Behandlungsfehler bei Herzinfarkt – Kanzlei für Medizinrecht setzt Ihre Rechte durch

Ein Herzinfarkt ist einer der häufigsten medizinischen Notfälle – jede Minute entscheidet über Leben und Gesundheit. Eine schnelle und präzise Diagnostik sowie eine sofortige Behandlung sind daher unerlässlich. 

Kommt es jedoch zu Verzögerungen, Fehleinschätzungen oder falschen Therapien, können schwerwiegende Folgen entstehen: dauerhafte Herzschäden, Einschränkungen der Lebensqualität oder sogar ein tödlicher Verlauf.

Gerade in der Praxis – ob in der Hausarztpraxis, im Krankenhaus oder beim Rettungsdienst – passieren immer wieder Fehler: Symptome werden nicht erkannt, EKGs falsch interpretiert oder lebenswichtige Eingriffe zu spät durchgeführt. Für Betroffene stellt sich dann die entscheidende Frage: Liegt ein Behandlungsfehler vor und wer haftet dafür?

Sie haben den Verdacht, dass bei einem Herzinfarkt Behandlungsfehler passiert sind? Wenden Sie sich an unsere Kanzlei für Medizinrecht. Wir prüfen Ihren Fall und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch.

Behandlungsfehler Herzinfarkt

Rechtsanwalt im Medizinrecht

Fragen zum Thema Herzinfarkt?

Die Kanzlei im Medizinrecht prüft Ihren Fall sorgfältig und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Lassen Sie sich beraten und nehmen die Zügel in die Hand.

Fehlerhafte Diagnose beim Herzinfarkt – wenn Symptome übersehen werden

Selbst in der medizinischen Praxis halten sich bezüglich der Diagnose eines Herzinfarkts gefährliche Mythen. So wird ein Herzinfarkt oft nur bei klassischem „Vernichtungsschmerz in der Brust“ vermutet. Fehlen diese typischen Zeichen, wird die Erkrankung unterschätzt. 

  • Doch die medizinische Leitlinie ist eindeutig: 
    • Der Herzinfarkt ist eine Ausschlussdiagnose. 
    • Gibt es keine sichere alternative Erklärung, muss so lange untersucht werden, bis ein Herzinfarkt mit Sicherheit ausgeschlossen ist.
  • Herzinfarkte äußern sich nicht immer dramatisch. Besonders bei Frauen, Diabetikern oder älteren Menschen treten oft unspezifische Symptome auf, wie
    • Druck in der Brust,
    • Atemnot,
    • Schwindel oder
    • Schmerzen im Arm.

Genau hier beginnt die ärztliche Verantwortung: Auch wenn keine klare Ursache erkennbar ist, muss ein Herzinfarkt zwingend ausgeschlossen werden. 

Das gilt insbesondere, wenn keine äußeren Ereignisse (wie Sturz oder Prellung) die Beschwerden erklären.

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Herzinfarkt: Verantwortung der Hausärzte und Folgen von Behandlungsfehlern

Bei unklaren Brustschmerzen tragen Hausärzte eine besondere Verantwortung. Treten unspezifische Symptome ohne erkennbare äußere Ursache auf, muss der Verdacht auf einen Herzinfarkt stets ernst genommen und konsequent abgeklärt werden.

  • Zum Pflichtprogramm gehören:
    • eine sorgfältige Anamnese zu Beschwerden, Vorerkrankungen, Risikofaktoren und bisherigen Befunden,
    • die Durchführung eines Elektrokardiogramms (EKG) – nicht nur einmalig, sondern bei unklarer Lage mehrfach im zeitlichen Verlauf,
    • die Bestimmung herzspezifischer Laborwerte, insbesondere Troponin, als Hinweis auf mögliche Schädigungen des Herzmuskels.
  • Kann eine sichere Abklärung in der Praxis nicht erfolgen oder halten die Beschwerden an, ist die sofortige Einweisung ins Krankenhaus zwingend erforderlich – gegebenenfalls unter Organisation eines Krankentransports. 
  • Rechtliche Konsequenzen bei Versäumnissen
    • Unterlassen Hausärzte diese Untersuchungen, liegt häufig ein Behandlungsfehler vor. 
    • Solche Versäumnisse können schwerwiegende Folgen haben: von einer verzögerten Diagnose über vermeidbare Herzschäden bis hin zum Tod des Patienten.
  • Wichtig: 
    • Wird eine notwendige Befunderhebung unterlassen, greifen rechtliche Beweiserleichterungen zugunsten der Patienten. 
    • Das bedeutet: Selbst wenn nicht nachweisbar ist, dass eine korrekte Untersuchung den Herzinfarkt sicher verhindert hätte, bestehen verbesserte Erfolgsaussichten für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

Unsere Kanzlei für Medizinrecht prüft, ob in Ihrem Fall ärztliche Pflichtverletzungen vorliegen, und setzt Ihre Ansprüche konsequent durch. Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung.

