140.000 Euro Schadenersatz für übersehenen Fersenbeinbruch
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Erfahren Sie, warum wir für unsere Mandantin Schadenersatz in Höhe von 140.000 Euro fordern, weil der Orthopäde den Fersenbeinbruch übersehen hat.140.000 Euro ausreichend, wenn der Arzt einen Fersenbeinbruch übersehen hat?
Aufgrund eines Behandlungsfehlers, der in dem Übersehen eines Fersenbruchs liegt und der damit verbundenen schwerwiegenden Folgen, fordert die Kanzlei für Medizinrecht in Mainz 140.000 € Schadensersatz für die betroffene 40-jährige Mandantin. Erfahren Sie, wie es dazu kommen konnte, dass der Orthopäde die Fersenfraktur übersehen und nicht behandelt hat.
Wie konnte der Arzt die Fersenbeinfraktur nicht erkennen?
Die Patientin erlitt einen Reitunfall, wobei sie beim Versuch auf ihr Pferd zu steigen mit dem linken Fuß aus dem Steigbügel gerutscht ist. Dabei kam sie auf der angewinkelten linken Ferse mit ihrem vollen Körpergewicht auf dem Boden auf. Daraufhin fühlte sich das Gelenk der Mandantin zusammengestaucht an und schwoll auch sehr schnell an.
Somit begab sich die Mandantin in eine Klinik, wo das obere Sprunggelenk zusammen mit dem Unterschenkel geröntgt wurde. Der Patientin wurde hier mitgeteilt, dass ihr Fuß lediglich verstaucht sei.
Gut zu wissen: Bei einem verstauchten Fuß handelt es sich genauer gesagt um eine Sprunggelenkverstauchung. Diese entsteht dadurch, dass beim Umknicken oder Verdrehen des Fußes, die Gelenkkapseln sowie Bänder, die das Gelenk stabilisieren, überdehnt oder gezerrt werden. Häufig tritt eine solche Verstauchung gemeinsam mit einer Bänderdehnung, einem Bänderriss, einer Sehnen- oder Muskelzerrung auf.
Obwohl sie darauf hinwies, dass sich die Verletzung schlimmer als eine Verstauchung anfühlen würde, wurden keine weiteren Untersuchungen durchgeführt. Auch eine klinische Untersuchung wurde hier nicht einmal dokumentiert. Die Patientin bekam hier nur eine Schiene und die Anweisung ihren Fuß zu schonen und zu kühlen, was jedoch nicht zur Besserung der Beschwerden führte.
Gut zu wissen: Bei der klinischen Untersuchung (auch körperliche Untersuchung genannt) wird der Patient mit den Sinnen des Arztes untersucht (etwa Hören, Sehen, Spüren). Hierfür nutzt der Arzt einfachste Hilfsmittel, wie z.B. Stethoskop oder Reflexhammer. Diese Untersuchungsmethode dient dem Arzt dazu sich einen ersten Überblick über den Gesundheitszustand des Patienten zu verschaffen.
Da es zu keiner Besserung kam und der Fuß weiterhin angeschwollen blieb und sich sogar bläulich verfärbte, beschloss die Mandantin eine MRT-Untersuchung auf eigene Faust durchführen zu lassen. Diese ergab eine Verstauchung des Fußes und eine damit verbundene Schwellung.
Gut zu wissen: Unter einer MRT (Magnetresonanztomographie) ist ein bildgebendes Untersuchungsverfahren zu verstehen, bei der der Patient in ein röhrenförmiges Gerät auf einer Liege hineingeschoben wird. Dort werden mit Magnetfeldern und Radiowellen Schnittbilder des Körpers erzeugt, sodass Organe oder Weichteile sichtbar werden.
Einige Monate darauf kam es zum erneuten Reitunfall der Mandantin, wobei sie sich mehrere Prellungen zuzog und sich deswegen in eine chirurgische Praxis begeben musste. Dort wurde dann bei der Diagnose unter anderem ein alter vorderer Bruch des Fersenbeins festgestellt.
Daraufhin besuchte die Patientin erneut eine Klinik, wo schließlich auch eine CT durchgeführt wurde. Bei der Untersuchung stellte sich dann heraus, dass eine ältere Abrissfraktur bestand.
Gut zu wissen: Eine CT (Computertomographie) ist eine Untersuchungsmethode, die genutzt wird, um Schnittbilder des inneren menschlichen Körpers darstellen zu können. Bei dieser Untersuchung wird der Patient auf einer Liege in eine sich drehende Röntgenröhre hineingeschoben, wobei Röntgenstrahlen abgegeben werden, die den Körper durchdringen.
