Behandlungsfehler bei Arztinsolvenz: Ihre Rechte auf Schmerzensgeld
Einleitung
Ein Behandlungsfehler kann schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben und das Leben der Betroffenen nachhaltig beeinträchtigen. Besonders kompliziert wird die Situation, wenn der verantwortliche Arzt oder die Klinik insolvent ist. Dies ist zwar nicht alltäglich, kommt jedoch immer wieder vor, wir zum Beispiel in Rheinland-Pfalz bei den DRK Kliniken. Viele Patienten stellen sich dann die bange Frage: „Kann ich überhaupt noch Schmerzensgeld oder Schadensersatz erhalten, wenn der Arzt zahlungsunfähig ist?“
In diesem Artikel erfahren Sie, welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen als geschädigter Patient trotz Insolvenz des Arztes zur Verfügung stehen. Wir erklären, wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen können und worauf Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte achten sollten.
Was ist ein Behandlungsfehler?
Bevor wir uns mit den insolvenzrechtlichen Aspekten befassen, ist es wichtig zu verstehen, was überhaupt als Behandlungsfehler gilt.
Definition und rechtliche Grundlagen
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt oder medizinisches Fachpersonal bei der Behandlung eines Patienten von den anerkannten medizinischen Standards abweicht. Gemäß § 630a BGB schuldet der Behandelnde dem Patienten eine Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards.
Typische Beispiele für Behandlungsfehler sind:
- Falsche Diagnosestellung
- Fehlerhafte Operationsdurchführung
- Unterlassene oder verspätete Therapie
- Medikationsfehler
- Aufklärungsfehler vor medizinischen Eingriffen
Für geschädigte Patienten ist es wichtig zu wissen, dass das deutsche Recht ihnen bei nachgewiesenen Behandlungsfehlern grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zuspricht.

Die rechtliche Relevanz der Arztinsolvenz
Grundsätzliche Problematik
Wenn ein Arzt oder eine Arztpraxis Insolvenz anmeldet, stehen Patienten mit Schadensersatzansprüchen vor einem erheblichen Problem: Der Arzt als Hauptschuldner kann die Ansprüche möglicherweise nicht mehr bedienen. Dies liegt daran, dass im Insolvenzverfahren das vorhandene Vermögen des Schuldners unter allen Gläubigern aufgeteilt wird.
Als Patient mit Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen sind Sie in diesem Fall nur einer von vielen Gläubigern. Ihre Forderungen werden im Insolvenzverfahren als einfache Insolvenzforderungen behandelt, was bedeutet, dass Sie oft nur einen Bruchteil Ihrer Ansprüche realisieren können – wenn überhaupt.
Haftung bei verschiedenen Praxisformen
Die rechtliche Situation kann je nach Rechtsform der Arztpraxis variieren:
- Einzelpraxis: Bei einer Einzelpraxis haftet der Arzt mit seinem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen. Bei Insolvenz wird das gesamte pfändbare Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen.
- Gemeinschaftspraxis (GbR): In einer Gemeinschaftspraxis haften alle Gesellschafter als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass auch die nicht direkt am Behandlungsfehler beteiligten Ärzte persönlich in die Haftung genommen werden können.
- Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) oder Krankenhaus: Hier hängt die Haftung von der jeweiligen Rechtsform ab (z.B. GmbH, gGmbH). Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Ansprüche gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung
Der Rettungsanker: Die Berufshaftpflichtversicherung
Die gute Nachricht für geschädigte Patienten: In Deutschland sind Ärzte grundsätzlich verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. In § 21 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) ist vorgesehen, dass sich Ärzte „gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausreichend versichern“ müssen. Allerdings ist diese Regelung nicht in allen Bundesländern einheitlich umgesetzt.
Die genaue Ausgestaltung, ob es sich um eine echte Pflichtversicherung handelt oder nur um eine berufsrechtliche Verpflichtung, variiert je nach Landesrecht und den jeweiligen Heilberufsgesetzen und Berufsordnungen der Landesärztekammern. In einigen Bundesländern besteht eine strikte Pflichtversicherung mit entsprechenden Kontrollmechanismen, während in anderen Bundesländern die Versicherungspflicht weniger streng durchgesetzt wird.