Behandlungsfehler im Rettungsdienst – Haftung bei Herzinfarkt

Der Rettungsdienst ist bei einem Herzinfarkt meist die erste Station in der Rettungskette. Schon in dieser frühen Phase entscheidet sich, ob lebensrettende Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden – oder ob durch Fehler schwerwiegende gesundheitliche Schäden entstehen. 

Für Patienten kann dies nicht nur medizinische, sondern auch rechtliche Konsequenzen haben, denn Versäumnisse können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche begründen.

  • Notrufannahme und Einsatzplanung
    • Wird ein Herzinfarkt am Telefon nicht erkannt oder der Einsatz nicht mit höchster Dringlichkeit eingestuft, kann es passieren, dass kein Notarzt geschickt wird. 
    • Da Sanitäter bestimmte Maßnahmen nicht durchführen dürfen, kann dies lebensgefährlich sein. 
    • Häufig liegt hier ein Organisationsfehler des Rettungsdienstträgers vor.
  • Verspätetes Eintreffen
    • Die Hilfsfrist beträgt je nach Bundesland 8 bis 12 Minuten. 
    • Wird diese überschritten – etwa wegen unzureichender Einsatzplanung oder zu weniger Rettungswachen – sinken die Überlebenschancen des Patienten. 
    • In solchen Fällen kann eine Amtspflichtverletzung vorliegen.
  • Vor Ort müssen Rettungskräfte Symptome richtig deuten und notwendige Maßnahmen ergreifen. Typische Fehler sind:
    • Patienten mit Beschwerden werden nicht ins Krankenhaus transportiert.
    • Ein EKG wird nicht durchgeführt oder falsch interpretiert.
    • Vitalwerte werden nicht sorgfältig kontrolliert.
    • Medikamentengaben werden nicht oder falsch dokumentiert.
  • Übergabe in der Klinik
    • Eine vollständige Informationsweitergabe an das Krankenhaus ist zwingend erforderlich. 
    • Werden Hinweise wie Brustschmerzen, Atemnot oder auffällige Vitalwerte nicht weitergegeben, handelt es sich um ein fehlerhaftes Unterlassen, für das Klinik und Rettungsdienst gleichermaßen Verantwortung tragen können.
  • Dokumentationspflicht
    • Nach der Rechtsprechung gilt: Was nicht dokumentiert wurde, gilt im Streitfall in der Regel als nicht durchgeführt. 
    • Ein unvollständiges Einsatzprotokoll kann daher haftungsrechtlich zum Nachteil des Rettungsdienstes gewertet werden.

Unsere Kanzlei für Medizinrecht unterstützt Sie bei der Aufarbeitung möglicher Fehler im Rettungsdienst und setzt Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durch. Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung.

Herzinfarkt im Krankenhaus – Risiken nach der Klinikeinweisung

Mit der Einweisung ins Krankenhaus endet die Verantwortung der Ärzte nicht. Auch nach der Erstversorgung eines Herzinfarkts bestehen hohe Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt. Werden Überwachung und Nachsorge vernachlässigt, können gravierende Folgen entstehen – bis hin zu einem zweiten, oft schwereren Infarkt.

  • Typische Fehler im stationären Bereich
    • Verfrühte Entlassung oder zu frühe Beendigung der Überwachung
    • Unzureichende Diagnostik bei erneut auftretenden Brustschmerzen
    • Fehlende Verlaufsbeobachtung, wenn Befunde nicht eindeutig sind
    • Kommunikationsprobleme bei der Übergabe relevanter Informationen vom Rettungsdienst
  • Rechtliche Konsequenzen
    • Unterlassene oder fehlerhafte Befunderhebungen führen rechtlich zu Beweiserleichterungen für den Patienten. 
    • Das bedeutet: Im Streitfall wird angenommen, dass der Schaden auf den ärztlichen Fehler zurückzuführen ist – eine entscheidende Stärkung der Patientenrechte im Medizinrecht.

Unsere Kanzlei für Medizinrecht prüft mögliche Versäumnisse im Krankenhaus nach einem Herzinfarkt und setzt Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz konsequent durch. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine Ersteinschätzung.

Herzinfarkt am Wochenende – wenn organisatorische Mängel zur Gefahr werden

Viele Herzinfarkte treten in der Nacht oder an Wochenenden auf – Zeiten, in denen Krankenhäuser oft mit reduziertem Personal arbeiten und Routinen nicht so reibungslos ablaufen wie werktags. 

