Schmerzensgeld Anwalt

Was Sie über Behandlungsfehler beim Hautarzt wissen sollten.

Hilfe beim Behandlungsfehler durch den Hautarzt.

Medizinische Behandlungsfehler, die von Hautärzten begangen werden, sind meist Fehler durch unterlassene Befunderhebung im Zusammenhang mit Krebserkrankungen. Die häufigsten und zugleich einfach zu vermeidenden Fehlerquellen auf dem Gebiet der Dermatologie umfassen nicht durchgeführte Biopsien trotz verdächtiger klinischer Befunde oder unrichtige klinisch-histopathologische Korrelationen, die zum Schaden des Patienten führen.

Außerdem kommt es zu erhöhten Fehlerquoten bei Lasertherapien und Lichttherapien aufgrund falscher Indikationen, Gerätewahl oder Parametereinstellung. Als weitere Hauptfehlerquelle beobachten wir eine falsche Indikationsstellung, Dosierung und Verabreichung von Medikamenten.

Vor allem, wenn Biopsien nicht oder verspätet erfolgen und es dadurch zu einer Verzögerung in der Behandlung von Hautkrebs kommt, sind die Folgen gravierend, wenn nicht gar tödlich. In diesen Fällen sind Schadenersatz und Schmerzensgelder beträchtlich. Juristisch hilft den PatientInnen in diesen Fällen sogenannter unterlassener Befunderhebung eine Beweislastumkehr.

Beispielsfälle zum Arztfehler durch den Hautarzt

Mit einer unterlassenen Abklärung auf bösartigen Hautkrebs musste sich das OLG Hamm im Jahr 2015 befassen (Urteil vom 27.10.2015 – 26 U 63/15). Die Patientin bekam 100.00 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Das Ende des Rechtsstreits erlebte sie leider nicht mehr. Sie verstarb an den Folgen der Tumorerkrankung.

Was war passiert?
Der Hautarzt haben bei der Patientin zwar eine Nagelprobe des verdächtigen Melanoms für eine histologische Untersuchung entnommen. Diese Nagelprobe hätte aber zwingend an einer repräsentativen Stelle im Bereich des möglichen Melanoms entnommen werden müssen, um überhaupt ein aussagekräftiges histologisches Bild geben zu können.

  • Erster Behandlungsfehler: Der Hautarzt hat jedoch der Patientin die Bestimmung des Ortes überlassen, wo genau die Nagelprobe entnommen werden soll. Das war ein Behandlungsfehler des Hautarztes. Der behandelnde Hautarzt muss selbst bestimmen, wo genau die Probe entnommen wird. Denn nur er als Fachmann kann aufgrund seiner hautärztlichen Kenntnisse das für die Probe relevante Gebiet sicher bestimmen. Diese Entscheidung in das Belieben der Patientin zu stellen, die ja medizinischer Laie war, ist ein ärztlicher Behandlungsfehler.
  • Zweiter Behandlungsfehler: Der Hautarzt hat aber einen weiteren Fehler begangen. Denn als das Ergebnis der Probe in der Praxis einging, hat er den Hinweis auf die Notwendigkeit einer Wiedervorstellung zur weiteren Abklärung unterlassen. Er ordnete lediglich eine „Wiedervorstellung bei Verschlechterung“ an. Dadurch beging der Hautarzt einen zweiten ärztlichen Behandlungsfehler.

Gut zu wissen: Das Gericht hat hier eine sogenannte Gesamtbetrachtung gemacht und aus in der Summe dieser beiden ärztlichen Fehler insgesamt einen groben ärztlichen Behandlungsfehler beim Hautarzt für gegeben gesehen. Der grobe Fehler führt zu einer Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass der Hautarzt den Gegenbeweis hätte erbringen müssen, dass ein günstigerer Verlauf völlig unwahrscheinlich wäre. Das kann er fast nie, daher haften Kliniken und Ärzte regelmäßig, wenn ein grober Arztfehler (= grober ärztlicher Behandlungsfehler) bestätigt wird.

In diesen Fällen genügt die theoretische Chance auf einen Erfolg der Behandlung.

Verdacht auf Behandlungsfehler? Lassen Sie sich anwaltlich beraten.

In diesem Fall hat das Landgericht (LG) Paderborn die Klage zunächst abgewiesen. Es war der Beharrlichkeit des Ehemannes dieser Patientin und seiner Rechtsanwälte zu verdanken, dass seine Ansprüche durchgesetzt wurden.

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Wie konnte das überhaupt passieren? Ein Patient hat eine Vorsorgeuntersuchung machen lassen. Es ging um ein verdächtige Stelle an der Schulter – ein auffälliges Muttermal. Aus dem Labor kam dann ein alarmierender histologischer Befund, wonach es sich um einen malignen (= bösartigen) Tumor handelt. Den Befund hat keiner der Hautärzte dem Mann mitgeteilt. Warum dies „durchgerutscht“ ist, konnte nicht aufgeklärt werden.

Fast fünf Jahre später kam der Patient wegen unklarer Bauchschmerzen ins Krankenhaus. Dort wurde ein Darmverschluss festgestellt. Man musste ihn notoperieren. Hierbei entdeckten die Chirurgen mehrere Metastasen in der Lunge und auch im Dünndarm. Nur zwei Monate später verstarb dieser Patient an den Folgen der Krebserkrankung.

Das Landgericht (LG) Bonn hat einen groben Behandlungsfehler angenommen. Es ist Sache der Hautärzte, einen alarmierenden Befund mit dem Patienten unverzüglich zu besprechen und ihn dazu in die Praxis einzubestellen. Die beiden Hautärzte mussten der Familie einen Schadensersatz in Höhe von 55.000 Euro bezahlen (Vergleich).

Gut zu wissen: Wird ein grober ärztlicher Behandlungsfehler bewiesen, muss der Arzt den Gegenbeweis erbringen. D.h. er muss belegen, dass ein günstigerer Ausgang völlig unwahrscheinlich wäre. Für den Patienten genügt die nur theoretische Möglichkeit, dass der Verlauf günstiger gewesen wäre, wenn der Tumor frühzeitig entdeckt und behandelt worden wäre. Das ist das Wesen der Beweislastumkehr.

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