Direktanspruch gegen die Versicherung
Besonders wichtig für geschädigte Patienten: Bei Insolvenz des Arztes steht Ihnen ein sogenannter Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung zu. Dieser Anspruch ist in § 115 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.
Konkret bedeutet dies: Sie können Ihre Ansprüche direkt bei der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes geltend machen, ohne dass das Insolvenzverfahren diese Ansprüche beeinträchtigt. Die Versicherungsleistung fließt dabei nicht in die Insolvenzmasse, sondern kommt direkt Ihnen als geschädigtem Patienten zugute.
Für einen erfolgreichen Direktanspruch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es liegt ein nachweisbarer Behandlungsfehler vor
- Der Arzt war zum Zeitpunkt des Fehlers berufshaftpflichtversichert
- Der Behandlungsfehler fällt in den Versicherungsschutz
- Es besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden

Ein wichtiger Unterschied: Ansprüche vor und nach der Insolvenz
Ansprüche, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind:
- Geltendmachung: Ansprüche, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (sog. Insolvenzforderungen nach § 38 InsO), müssen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden, um im Verfahren berücksichtigt zu werden.
- Wirkung der Eröffnung: Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Möglichkeit der einzelnen Rechtsverfolgung durch die Gläubiger grundsätzlich unterbrochen. Forderungen können während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur noch nach den Regeln des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden.
- Ausnahme: Es gibt Ausnahmen von diesem Grundsatz, insbesondere wenn der Patient einen Anspruch auf eine bevorzugte Befriedigung aus der Insolvenzmasse hat. Dies setzt voraus, dass ein Absonderungsrecht besteht, z.B. aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung oder gesetzlichen Regelung.
- Haftpflichtversicherung: Ansprüche können unter Umständen direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Arztes geltend gemacht werden. Dies ist besonders relevant, wenn der Arzt selbst zahlungsunfähig ist. Die Versicherung prüft die Ansprüche und kann Einwendungen erheben.
Ansprüche, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind:
- Neue Verbindlichkeiten: Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Verbindlichkeiten sind sogenannte Masseforderungen (§ 55 InsO).
- Befriedigung: Masseforderungen werden vor den Insolvenzforderungen befriedigt. Dies bedeutet, dass Gläubiger von Masseforderungen eine höhere Wahrscheinlichkeit haben, ihre Forderungen vollständig oder zumindest in höherem Umfang befriedigt zu bekommen als Gläubiger von Insolvenzforderungen.
- Keine Anmeldung zur Tabelle: Masseforderungen müssen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden, sondern sind vom Insolvenzverwalter direkt zu begleichen.
- Entstehungsgrund: Ein Anspruch kann auch dann eine Masseforderung darstellen, wenn er im Zusammenhang mit einer Rechtshandlung des Insolvenzverwalters oder mit der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse steht.

Probleme bei unzureichendem Versicherungsschutz
Unterversicherung und Deckungslücken
Trotz der berufsrechtlichen Versicherungspflicht können in der Praxis Probleme auftreten, die Ihre Ansprüche gefährden:
- Unterversicherung: Die Versicherungssumme reicht möglicherweise nicht aus, um alle Ansprüche zu decken, besonders bei schwerwiegenden Gesundheitsschäden.
- Versicherungslücken: Der Arzt könnte gegen seine berufsrechtliche Versicherungspflicht verstoßen haben, sodass zum Zeitpunkt des Behandlungsfehlers kein ausreichender Versicherungsschutz bestand. Da die Kontrolle der Versicherungspflicht je nach Bundesland unterschiedlich streng gehandhabt wird, kommt dies in der Praxis durchaus vor.
- Leistungsausschlüsse: Bestimmte Behandlungen oder Situationen können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.
Alternative Anspruchswege
Sollte die Berufshaftpflichtversicherung nicht eintreten, bleiben Ihnen noch folgende Möglichkeiten:
- Anmeldung als Insolvenzgläubiger: Sie können Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden und erhalten dann eine Quote aus der Insolvenzmasse.
- Ansprüche gegen weitere Beteiligte: Möglicherweise kommen auch andere Beteiligte als Haftungsschuldner in Betracht, etwa:
- Mitbehandelnde Ärzte
- Das Krankenhaus als Arbeitgeber des Arztes
- Hersteller fehlerhafter Medizinprodukte
- Härtefallfonds: In einigen Bundesländern und für bestimmte Bereiche (z.B. Geburtshilfe) existieren Härtefallfonds, die in besonderen Situationen Unterstützung leisten können.