Genau hier lauert ein besonderes Risiko: Patienten mit Beschwerden wie Atemnot, Schwindel oder Schmerzen im Oberbauch werden mitunter vorschnell beruhigt, statt umfassend untersucht. 

Dabei gilt: Die ärztliche Sorgfaltspflicht macht keinen Unterschied zwischen Wochentag und Wochenende.

Versäumnisse in der Akutversorgung:

  • Laborwerte werden zu spät kontrolliert: 
    • Besonders Troponin, ein entscheidender Marker für Herzmuskelschäden, steigt erst mit zeitlicher Verzögerung an. 
    • Wird die Kontrolluntersuchung unterlassen oder verschoben, kann ein Infarkt übersehen werden.
  • Unzureichende Überwachung: 
    • Wenn Patienten wegen Personalmangels nicht kontinuierlich beobachtet werden, erhöht sich das Risiko schwerer Komplikationen erheblich.
  • Fehleinschätzungen bei atypischen Symptomen: 
    • Herzinfarkte äußern sich nicht immer mit starkem Brustschmerz. 
    • Gerade bei Frauen, Diabetikern und älteren Menschen können untypische Anzeichen missinterpretiert werden.
  • Unterlassene Kontrollen oder fehlende Überwachungen gelten als Befunderhebungsfehler. 
    • Nach § 630h BGB profitieren Patienten in solchen Fällen von Beweiserleichterungen, was ihre Erfolgsaussichten im Arzthaftungsprozess deutlich erhöht.
    • Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass Personalmangel keine Entschuldigung für medizinische Versäumnisse darstellt (BGH, Urteil vom 29.03.2011 – VI ZR 117/10). 
    • Kann ein Krankenhaus in Randzeiten keine zuverlässige Akutversorgung gewährleisten, liegt ein Organisationsverschulden vor.
  • Ihre Rechte als Patient
    • Wer infolge einer verspäteten oder fehlerhaften Behandlung einen weiteren Infarkt oder bleibende Schäden erleidet, hat Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. 
    • Auch ein sogenannter „Wochenendinfarkt“ muss nach denselben medizinischen Standards behandelt werden wie jeder andere Herzinfarkt.

Unsere Kanzlei für Medizinrecht setzt sich für Ihre Rechte ein, wenn ein Herzinfarkt durch ärztliche Fehler oder organisatorische Mängel verschlimmert wurde. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Ihre Situation ist unserer Kanzlei aus der täglichen Praxis gut bekannt.

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Patientenanwalt Christoph Mühl unterstützt seit 2008 betroffene Patienten bei ärztlichen Fehlern 

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Christoph Mühl

Rechtsanwalt – Patientenanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

Ihre Rechte als Patient oder Angehöriger bei Herzinfarkt-Behandlungsfehlern

Wird ein Herzinfarkt zu spät erkannt oder nicht nach medizinischen Standards behandelt, handelt es sich nicht zwangsläufig um ein unabwendbares Schicksal. Oft liegen ärztliche Versäumnisse vor, die rechtliche Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld begründen können.

  • Typische Fehler mit rechtlicher Relevanz
    • fehlende oder verspätete EKG-Kontrolle bei unklaren Symptomen
    • keine stationäre Überwachung, obwohl Risikobefunde vorlagen
    • unterlassene Einweisung ins Krankenhaus durch den Hausarzt
    • zu frühe Beendigung der klinischen Überwachung nach der Akutphase
    • Fehler in der Rettungskette, etwa bei der Notrufbearbeitung oder Einsatzplanung
  • Haftung und Beweislast
    • Für Betroffene und Angehörige stellt sich häufig die Frage: Wer haftet und wie lässt sich der Behandlungsfehler nachweisen? 
    • Grundsätzlich gilt: Je schwerer das Versäumnis, desto geringer die Anforderungen an den Kausalitätsnachweis.
  • Besonders wichtig: 
    • Bei unterlassener Befunderhebung oder groben Behandlungsfehlern greift die Beweislastumkehr (§ 630h BGB). 
    • Das bedeutet, dass nicht der Patient den Zusammenhang nachweisen muss, sondern der Arzt beweisen muss, dass kein Fehler vorlag oder der Schaden unabhängig davon eingetreten wäre.

Anwalt für Medizinrecht – Ihre Unterstützung bei Behandlungsfehlern nach Herzinfarkt

Ein Herzinfarkt ist ein akuter Notfall, bei dem schnelle und richtige Entscheidungen über Leben und Gesundheit bestimmen. Werden Symptome übersehen, Untersuchungen verspätet durchgeführt oder Therapien nicht nach Leitlinien eingeleitet, kann das gravierende Folgen haben – von bleibenden Herzschäden bis hin zum Todesfall. In diesen Situationen stehen wir Ihnen als Kanzlei für Medizinrecht zur Seite.

