Was tun beim Behandlungsfehler?
Patienten, die Zweifel haben, ob der ärztliche Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst tatsächlich einwandfrei war, können sich Unterstützung holen.
Das wichtigste über ärztliche Behandlungsfehler zusammengefasst:
Bei einem Verdacht auf einen ärztliche Behandlungsfehler können Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse um Unterstützung bitten. Ihre Krankenkasse hilft Ihnen, wenn es sich um eine Kassenleistung gehandelt hat und Ihre Angelegenheit noch nicht verjährt ist. Die Krankenkasse wird den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD) mit einer Begutachtung beauftragen. sie ist zu dieser Unterstützung verpflichtet (§ 66 SGB V).
Außerdem können Sie sich bei einem Verdacht auf ärztliche Behandlungsfehler an die Gutachterkommission für Arzthaftungsfragen bei der Landesärztekammer wenden.
Schließlich können Sie auch ein privates Gutachten in Auftrag geben, damit geklärt wird, ob und worin ärztliche Behandlungsfehler vorliegen.
In diesem Artikel zeigt Ihnen unsere Kanzlei für Medizinrecht Mainz, was Sie bei Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler tun können.
Inhaltsverzeichnis
Grundsätzliches zur Begutachtung auf ärztliche Behandlungsfehler
Wenn Ärzte Fehler machen und Sie als Patient dadurch geschädigt werden, stehen Ihnen Schmerzensgeld und Schadenersatz zu. Die erste Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen ärztlichen Behandlungsfehler beweisen. Die zweite Voraussetzung ist, dass Sie belegen, durch diesen Fehler einen Schaden erlitten zu haben. Dazu müssen die vollständigen Behandlungsunterlagen von allen behandelnden Ärzten und Kliniken angefordert und anschließend geprüft werden. Sie haben das Recht, Ihre Patientenakte jederzeit einzusehen, ohne hierfür eine Begründung liefern zu müssen.
Zum Nachweis eines ärztlichen Behandlungsfehlers muss in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten erholt werden. Dies kann kostenlos durch die Unterstützung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse erfolgen oder durch die Gutachterkommissionen bzw. Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern geschehen.
Begutachtung durch die Krankenkasse
Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine Behandlung nach dem anerkannten medizinischen Standard. Die Behandlung und Aufklärung müssen sorgfältig, richtig und zeitgerecht erfolgen. Ist dies nicht der Fall, liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor. Vermutet ein Patient einen Behandlungsfehler, kann er sich an seine gesetzliche Krankenkasse wenden, die durch das Patientenrechtegesetz (§ 66 SGB V) verpflichtet ist, ihn zu unterstützen.
Am besten rufen Sie bei der Krankenkasse an und beschreiben Ihren Fall und Ihre Beschwerden möglichst ausführlich. Sie werden an die so genannte Regressstelle weitergeleitet. Dabei handelt es sich um eine Abteilung bei Ihrer Krankenkasse, die ärztliche Behandlungen der Versicherten auf das Vorliegen möglicher ärztlicher Behandlungsfehler prüft und bei Bestätigung eines Kunstfehlers vom Arzt oder dem Krankenhaus die an diese gezahlten Kosten zurückfordert (= regressiert).
Bei diesem Gespräch bekommen Sie Informationen über Ihre Rechte als Patient, d.h. es wird Ihnen mitgeteilt, wie die Krankenkasse Ihnen ganz genau helfen kann. Außerdem werden Sie über den weiteren Ablauf informiert. Die Krankenkasse erbittet regelmäßig ein schriftliches Gedächtnisprotokoll, in welchem der gesamte Behandlungsverlauf und Ihre Beschwerden und Beeinträchtigungen dargestellt sind. Anschließend überprüft die Krankenkasse die vorliegenden Informationen auf Vollständigkeit und Plausibilität. In diesem Zusammenhang hat die Krankenkasse die Möglichkeit, weitere Daten bezüglich Ihrer Behandlung heranzuziehen, die wichtige Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler / Ärztefehler liefern können, zum Beispiel wenn jemand nach einer Routine-Operation in eine Spezialklinik verlegt worden ist. Darüber hinaus kann die Krankenkasse sämtliche Behandlungsunterlagen einschließlich Röntgenaufnahmen oder weiteres bildgebendes Material (z.B. Computertomographie, MRT o.a.) von Ärzten und Kliniken für die Beurteilung anfordern. Dazu werden Sie eine Schweigepflicht – Entbindungserklärung erhalten, die sie an die Krankenkasse unterschrieben zurücksenden müssen.
Auf diese Weise werden Sie doppelt entlastet: einerseits müssen Sie sich nicht selbst darum kümmern, die Patientenakte bei den Ärzten und Kliniken anzufordern. Andererseits tragen Sie für diese Einsicht keinerlei Kosten. Sofern Sie die Unterlagen selbst anfordern, Fallen regelmäßig Kopie- und Portokosten an.
Anschließend beauftragt die Krankenkasse bei jeden begründeten Verdacht auf einen Behandlungsfehler den medizinischen Dienst (MD) mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieses Gutachten ist für Sie kostenlos. Der MD bewertet, ob in Ihrem Fall ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt und ob ein gesundheitlicher Schaden daraus resultiert. Dieses Gutachten kann dann als fachliche Grundlage für die Durchsetzung von Schadenersatz und Schmerzensgeld herangezogen werden.