Eine Abrissfraktur ist eine spezielle Art des Knochenbruchs im Bereich von Sehnen und Bändern, bei dem ein Stück des Knochens durch einen starken Zug aus dem Knochen herausgerissen wird. Bemerkbar macht sich eine solche Abrissfraktur durch eine Schwellung im Bereich der vom Riss betroffenen Stelle. Die Behandlung erfolgt hier meist durch Ruhigstellung mit Schiene oder Gipsverband. In schwierigeren Fällen kann auch eine Operation erforderlich sein. Bleibt die Verletzung unbehandelt, so kann sich die Stelle auch schnell entzünden, was im schlimmsten Falle sogar zu einer Blutvergiftung führen kann.
Welche Folgen hatte es für die Mandantin, dass der Fersenbeinbruch übersehen wurde?
Durch den Behandlungsfehler erlitt die Mandantin mehrere schwerwiegende gesundheitliche Folgen. So berichtet sie, dass sie bis heute mit anhaltenden Schmerzen bei Belastung des Fußes zu kämpfen hat.
Zudem leidet sie an starken Ruheschmerzen, die sich wie Nadelstiche für sie anfühlen, sowie auch Lagerungsschmerzen, sodass der Fuß immer wieder anders hingelegt oder gedreht werden muss, damit die Schmerzen leichter zu ertragen sind.
Auch fühlt sich der Fuß der Mandantin instabil an, sodass sie immer wieder wegknickt.
Aufgrund dieser Beschwerden nimmt die Betroffene immer wieder eine Schonhaltung ein, die als Fehlhaltung anzusehen, wodurch weitere Beeinträchtigungen für ihren Körper entstehen.
Die Mandantin ist aufgrund der oben genannten Beschwerden nicht in der Lage längere Strecken zu gehen. Auch ist es ihr nicht mehr möglich dem Reitsport nachzugehen, der seit 30 Jahren ein fester Bestandteil ihres Lebens gewesen ist. Dadurch wird das Leben der Betroffenen sehr stark in Mitleidenschaft gezogen und die Lebensqualität deutlich gesenkt.
Welche Behandlungsfehler sind hier den Ärzten vorzuwerfen?
- Bruch wird nicht im Befund erwähnt: Obwohl die erste Röntgenaufnahme in der Klinik einen deutlichen Bruch des Fußes zeigte, wurde dieser im Befund nicht erwähnt. Der Arzt hat den Fersenbeinbruch übersehen. Ein klarer Behandlungsfehler.
- Nichtvornahme weiterer Untersuchungen: Bereits als die Betroffene zum ersten Mal in die Klinik gegangen ist, um ihren Fuß untersuchen zu lassen, wäre eine Untersuchung mittels eines CT angebracht gewesen, um andere nicht fernliegende Verletzungen auszuschließen.Zudem zeigten die MRT-Aufnahmen, die die Mandantin selbst veranlasste, eine deutliche Flüssigkeitseinlagerung, die zur Schwellung des Fußes führte. Das Fersenbein war hier nicht einmal vollständig sichtbar, weswegen eine ergänzende Untersuchung zum Ausschluss eventueller Verletzungen in diesem Bereich, hätte durchgeführt werden müssen. Gerade wenn solche naheliegenden Untersuchungen ausbleiben und der Fersenbeinbruch nicht erkannt wird, ist es aus medizinischer Sicht unverständlich.
- Falsche Behandlung: Die erlittene Fußverletzung hätte mit einer Orthese für sechs Wochen versorgt werden müssen. Dies hätte zu einer Stabilisierung, Entlastung und Richtigstellung des Fußes beigetragen. Da die Verletzung hier übersehen wurde, sahen die Ärzte jedoch keinen Bedarf für eine Orthese, was falsch war.
Sind 140.000 € Schadensersatz angemessen, wenn ein Fersenbeinbruch übersehen wurde?
Die Mandantin erlitt mehrere Schäden, die hier durch den Schadensersatz geltend gemacht werden. So sind hier auch mehrere Schadenspositionen zu nennen.
- Schmerzensgeld: Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes können vergleichbare Entscheidungen helfen. So kann man sich hier an dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahr 2002 orientieren, indem ein Patient wegen Übersehens eines Bruchs am Fersenbein nicht angemessen behandelt wurde, was eine Gehbehinderung zur Folge hatte. Dem Kläger wurden hier 15.000 € Schmerzensgeld zugesprochen. Vorliegend leidet die betroffene Mandantin nicht nur an einer Gehbehinderung, sondern sogar an ständig auftretenden Belastungs- und Ruheschmerzen. Zudem kommt es bei der Betroffenen auch zu erheblichen Einschränkungen im Alltag, dem Beruf und ihrer Freizeit.