Voraussetzungen für eine bevorzugte Befriedigung:
- Feststellung des Anspruchs auf bevorzugte Befriedigung: Wenn der Patient eine Klage gegen den Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter einreicht, kann im Urteil festgestellt werden, dass der Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus der Masse besteht (§ 166 VVG).
- Absonderungsrecht: Eine solche Feststellung setzt voraus, dass ein Absonderungsrecht besteht. Ein Absonderungsrecht bezieht sich auf Vermögenswerte, die nicht zur Insolvenzmasse gehören und somit den Gläubigern mit Absonderungsrechten vorrangig zur Verfügung stehen. Ob ein solches Recht tatsächlich besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
- Beweislast: Der Patient muss den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden beweisen.
- Anmeldung der Forderung: Der Patient muss seine Forderung rechtzeitig und formgerecht zur Insolvenztabelle anmelden.
- Keine Einwendungen: Der Insolvenzverwalter oder die Versicherung dürfen keine berechtigten Einwendungen gegen die Forderung erheben.
- Rechtzeitige Geltendmachung: Der Patient sollte seine Ansprüche rechtzeitig geltend machen, da Schadensersatzansprüche verjähren können.
- Es ist wichtig zu beachten, dass die Möglichkeit einer bevorzugten Befriedigung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und nicht generell gegeben ist.

Vorgehen bei der Durchsetzung von Ansprüchen
Schritte zur Sicherung Ihrer Ansprüche
- Dokumentation sichern: Sammeln Sie alle medizinischen Unterlagen wie Arztbriefe, Befunde, Röntgenbilder und Dokumentationen.
- Gutachten einholen: Ein medizinisches Sachverständigengutachten ist oft unerlässlich, um den Behandlungsfehler nachzuweisen.
- Versicherung ermitteln: Finden Sie heraus, bei welcher Versicherung der Arzt haftpflichtversichert war. Der Insolvenzverwalter muss hier Auskunft geben.
- Ansprüche anmelden: Melden Sie Ihre Ansprüche sowohl beim Insolvenzverwalter als auch bei der Berufshaftpflichtversicherung an.
- Fachliche Unterstützung suchen: Bei komplexen Arzthaftungsfällen ist die Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Medizinrecht unerlässlich.
Beweislasterleichterungen nutzen
Im Arzthaftungsrecht gibt es wichtige Beweislasterleichterungen für Patienten:
- Grober Behandlungsfehler: Bei einem groben Behandlungsfehler wird der Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden vermutet. Der Arzt bzw. seine Versicherung muss dann beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre.
- Dokumentationsmängel: Fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation geht zu Lasten des Arztes.
- Voll beherrschbare Risiken: Bei Schäden aus dem voll beherrschbaren Risikobereich (z.B. Hygiene, technische Sicherheit) wird ein Verschulden vermutet.
Fristen und wichtige Hinweise
Verjährungsfristen beachten
Bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern gelten die allgemeinen Verjährungsfristen des BGB. Diese betragen in der Regel drei Jahre zum Ende des Jahres, in dem:
- der Anspruch entstanden ist und
- der Patient von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Besonderheiten im Insolvenzverfahren
Im Insolvenzverfahren gelten zusätzliche Fristen und Besonderheiten:
- Forderungsanmeldung: Ihre Forderung müssen Sie innerhalb der vom Insolvenzgericht gesetzten Frist beim Insolvenzverwalter anmelden.
- Feststellungsklage: Bestreitet der Insolvenzverwalter Ihre Forderung, müssen Sie innerhalb einer bestimmten Frist Klage auf Feststellung erheben.
- Direktanspruch gegen die Versicherung: Der Anspruch gegen die Berufshaftpflichtversicherung verjährt unabhängig vom Insolvenzverfahren.
Fallbeispiele aus der Praxis
Fall 1: Erfolgreiche Durchsetzung trotz Praxisinsolvenz
Ein Patient erlitt durch eine fehlerhafte Zahnbehandlung erhebliche Folgeschäden, die mehrere Nachoperationen erforderlich machten. Der verantwortliche Zahnarzt meldete kurz nach Bekanntwerden des Fehlers Insolvenz an. Da der Zahnarzt jedoch ordnungsgemäß haftpflichtversichert war, konnte der Patient seinen Anspruch direkt gegen die Versicherung durchsetzen und erhielt ein angemessenes Schmerzensgeld sowie den Ersatz aller Folgekosten.
