) einfach nicht gemacht hat. Das Fehlen der Untersuchung ist dann der eigentliche Fehler (Befunderhebungsfehler) und führt zur Haftung.
Hier war völlig unklar, ob und wann der Zahnarzt die von ihm verordnete Aufbissschiene jemals kontrollierte. Die unterbliebene Kontrolle stellt einen weiteren Fehler dar, denn darin liegt eine unterlassene Befunderhebung.
Beurteilung der Behandlungsfehler des Zahnarztes
Die Art und Weise wie der Zahnarzt hier vorgegangen ist, ist medizinisch wie rechtlich völlig unverständlich. Es liegen hier mehrere grobe Behandlungsfehler vor. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld für grobe Behandlungsfehler durch den Zahnarzt.
Beweislastumkehr
§ 630h Abs. 5 S. 2 BGB regelt die sog. Beweislastumkehr zulasten des Arztes oder Zahnarztes, wenn ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen ist.
Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so muss der Arzt beweisen, dass die gesundheitliche Verschlechterung bei PatientInnen nicht in seinen Fehlern ihre Ursache hat.
Der Zahnarzt hat sich hier mehrere grobe Behandlungsfehler zu Lasten kommen lassen, weshalb er die Beweislast trägt.
Folgen der Behandlungsfehler
Durch das oben beschriebene fehlerhafte Vorgehen des Zahnarztes kam es zu Schmerzen im Kiefer, die in den ganzen Kopf ausgestrahlt sind. Deshalb musste die Patientin neben zahlreichen Zahnarztbesuchen ebenfalls einen Orthopäden und Physiotherapeuten aufsuchen.
Interessieren Sie sich für Fragen zu Behandlungsfehlern von Orthopäden? Erfahren Sie mehr in dem Fachbeitrag
Körperliche Belastungen
Durch die vielen Arztbesuche und die jetzt noch andauernden Nachbehandlungen wurde der Patientin nicht nur die Lebensqualität, sondern auch sehr viel Freizeit genommen. Zeit für sich oder als Ausgleich zu dem Alltag hatte sie deshalb kaum. Durch die ständigen Schmerzen im Kopfbereich wird bei ihr alles sehr schnell sehr anstrengend.
Darüber hinaus kam es zu einer Kieferklemme. Die eingeschränkte Mundöffnung ist eine erheblich Schadensfälle und begründet einen Anspruch auf Schmerzensgeld für den groben Behandlungsfehler durch den Zahnarzt.
Gut zu wissen: Eine Kieferklemme macht des dem/der Betroffenen unmöglich, den Mund normal zu öffnen. Essen, Trinken, Sprechen sind massiv beeinträchtigt und teilweise unmöglich.
Die geschädigte Patientin hatte hier erhebliche Probleme bei der Aussprache. Dies schränkte sie nicht nur in ihrem Berufsleben enorm ein, sondern auch in ihrem täglichen Leben. Sie konnte nicht mehr richtig mit Menschen kommunizieren und traute sich kaum eine fremde Person anzusprechen. Essen konnte sie nur klein geschnittene Nahrungsmittel und es war ihr nicht möglich, in ein belegtes Brötchen zu beißen oder von selbst von einer Scheibe Brot herunterzubeißen.
Psychische Belastung
Die Mandantin hat neben den oben genannten körperlichen Schmerzen auch psychische Belastungen erlitten. Die hohen Kosten für die Nachbehandlung machten ihr immensen Druck und sie hatte sich deswegen verschuldet.
Durch die erheblichen Probleme bei der Kommunikation, auf welche sie in ihrem Beruf angewiesen ist, erlitt sie massive finanzielle Einbußen.
Diese existenzielle Angst und der damit verbundene Stress stellte eine weitere negativ Belastung dar. Die Mandantin leidet an stressbedingten Migräneschüben und Abgeschlagenheit mit teilweisen depressiven Phasen.
Trotz dieser psychischen Belastungen, die von den ärztlichen Kunstfehlern des Zahnarztes kommen, muss die Mandantin weitere Behandlungen über sich ergehen lassen. Wobei sie auch hier besonderen Belastungen ausgesetzt ist, denn sie hat bei keiner Behandlung die Garantie, dass diese zu einem Heilungserfolg führt und die verursachten Schäden behebt.
Jeder Besuch bei Zahnarzt ist eine weitere Belastung und ist für die Mandantin mit enormem Stress – und natürlich mit weiteren Kosten – verbunden.
Sind 43.000 € Schadensersatz für grobe Behandlungsfehler des Zahnarztes angemessen?
Wir haben für die Mandantin 43.000 Euro Schadensersatz, inkl. eines Schmerzensgeldes von 15.000 €, durchgesetzt. Dies ist eine sehr beachtliche Summe, wenn man sie mit anderen Urteilen der deutschen Rechtsprechung (z.B. OLG Stuttgart – Az. 6 U 142/80: 15.000 DM für fehlerhafte Kronen, wiederholtes Beschleifen und eine einjährige schmerzhafte und belastende Nachbehandlung) vergleicht, die z.T. deutlich geringer ausfallen.
Das Gericht hat die schweren Behandlungsfehler des Zahnarztes und die erheblichen Folgen für unsere Mandantin zutreffend gewürdigt und kam so zu dem Ergebnis, dass ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro gerechtfertigt ist und der Zahnarzt alle weiteren Kosten zur Behebung der groben Arztfehler tragen muss. Die Kosten der Nachbehandlung bezifferte das Landgericht mit mindestens 28.000 Euro. Es können aber noch deutlich mehr werden. Dieses Schmerzensgeld ist für grobe Behandlungsfehler durch den Zahnarzt angemessen.
Unser Fazit
Gerade hier wird deutlich, dass in der heutigen Zeit mehr und mehr Gerichte großzügiger beim Schmerzensgeld verfahren als noch etwa vor 30 oder 40 Jahren (vgl. oben OLG Stuttgart – Az. 6 U 142/80). Das muss anderen PatientInnen, die Gleiches erlitten haben, Hoffnung geben und zeigt, dass es sich lohnt, für sein Recht manchmal auch vor Gericht zu ziehen. Wäre der Zahnarzt einsichtiger, hätte sich aber die Mandantin ein drei Jahre dauerndes Gerichtsverfahren ersparen können.
Damit PatientInnen und auch Sie für einen möglichen Prozess gut aufgestellt sind, ist es besonders wichtig, einen Experten an Ihrer Seite zu haben, der sich für Ihre Rechte einsetzt und eine gerechte Entschädigung für Sie erkämpft. Alle PatientInnen, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, sollten deshalb ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld für grobe Behandlungsfehler durch ihren Zahnarzt prüfen lassen.
Nur ein erfahrener Patientenanwalt kann Sie in höchstkomplexen Sachverhalten des Arzthaftungsrechts kompetent vertreten und für Sie eine faire und angemessene Entschädigung durchsetzen. Die Kanzlei für Medizinrecht, Arzthaftung und Geburtsschaden verfügt über eine langjährige Erfahrung und hohe Kompetenz in sämtlichen Bereichen der Medizin und des Medizinrechts.