Erfahren Sie, warum wir für die Patientin Schadenersatz in Höhe von 120.000 Euro fordern.
Die Mandantin hat sich wegen starker Schmerzen im linken Fuß in einer orthopädischen Praxis vorgestellt. Dort hat der Orthopäde Untersuchungen nicht durchgeführt (unterlassene Befunderhebung) und unberücksichtigt gelassen, dass die Schmerzen der Patientin von gleich zwei Knochenbrüchen an verschieden Fußknochen herrührten. Es handelte sich um zwei Frakturen (= Knochenbrüche), die so unbehandelt geblieben sind. Deswegen musste die Mandantin wochenlang mit einem gebrochenen Fuß laufen. Der Grund: ein unbehandelter Knochenbruch.
Die Ursache der Schmerzen wurde erst nach Wochen durch einen anderen Arzt festgestellt. Für diese vermeidbaren Schmerzen und die eingetretenen Folgeschäden muss die Patientin nun angemessen entschädigt werden. Mehr zu Behandlungsfehlern von Orthopäden erfahren Sie auf unserer Unterseite
Wie konnte die Mandantin gleich zwei Knochenbrüche selbst nicht bemerken?
Die Patientin litt seit über einem Jahr an wiederkehrenden Schmerzen in beiden Füßen. Zwei Tage vor dem Arztbesuch hatten sich die Schmerzen am linken Fuß deutlich verschlimmert. Grund der Schmerzen war eine sogenannte Stressfraktur.
Gut zu wissen: Eine Stressfraktur wird auch Ermüdungsbruch genannt und ist eine spezielle Form des Knochenbruchs, der aufgrund von wiederkehrender Belastung auftritt.
Diese Art von Knochenbruch wird nicht etwa durch ein plötzliches Unfallereignis verursacht, sondern tritt schleichend durch fortschreitende Risse ein. Deshalb können die Betroffenen die Ursache ihrer Schmerzen selbst nicht erkennen. Bei einer solchen Verletzung ist es daher umso wichtiger, dass diese von Anfang an richtig diagnostiziert und behandelt wird.
Warum hat der behandelnde Orthopäde die Knochenbrüche (= Frakturen) nicht erkannt?
In dem vom Orthopäden durchgeführten Vorgespräch (= Anamnese) fragte dieser die Vorerkrankungen der Mandantin nicht ab. Deshalb war ihm auch nicht bewusst, dass sie seit längerem Cortison einnimmt.
Gut zu wissen: Die regelmäßige und langfristige Einnahme von Cortison greift die Festigkeit von Knochen an. Stressfrakturen sind deshalb bei Patienten, die dieses Medikament einnehmen häufiger.
Bei der klinischen Untersuchung wurden außerdem die Schmerzen durch Abtasten nicht genau lokalisiert. Vielmehr versteifte der Orthopäde sich bei der vermeintlichen Ursache der Schmerzen auf verschiedene vorliegende Fehlstellungen des Fußes und eine Arthrose (= Verschleiß im Gelenk). Deshalb erkenne er, dass in Wahrheit eine Stressfraktur vorlag.
Nach dieser unzureichenden Untersuchung wurden Röntgenbilder gemacht. Darauf waren Hinweise auf eine sog. Stressfraktur deutlich erkennbar. Da der Orthopäde eine solche in Unkenntnis der Einnahme von Cortison und dem Grad und Herkunftsort der Schmerzen von Anfang an nicht in Betracht zog, hat er die Knochenbrüche nicht erkannt und auch nicht an solche gedacht.
Die Mandantin bestand auf einer weiteren sofortigen Abklärung der Ursache ihrer massiven Schmerzen. Sie wurde aber mit Schuheinlagen und einem Folgetermin im nächsten Monat vertröstet und musste weiter mit gebrochenen Füßen laufen. Die Ursache der Schmerzen war wiederum ein unbehandelter Knochenbruch an zwei Knochen in ihrem Fuß (Stressfraktur).
Welche Folgen zieht ein nicht erkannter Knochenbruch nach sich?
Die Schmerzen der Patientin haben in der Folgezeit stark zugenommen. Da sie sich von dem Orthopäden berechtigterweise nicht ernst genommen fühlte, stellte sie sich bei einer radiologischen Praxis vor. Dort konnten die Frakturen durch ein MRT sofort diagnostiziert werden. Mit der korrekten Behandlung (diese hätte in einer Ruhigstellung und Entlastung durch Krücken für 4-6 Wochen bestanden) wären die Brüche verwachsen und ausgeheilt. Jedoch bildeten sich in dem Zeitraum, in dem die Frakturen unentdeckt geblieben waren, mehrere sogenannte Knochenödeme.
Gut zu wissen: Als Knochenödeme bezeichnet man schmerzhafte Flüssigkeitsansammlungen im Knochen. Diese werden unter anderem durch Frakturen verursacht und gehen regelmäßig mit starken belastungsabhängigen Schmerzen einher.
Wäre der Fuß direkt und nicht erst einen Monat nach dem Bruch ruhiggestellt worden, hätten sich diese Ödeme nicht gebildet. Die Schmerzen durch Belastung in Unkenntnis der Frakturen, wären vermeidbar gewesen. Ein unbehandelter Knochenbruch kann auch zu einem Verwachsen der Knochen in einer Fehlstellung führen. Dann spricht man von einer Pseudarthrose, einem schwerwiegenden Dauerschaden.
