AG München: Patient haftet nicht für beschädigten Zahnarztstuhl
AG München: Patient haftet nicht für beschädigten Zahnarztstuhl
Ein Zahnarzt verlangte Schadensersatz, weil ein großer Patient angeblich seinen Behandlungsstuhl zerstörte. Doch das AG München entschied im Urteil vom 12.08.2025 (Az. 283 C 4126/25): Normale Bewegungen eines Patienten begründen keine Haftung. Ein Zahnarztstuhl muss solche Belastungen aushalten.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits: Schaden am Zahnarztstuhl
2024 nahm ein Patient wie üblich auf dem Zahnarztstuhl einer Münchner Zahnarztpraxis Platz. Während einer leichten Bewegung war ein Knacken zu hören. Später stellte der Zahnarzt einen Defekt fest, den er für rund 1.700 € reparieren ließ.
Die Reparaturkosten wollte er anschließend vom Patienten erstattet bekommen.
Klage des Zahnarztes: Vorwurf ungeschickten Verhaltens
Der Zahnarzt argumentierte, der Patient sei aufgrund seiner Körpergröße und Bewegungen für den Schaden verantwortlich. Nachdem weder der Patient noch dessen Haftpflichtversicherung zahlten, erhob er Klage auf Ersatz der Reparaturkosten.
Das AG München musste klären, ob ein Patient für derartige Schäden überhaupt haftet.
Urteil: Kein Verschulden, keine Haftung
Das Gericht wies die Klage ab. Im Urteil vom 12.08.2025 (Az. 283 C 4126/25) stellte das AG München fest, dass der Patient sich lediglich in normaler Weise auf den Zahnarztstuhl gesetzt und gestreckt hatte. Weder ungewöhnliche noch ruckartige Bewegungen waren erkennbar.
Ein schuldhaftes Verhalten lag nicht vor.
Ein Zahnarztstuhl in der Zahnarztpraxis muss Alltagsbewegungen standhalten
Das Gericht betonte, dass ein Zahnarztstuhl dafür ausgelegt sein muss, dass Patienten – unabhängig von Größe oder Gewicht – darauf Platz nehmen und sich bequem positionieren können.
Normale Bewegungen gehören zum üblichen Ablauf einer Behandlung. Ein Patient darf darauf vertrauen, dass das verwendete Mobiliar stabil ist.
Keine erhöhte Sorgfaltspflicht für große Patienten
Der Beklagte musste weder besonders vorsichtig noch zurückhaltend sein. Der Richter stellte klar: Eine besondere Pflicht zur Vorsicht besteht nur, wenn für den Patienten erkennbare Gefahren bestehen. Das war hier nicht der Fall. Der Zahnarztstuhl hatte äußerlich keinen Schaden, der Anlass zu besonderer Vorsicht gegeben hätte.
Ursache des Schadens spielt keine Rolle – Verschulden fehlt dennoch
Ob der Schaden auf Verschleiß, Materialermüdung oder mechanische Belastung zurückzuführen war, ließ das Gericht offen. Selbst wenn der Patient durch seine Bewegung zum Schaden beigetragen hätte, fehlte es an einem schuldhaften Fehlverhalten.
Ohne Verschulden besteht keine Haftung – so die klare Linie des Amtsgerichts.
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