- Haushaltsführungsschaden: Zudem ist die Mandantin aufgrund starker Schmerzen in der Haushaltsführung eingeschränkt. So werden hier jegliche Aufgaben, wie z.B. das Putzen der Wohnung, Erledigung von Einkäufen oder das Kochen von nun an von ihrem Ehemann übernommen werden müssen, da die Mandantin Aktivitäten, die für sie mit Schmerzen verbunden sind, möglichst vermeiden muss. Dass der Ausfall durch den Einsatz des Ehemannes im Haushalt ausgeglichen wird, darf dem Schädiger jedoch nicht zugutekommen. Er hat vielmehr einen fiktiven Lohn für eine hauswirtschaftliche Ersatzkraft zu zahlen.
- Vermehrte Bedürfnisse: Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Aktivitäten des täglichen Lebens, wie z.B. das Treppensteigen oder die Fortbewegung innerhalb der Wohnung von nun an mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden sind. Was die Mandantin noch zusätzlich Zeit kostet, sind aber auch tägliche krankengymnastische Übungen zur Vorbeugung von Verschlechterungen ihres Zustands.
- Verdienstausfall-/Rentenschaden: Auch kommt es hier zu Einschränkungen bei der beruflichen Tätigkeit der Mandantin, da sie aufgrund ihrer starken Schmerzen nicht mehr in der Lage ist über eine längere Zeit zu stehen. Sie ist und bleibt hier stark in ihrer Lebensführung eingeschränkt, sodass auch ein Rentenschaden nahe liegt.
- Zukunftsschaden: Es muss hier auch die Möglichkeit weiterer Folgeschäden in Betracht gezogen werden, die sich z.B. aus der Falschbelastung ergeben können, sodass hier sogar unter Umständen eine Operation durchgeführt werden muss, die wiederum mit weiteren Risiken verbunden ist. Zudem sind Kosten, die der Mandantin bereits entstanden sind oder noch entstehen werden, zu berücksichtigen. Diese ergeben sich z.B. aus Zuzahlungen für Medikamente, Klinikaufenthalte oder Fahrtkosten zu Ärzten.
All die hier genannten Punkte führen insgesamt zu einem vorläufigen Betrag von 140.000 € Schadenersatz. Dieser Betrag wird nötig sein, damit die Mandantin eine Absicherung für die Zukunft hat.
Fazit
Es kommt immer wieder vor, dass eine Verletzung von Ärzten übersehen wird, was schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen für den Betroffenen zur Folge haben kann.
Falls Sie von einem solchen Behandlungsfehler selbst betroffen sind, ist es ratsam sich an einen Anwalt für Patientenrechte und Personenschäden, zu wenden. Mit einer professionellen Hilfe wird es Ihnen möglich sein, einen angemessenen Schadensersatz zu erkämpfen.
Was können Sie tun, wenn bei Ihnen eine Operation schief gelaufen ist?
Wird eine Fraktur übersehen (= Knochenbruch nicht erkannt, wachsen die Knochen meist in einer Fehlstellung zusammen. Das hat massive Auswirkungen auf die Mobilität, wenn es sich -wie hier- um das Fersenteil handelt. Damit auch Sie in einer solchen Situation mit Ihren Fragen nicht alleine sind, ist es besonders wichtig einen erfahrenen Anwalt für Medizinrecht an Ihrer Seite zu haben.
Ein Behandlungsfehler ist immer dann gegeben, wenn der Arzt gegen bewährte Regeln verstößt (Behandlungsstandard) und -wie hier – einen Knochenbruch nicht erkennt und/oder falsch behandelt. Denn das hat eine Fehlstellung zufolge.
Im Bereich Behandlungsfehler von Orthopäden und Arztfehler durch Unfallchirurgen bedarf es viel Erfahrung und sehr viel fachliche Kompetenz, um den Verstoß zu belegen und einen angemessenen Schadenersatz und ein Schmerzensgeld durchzusetzen. Mehr zum Thema Behandlungsfehler des Orthopäden lesen Sie hier:
Die Kanzlei für Arzthaftung und Geburtsschaden Mainz verfügt über das Fachwissen und die Erfahrung aus 15 Jahren Tätigkeit für Opfer von ärztlichen Behandlungsfehlern in der Orthopädie und Unfallchirurgie. Wenn Sie Fragen zu einem Behandlungsfehler im Bereich Fußfrakturen oder nicht erkannten Knochenbruch haben, vereinbaren Sie bei uns einen unverbindlichen und kostenlosen Termin: 06131 6366752. Fachanwalt Christoph Mühl berät Sie gerne zum Thema Schmerzensgeld bei fehlerhaften Fußoperationen und Schadenersatz wegen übersehenen Fußfrakturen durch Unfallchirurgen und Orthopäden.