Unsere Leistungen für Betroffene und Angehörige

  • Ersteinschätzung Ihres Falls
    • Wir prüfen, ob ein Behandlungsfehler vorliegen könnte und welche Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bestehen.
  • Aufarbeitung medizinischer Unterlagen
    • Wir analysieren Arztberichte, Rettungsdienstprotokolle und Klinikakten. 
    • Dabei ziehen wir bei Bedarf unabhängige medizinische Gutachter hinzu, um Fehler in Diagnostik oder Therapie nachzuweisen.
  • Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
    • Wir berechnen Ihre individuellen Schadenspositionen – von Heilbehandlungskosten über Pflege- und Umbaukosten bis hin zu Verdienstausfall – und setzen diese konsequent durch.
  • Anspruch auf Schmerzensgeld
    • Wir bewerten die Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen und kämpfen für eine angemessene Entschädigung als Ausgleich für Schmerzen, Leid und verlorene Lebensqualität.
  • Vertretung gegenüber Kliniken, Ärzten und Versicherungen
    • Wir übernehmen die gesamte Kommunikation mit Haftpflichtversicherern und Krankenhausvertretern – so sind Sie entlastet und können sich auf Ihre Genesung konzentrieren.
  • Prozessführung vor Gericht
    • Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, vertreten wir Sie engagiert vor Gericht und setzen Ihre Rechte konsequent durch.

Fachanwalt Christoph Mühl setzt für Sie sein Expertenwissen ein.

Um ein angemessenes Schmerzensgeld durchzusetzen bedarf es neben Fachwissen, das die Kanzlei von Rechtsanwalt Mühl selbstverständlich mitbringt, ebenfalls der nötigen Erfahrung vor allem Verhandlungsstärke.

Erfahrung

Jahrelange Erfahrung mit Behandlungsfehlern.

Kompetenz

Spezialisierung auf Behandlungsfehler.

Engagement

Ausschließliche Vertretung von Patienten.

Erfolg

Erfolg heißt: Nichts dem Zufall überlassen.

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FAQ: Rechtsanwalt Behandlungsfehler bei Herzinfarkt

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn Ärzte oder Rettungsdienste gegen anerkannte medizinische Standards verstoßen – etwa durch verspätete Diagnostik, falsche Therapie oder fehlende Überwachung – und dadurch Schäden verursachen.

Typische Fehler sind das Übersehen unspezifischer Symptome (z. B. Atemnot, Schwindel, Schmerzen im Oberbauch), eine fehlende EKG-Kontrolle, das Unterlassen von Blutuntersuchungen wie Troponin oder eine falsche Ersteinschätzung im Notdienst.

Zu den häufigsten Fehlern gehören eine verfrühte Entlassung, unzureichende Überwachung nach der Erstversorgung, verspätete Wiederholungskontrollen von Laborwerten sowie Kommunikationsprobleme bei der Übergabe zwischen Abteilungen.

Der Rettungsdienst ist oft die erste Instanz in der Notfallversorgung. Fehler wie verspätete Eintreffzeiten, unterlassene EKGs oder unvollständige Übergaben an die Klinik können haftungsrechtlich relevant sein.

Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn notwendige Untersuchungen (z. B. EKG, Blutwerte, Monitoring) nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden. In diesen Fällen bestehen rechtliche Beweiserleichterungen zugunsten der Patienten (§ 630h BGB).

Betroffene können Schadensersatz für Behandlungskosten, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Verdienstausfälle geltend machen. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld als Ausgleich für erlittenes Leid und Einschränkungen.

Ja, insbesondere wenn der Patient durch einen Behandlungsfehler verstorben ist. Hinterbliebene können Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen seelischen Leids sowie auf Versorgungsschäden geltend machen.

Die Höhe hängt vom Schweregrad der gesundheitlichen Folgen ab. Während bei leichten Einschränkungen fünfstellige Beträge üblich sind, können bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit auch mittlere sechsstellige Summen zugesprochen werden.

Haftbar sein können Hausärzte, Notärzte, Kliniken oder der Rettungsdienst – je nachdem, wo der Fehler passiert ist. Auch ein Organisationsverschulden des Krankenhauses kann eine Haftung begründen.

Die Durchsetzung von Ansprüchen nach einem Herzinfarkt ist komplex und erfordert medizinisches Fachwissen. Ein Anwalt für Medizinrecht prüft die Erfolgsaussichten, holt Gutachten ein und setzt Ihre Rechte konsequent durch.

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