Fall 2: Teilweise Befriedigung bei Unterversicherung
Nach einem schwerwiegenden Operationsfehler in einer orthopädischen Praxis blieb die Patientin dauerhaft schwer geschädigt und erwerbsunfähig. Die Praxis war zwar versichert, aber die Versicherungssumme reichte nicht aus, um den gesamten Schaden zu decken. Die Patientin erhielt die maximale Versicherungssumme und meldete die restliche Forderung im Insolvenzverfahren an. Letztendlich erhielt sie aus der Insolvenzmasse noch etwa 15% der verbleibenden Forderung.
Fall 3: Haftung des Krankenhauses bei Insolvenz des Belegarztes
Ein Belegarzt verursachte während einer Operation einen schweren Behandlungsfehler und meldete später Privatinsolvenz an. Seine Berufshaftpflichtversicherung hatte er nicht durchgängig aufrechterhalten. Der Patient konnte jedoch erfolgreich das Krankenhaus in Anspruch nehmen, da dieses seine Organisationspflichten verletzt hatte, indem es die Versicherung des Belegarztes nicht ausreichend kontrolliert hatte.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Schadenersatz bei Insolvenz des Arztes
1. Kann ich bei Insolvenz des Arztes überhaupt noch Schmerzensgeld bekommen?
Ja, in den meisten Fällen können Sie trotz Insolvenz des Arztes Ihre Ansprüche durchsetzen. Der wichtigste Anspruchsgegner ist dabei die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes, gegen die Sie einen direkten Anspruch haben.
2. Muss ich mit meiner Forderung warten, bis das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist?
Nein, Sie können Ihre Ansprüche parallel verfolgen: einerseits die Anmeldung im Insolvenzverfahren, andererseits den Direktanspruch gegen die Berufshaftpflichtversicherung. Letzterer wird vom Insolvenzverfahren nicht berührt.
3. Was kann ich tun, wenn der Arzt nicht ausreichend versichert war?
In diesem Fall sollten Sie prüfen, ob andere Haftungsträger in Betracht kommen, etwa das Krankenhaus, andere beteiligte Ärzte oder der Hersteller eines Medizinprodukts. Zusätzlich können Sie Ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden, müssen hier aber mit erheblichen Abschlägen rechnen.
4. Wie erfahre ich, bei welcher Versicherung der Arzt versichert ist?
Der Insolvenzverwalter kann Ihnen Auskunft darüber geben, ob und bei welcher Versicherung der Arzt zum Zeitpunkt des Behandlungsfehlers haftpflichtversichert war. Diese Auskunft können Sie oder Ihr Rechtsanwalt bei der Kammer beantragen.
5. Wie lange dauert die Durchsetzung von Ansprüchen bei Insolvenz des Arztes?
Die Durchsetzung kann sich über mehrere Jahre hinziehen, besonders wenn sowohl gegen die Versicherung als auch im Insolvenzverfahren vorgegangen werden muss. Bei einer kooperativen Versicherung und eindeutiger Faktenlage kann eine außergerichtliche Einigung jedoch auch innerhalb weniger Monate erzielt werden.

Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Insolvenz eines Arztes stellt für geschädigte Patienten eine zusätzliche Hürde bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche dar. Dennoch haben Sie gute Chancen, Ihre Ansprüche durchzusetzen – der wichtigste Anspruchsgegner ist dabei die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes.
Um Ihre Rechte optimal zu wahren, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Handeln Sie zügig, um Verjährungsfristen zu wahren.
- Sichern Sie alle relevanten medizinischen Unterlagen.
- Ermitteln Sie die zuständige Berufshaftpflichtversicherung.
- Melden Sie Ihre Forderung im Insolvenzverfahren an.
- Nehmen Sie fachkundige rechtliche Beratung in Anspruch.
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Lassen Sie sich nicht durch die Insolvenz eines Arztes von der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche abhalten – wir helfen Ihnen, Ihr Recht auf Schmerzensgeld und Schadensersatz trotz Insolvenz des Behandlers durchzusetzen.








