Medizinrecht: Behandlungsfehler und Überwachungspflicht im Krankenhaus
Behandlungsfehler und Überwachungspflicht im Krankenhaus: Ein Schicksalsschlag und seine juristischen Konsequenzen
Die Sicherheit und das Wohlergehen der Patienten stehen im Zentrum jeder medizinischen Behandlung. Dennoch erlebe ich in der täglichen Praxis als Fachanwalt für Medizinrecht immer wieder Fälle, in denen es durch einen Behandlungsfehler zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden kommt, weil grundlegende Sicherheitsstandards nicht eingehalten werden. Ein besonders sensibler Bereich ist hierbei ein Behandlungsfehler durch Verletzung der Überwachungspflicht im Krankenhaus, insbesondere wenn es um Patienten geht, die aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage sind, selbstständig auf Notfälle aufmerksam zu machen.
Wenn medizinische Warnsignale ignoriert werden oder eine engmaschige Kontrolle unterbleibt, kann dies einen gravierenden Behandlungsfehler darstellen – mit fatalen Folgen. Wir haben kürzlich einen Fall abgeschlossen, der die dramatischen Konsequenzen eines solchen Behandlungsfehlers durch unzureichende Überwachung verdeutlicht und schlussendlich durch einen Vergleich beendet wurde, um den Angehörigen zumindest juristischen Abschluss zu ermöglichen.
Die Ausgangslage: Ein besonders schutzbedürftiger Patient
In dem von uns betreuten Mandat ging es um einen jungen Mann, der unter einer infantilen Cerebralparese (ICP) litt. Aufgrund seiner Grunderkrankung war er in allen Belangen des täglichen Lebens auf die Hilfe Dritter angewiesen. Er konnte sich weder verbal klar verständlich machen noch war er physisch in der Lage, einen handelsüblichen Notfallknopf im Krankenhaus zu betätigen.
Diese extreme Hilflosigkeit war den Behandlern in der Klinik bekannt. Zudem bestand eine medizinische Vorgeschichte mit rezidivierenden Pneumonien aufgrund von Aspirationen – ein Umstand, der bei Patienten mit ICP leider keine Seltenheit ist, aber eine erhöhte Wachsamkeit des medizinischen Personals zwingend erforderlich macht. Gerade in solchen Konstellationen kann eine unzureichende Reaktion schnell zu einem folgenschweren Behandlungsfehler führen.
Am 22.05.2022 wurde der Patient am Abend mit hohem Fieber, einer beschleunigten Atmung und Herzrasen in die Notfallambulanz eingeliefert. Die ersten Befunde deuteten bereits auf ein schweres Infektgeschehen hin. Trotz dieser deutlichen Warnsignale wurde er auf eine Normalstation verlegt, anstatt ihn auf einer Intensivstation oder einer Intermediate Care Station (IMC) engmaschig zu überwachen. In dieser Entscheidung sehen wir bereits einen ersten erheblichen Behandlungsfehler im Behandlungsmanagement.
Der tragische Verlauf und der schwerwiegende Behandlungsfehler
Während des stationären Aufenthaltes am 23.05.2022 verschlechterte sich der Zustand des Patienten zeitweise massiv. Die Pflegedokumentation hielt fest, dass er unter Atemnot litt und seine Sauerstoffsättigung kurzzeitig auf kritische Werte abfiel. Zwar stabilisierte sich der Zustand nach einer Inhalationsbehandlung scheinbar wieder, doch gerade in einer solchen Phase der Instabilität ist eine kontinuierliche Überwachung mittels Monitorings unverzichtbar.
Anstatt jedoch eine Sitzwache anzuordnen oder den Patienten durch technische Überwachungssysteme (wie Pulsoxymetrie mit Alarmfunktion) abzusichern, verließ die Pflegekraft das Zimmer, nachdem der Patient eingeschlafen war. Da der Patient den Notrufknopf nicht bedienen konnte, war er in seinem Zimmer isoliert und schutzlos.
Beim nächsten Kontrollgang am frühen Morgen des 23.05.2022 um 06:30 Uhr konnte nur noch der Tod des jungen Mannes festgestellt werden. Als Todesursache wurde eine schwere Aspirationspneumonie diagnostiziert – genau das Krankheitsbild, das aufgrund der Vorerkrankungen bekannt und zu befürchten war. Nach unserer rechtlichen Bewertung beruhte der Tod auf einem gravierenden Behandlungsfehler, der durch die Verletzung der Überwachungspflicht verursacht wurde.
Rechtliche Bewertung: Wann liegt ein grober Behandlungsfehler vor?
In unserer juristischen Analyse haben wir zwei Kernpunkte herausgearbeitet, die wir der Gegenseite vorhielten:
1.) Die unzureichende Überwachung trotz bekannter Hilflosigkeit: Ein Patient, der nicht in der Lage ist, Hilfe herbeizurufen, darf nicht über Stunden ohne Aufsicht bleiben, wenn sein gesundheitlicher Zustand instabil ist. Hier hätte entweder eine Verlegung auf eine Intensivstation oder zumindest eine engmaschige Taktung der Kontrollgänge erfolgen müssen. Die Unterlassung stellt einen klaren Behandlungsfehler dar.
2.) Das Fehlen eines technischen Monitorings: Auf einer Normalstation wurde versäumt, ein Gerät zur Überwachung der Sauerstoffsättigung anzubringen, das bei einem Abfall der Werte sofort Alarm geschlagen hätte. Dies wäre der medizinische Standard gewesen, um auf die drohende respiratorische Insuffizienz reagieren zu können. Auch hierin liegt nach unserer Auffassung ein erheblicher Behandlungsfehler.
Diese Versäumnisse sind nach unserer Auffassung nicht nur als einfacher Behandlungsfehler zu werten. Wir haben argumentiert, dass hier ein grober Behandlungsfehler vorliegt. In der Rechtsprechung wird ein Fehler als grob eingestuft, wenn ein Behandler eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und ein Fehler unterlaufen ist, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint.
Die Konsequenz eines groben Behandlungsfehlers ist die Beweislastumkehr. Das bedeutet, nicht der Patient (bzw. die Erben) muss beweisen, dass der Behandlungsfehler ursächlich für den Gesundheitsschaden (Aspiration) war, sondern die Klinik muss beweisen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Überwachung denselben Schaden erlitten hätte.
Der Weg zum Vergleich und die Bedeutung für die Mandanten
In Verhandlungen mit Haftpflichtversicherungen stehen wir oft vor der Herausforderung, dass die menschliche Tragödie hinter einem Behandlungsfehler in Zahlen gefasst werden muss. Im vorliegenden Fall machten wir Ansprüche auf ererbtes Schmerzensgeld, Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB sowie den Ersatz der Beerdigungskosten geltend.
Obwohl die Gegenseite die Vorwürfe eines groben Behandlungsfehlers zunächst von sich wies, konnten wir durch die präzise Aufarbeitung der Behandlungsdokumentation und den Verweis auf die bestehende Rechtsprechung zur Überwachungspflicht einen Vergleich erzielen. Die Gegenseite hat die Forderungen schließlich beglichen.
Uns ist bewusst, dass die finanzielle Entschädigung bei einem Todesfall oft als unzureichend empfunden wird. Doch der juristische Erfolg liegt hier vor allem in der Anerkennung der Verantwortung für den Behandlungsfehler. Für die Hinterbliebenen bedeutet der Abschluss des Verfahrens oft eine notwendige Entlastung, um sich nach Jahren des Streits wieder vollumfänglich der Trauerarbeit widmen zu können.