Welche Behandlungsfehler sind dem Orthopäden vorzuwerfen und wie sind diese rechtlich einzuordnen?
Dass der Orthopäde nicht nach bestehenden Vorerkrankungen fragte und die Schmerzen weder genau lokalisierte noch deren Intensität erfragte, stellt einen klaren Behandlungsfehler dar (sog. unterlassene Befunderhebung oder Befunderhebungsfehler). Die falsche Auswertung der Röntgenbilder stellt einen weiteren Behandlungsfehler dar (Diagnosefehler). Die Folge der beiden Behandlungsfehler: ein nicht erkannter Knochenbruch an zwei Stellen im Fuß der Mandantin.
Ein ausführliches Anamnesegespräch und das Abtasten der betroffenen Körperteile bei starken Schmerzen sind aber nicht umsonst absoluter ärztlicher Mindeststandard. Wäre dieser eingehalten worden, hätte sich der Verdacht einer Stressfraktur von Anfang an aufgedrängt. Eine solche hätte dann durch einfache Differentialdiagnostik als tatsächliche Ursache der Schmerzen erkannt werden können und müssen. In der Gesamtschau ist das Verhalten des Arztes deshalb juristisch als grob Behandlungsfehlerhaft zu klassifizieren.
Gut zu wissen: Bei einem groben Behandlungsfehler liegt ein medizinisches Fehlverhalten vor, welches aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Bei einem groben Behandlungsfehler tritt gemäß § 630h Abs. 5 S.1 BGB eine Beweislastumkehr ein. Das bedeutet für unseren Fall, dass vermutet wird, dass die mangelhafte Befundung für sämtliche gesundheitlichen Folgen ursächlich war. Dies muss dann nicht mehr vom Patientenanwalt bewiesen werden, sondern der Arzt muss beweisen, dass es nicht so ist. Das gelingt in den seltensten Fällen. Die Annahme eines groben Behandlungsfehlers ist für den Geschädigten also ein erster Sieg auf seinem Weg zu einer angemessen Entschädigung.
Deshalb haftet der Orthopäde auf Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld.
Sind 120.000 € ein angemessener Schadenersatz?
Die Intensität von Schmerzen, die dadurch entstehen, dass man einen gebrochenen Fuß wochenlang ohne Krücken oder Vacoped-Schuh weiterhin belasten muss, ist, wie man sich vorstellen kann, sehr hoch. Zudem bilden sich Knochenödeme, wenn überhaupt, nur äußerst langsam und nur durch viel Schonung zurück. Die Mandantin kann ihren Fuß daher seit mittlerweile zwei Jahren kaum bis gar nicht belasten. Sie leidet bis heute unter starken Schmerzen, die sie im Alltag stark einschränken. In einem vergleichbaren, älteren Fall wurde für Schmerzen, die durch korrekte Befundung vermieden worden wären, 10.000 € als Schmerzensgeld ausgeurteilt.
Betrachtet man die seitdem erhebliche gestiegene Inflation, sind 20.000 € Schmerzensgeld keinesfalls zu wenig. Hinzu kommen noch weitere Schadenspositionen, wie Kosten der Heilbehandlungen, vermehrte Bedürfnissen, Haushaltsführungsschaden und ein Erwerbsschaden. Insgesamt beläuft sich der Schadenersatz auf 120.000 €. Ein unerkannter und deswegen unbehandelter Knochenbruch birgt daher ein hohes Schadensvolumen.
Was können Sie tun, wenn bei Ihnen unerkannte Knochenbrüche vorliegen?
Wenn Beschwerden von Ärzten von Anfang an nicht ernst genommen werden, ist dies für die Betroffenen oft sehr frustrierend. Durch ein solches Fehlverhalten können auch, wie in unserem Fall deutlich wird, schwere Folgeschäden entstehen. Falls bei Ihnen ebenfalls Befunde aufgrund von oberflächlichen Untersuchungen bzw. fehlerhafter Auswertung von Röntgen-, CT, oder MRT-Bildern nicht rechtzeitig erhoben worden sind, ist es immer ratsam, einen auf Patientenrechte und Personenschäden spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Denn solche Fehler sind vermeidbar. Unterlaufen sie dennoch, steht Ihnen ein angemessenes Schmerzensgeld und Schadenersatz zu.
Die Kanzlei für Arzthaftung und Geburtsschaden Mainz verfügt über das Fachwissen und die Erfahrung aus 15 Jahren Tätigkeit für Opfer von ärztlichen Behandlungsfehlern in der Unfallchirurgie und der chirurgischen Orthopädie. Wenn Sie Fragen zu einem Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer unerkannten oder übersehenen Fraktur oder es bei Ihnen zu einer fehlerhaften Fuß-OP gekommen ist, vereinbaren Sie bei uns einen unverbindlichen und kostenlosen Termin: 06131 6366752. Fachanwalt Christoph Mühl berät Sie gerne zum Thema Schmerzensgeld im Bereich fehlerhafte Fuß-Operation und unerkannte Fraktur oder unbehandelte Knochenbrüche.