Da die Sachbearbeiter bei der Krankenkasse weder über eine juristische Ausbildung noch über eine medizinische Vorbildung verfügen, ist es ratsam zur eingehenden Prüfung der Fakten und Vorbereitung der Fragen an den MD einen Fachanwalt für Medizinrecht hinzu zu ziehen. Dies sollte spätestens dann geschehen, wenn nach Prüfung durch den MD ein ärztlicher Behandlungsfehler bestätigt wird. Auf diese Weise erfahren Sie mehr über die Erfolgsaussichten zur Durchsetzung Ihrer Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche.
Besonders wichtig: Achten Sie auf die Verjährungsfrist!
Ansprüche aus ärztlicher Falschbehandlung verjähren regelmäßig nach drei Jahren ab Kenntnis. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Voraussetzung für den Beginn dieser Frist ist, dass Sie positiv wissen, dass ein Fehler vorliegt und wer für diesen Fehler verantwortlich ist. Für mehr Informationen zur Verjährung lesen Sie unseren Beitrag: wann beginnt die Verjährung bei einem Arztfehler?
Gut zu wissen: das Gutachten ist rechtlich zwar nicht verbindlich. Bei einem positiven MDK Gutachten machen die Haftpflichtversicherungen der Ärzte und Kliniken jedoch regelmäßig Vergleichsangebote. Der Arzt beziehungsweise das Klinikum erfährt aber von dem Ergebnis nichts, sofern Sie das nicht wünschen. Daher steht Ihnen unabhängig davon, wie das Ergebnis dieses Gutachtens aussieht, der Klageweg weiterhin offen. In diesem Fall können ergänzende Fragen an den MDK formuliert und die Angelegenheit ergänzend oder parallel durch einen Privatsachverständigen begutachtet werden, um die Ansprüche mit Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht durchzusetzen.
Begutachtung durch die Landesärztekammer
Haben Sie den Verdacht, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt, können Sie sich auch an die Landesärztekammer wenden. Bei jeder Landesärztekammer ist mindestens eine Gutachterkommission eingerichtet, die Patienten bei der Klärung des Verdachts auf einen ärztlichen Behandlungsfehler unterstützt. Damit Sie wissen, welche Stelle in Ihrem Bundesland genau zuständig ist, besuchen Sie die Webseite der Bundesärztekammer.
Dort finden Sie nähere Informationen zu dem Verfahren und erforderliche Unterlagen, um einen Antrag bei der Gutachterkommission zu stellen.
Dieses Verfahren ist für Sie ebenfalls kostenfrei. Allerdings muss die Gegenseite (der Arzt beziehungsweise das Klinikum) ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erteilen. Das ist ein gewichtiger Nachteil, da der Anspruchsgegner zur Erteilung der Zustimmung nicht gezwungen werden kann. Ein weiterer Nachteil ist die sehr lange Verfahrensdauer (durchschnittlich 1,5 Jahre) wie auch der Umstand, dass trotz eines vermeintlich förmlichen Verfahrens keine Beweislastregeln Anwendung finden.
Am Ende des Verfahrens bekommen Sie eine schriftliche Stellungnahme, ob nach ärztlicher Sicht ein Behandlungsfehler vorliegt und ob Ihnen damit ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht.
Auch dieses Gutachten ist rechtlich nicht verbindlich. Allerdings verbaut man sich durch ein negatives Gutachten der Gutachterkommission den Klageweg, da die Gegenseite dieses Gutachten selbstverständlich kennt und im Gerichtsverfahren vorliegen wird. Damit sind einerseits das Gericht, andererseits der gerichtliche Sachverständige automatisch beeinflusst.
Kaum einer weiß das: Die Gutachten der Landesärztekammer werden von der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes beziehungsweise des Klinikums bezahlt, dem ein ärztlicher Behandlungsfehler vorgeworfen wird.
Unsere Empfehlung: Das Gutachten über die Landesärztekammer sollte nur in Ausnahmefällen angedacht werden, da die Verfahrensdauer sehr lang ist und Hürden für das gerichtliche Verfahren entstehen können, die sich später nicht beseitigen lassen.
Begutachtung durch einen privaten Sachverständigen
Die dritte Möglichkeit, um einen ärztlichen Behandlungsfehler zu belegen, besteht darin, einen privaten Sachverständigen zu beauftragen. Dafür muss zunächst ein geeigneter Gutachter gefunden werden, der das gesamte Behandlungsgeschehen beurteilt. Dieses Gutachten ist auch nicht kostenlos, so dass vor Beauftragung eines Privatgutachters ein Fachanwalt für Medizinrecht mit Spezialisierung auf das Arzthaftungsrecht hinzugezogen werden sollte. Mit dieser Unterstützung können dann konkrete Fragen an den privaten Sachverständigen formuliert und so die Kosten in einem überschaubaren Rahmen gehalten werden.
Um den Verdacht auf ärztliche Behandlungsfehler zu klären, ziehen die Privatsachverständigen insbesondere medizinische Leitlinien und andere wissenschaftliche Ausarbeitungen heran. Ziel ist es, den medizinischen Standard zum Zeitpunkt der betreffenden ärztlichen Behandlung zu bestimmen. Die Bewertung erfolgt anhand der Patientenunterlagen der Betroffenen.
Gut zu wissen: Ein Privatgutachten ist ebenfalls rechtlich nicht verbindlich, hat regelmäßig aber den größten Wert, da hierfür anerkannte Fachleute aus der Medizin herangezogen werden.
Die Haftpflichtversicherungen regulieren in diesen Fällen stets und der Weg zum Gericht ist nur in den aller seltensten Fällen erforderlich.