Ein Schienbeinbruch gehört zu den häufigsten Verletzungen der unteren Extremität. In den allermeisten Fällen heilen solche Brüche folgenlos aus. Geht bei der Diagnostik, bei der Operation oder in der Nachsorge etwas schief, bleiben jedoch oft dauerhafte Schäden zurück. Dieser Beitrag erklärt, wie ein Bruch des Schienbeins behandelt wird, welche Komplikationen auftreten können, wann ein Behandlungsfehler vorliegt und welche Ansprüche das Medizinrecht Patienten in dieser Lage gibt.

Schienbeinbruch, Symptome und Diagnostik

Wie ein Knochenbruch am Schienbein entsteht

Das Schienbein trägt nahezu das gesamte Körpergewicht. Ein Bruch entsteht durch direkte oder indirekte Gewalteinwirkung, etwa bei einem Sturz, einem Sportunfall oder einem Verkehrsunfall. Man unterscheidet den Bruch des Schienbeinkopfes unmittelbar im Kniegelenk, den Bruch des Schaftes im Bereich des Unterschenkels und den Bruch im Bereich des Sprunggelenks. Zerfällt der Knochen in mehrere Fragmente, spricht man von einer Trümmerfraktur. Häufig ist zusätzlich eine begleitende Bandverletzung vorhanden.

Die Prognose hängt stark davon ab, ob die Bruchlinie durch eine Gelenkfläche verläuft. Bei solchen Knochenbrüchen entscheidet der Millimeter darüber, ob das Gelenk auf Dauer funktioniert.

Symptome, Anamnese und körperliche Untersuchung

Typisch sind starke Schmerzen, eine sichtbare Schwellung, ein Hämatom und die Unfähigkeit, das Bein zu belasten. Bei einer Fehlstellung ist die Achse des Unterschenkels verändert. Zur Abklärung gehören eine sorgfältige Anamnese zum Unfallhergang und eine körperliche Untersuchung mit Prüfung von Durchblutung, Motorik und Sensibilität. Eine neurologische Auffälligkeit oder ein prall gespannter Unterschenkel sind Warnzeichen, denn ein Druckanstieg in den Muskellogen kann Nerven und Muskel dauerhaft schädigen.

Röntgen, CT und MRT

Am Anfang steht das Röntgenbild in zwei Ebenen. Wird die betroffene Extremität nicht geröntgt, obwohl die Symptomatik dafür Anlass gibt, ist das bereits ein ernsthafter Vorwurf. Bei Gelenkbeteiligung liefert erst ein CT die räumliche Darstellung der Fragmente, die für die Operationsplanung nötig ist. Ein MRT zeigt zusätzlich Bänder, Menisken und Knorpel und wird eingesetzt, wenn das Röntgenbild die Beschwerden nicht erklärt. Wer nach einem Trauma über anhaltende Beschwerden klagt, hat Anspruch auf eine weitergehende Klärung.

Konservative Behandlung oder Operation?

Konservative Behandlung mit Gips und Ruhigstellung

Ein nicht verschobener, stabiler Bruch kann konservativ behandelt werden. Der Unterschenkel wird im Gips oder in einer Orthese ruhiggestellt, begleitet von engmaschigen Röntgenkontrollen. Die konservative Behandlung ist keine Behandlung zweiter Klasse, sie setzt aber voraus, dass die Stellung tatsächlich gehalten wird. Verschiebt sich der Bruch unter dem Gips und wird das nicht bemerkt, verheilt der Knochen schief.

Der operative Eingriff in der Unfallchirurgie

Verschobene, instabile oder gelenkbeteiligende Brüche werden chirurgisch versorgt. Üblich sind der Marknagel im Schaftbereich und die winkelstabile Platte am Schienbeinkopf, bei größeren Substanzdefekten ergänzt um eine Spongiosaplastik. Ziel jeder Operation ist es, die Fragmente exakt zu reponieren und so zu stabilisieren, dass früh mit der Bewegung begonnen werden kann. In der Unfallchirurgie gilt eine verbleibende Stufe in der Gelenkfläche von mehr als zwei Millimetern als unbefriedigendes Ergebnis.

Gut zu wissen. Der Zeitpunkt des Eingriffs ist Teil des ärztlichen Standards. Eine erhebliche Schwellung kann eine Verschiebung der Operation medizinisch rechtfertigen. Eine Verzögerung ohne dokumentierten Grund ist dagegen begründungsbedürftig.

Komplikationen nach einem Schienbeinbruch

Infektion, Hämatom und verzögerte Heilung

Gelangen Bakterien in das Operationsgebiet, droht ein Infekt des Knochens. Begünstigt wird das durch Vorerkrankungen wie Diabetes, eine Durchblutungsstörung oder ein stark geschädigtes Weichteillager. Anhaltende Rötung, Überwärmung, Sekretion und steigende Entzündungswerte müssen deshalb sofort abgeklärt werden. Wird ein Infekt verzögert erkannt, wird aus einem beherrschbaren Problem eine langwierige Behandlung mit mehreren Revisionen. Auch ein großes Hämatom oder eine ausbleibende knöcherne Durchbauung gehören zu den bekannten Komplikationen.

Thrombose, Lungenembolie und Gefäßschäden

Ein ruhiggestelltes Bein begünstigt ein Blutgerinnsel in den tiefen Beinvenen. Eine Thrombose kann sich lösen und eine Lungenembolie auslösen. Zur Vorbeugung gehört deshalb eine medikamentöse Prophylaxe für die Dauer der Immobilisation. Wird sie nicht verordnet oder nicht dokumentiert, ist das ein klassischer Ansatzpunkt der Arzthaftung. Seltener, aber gravierender sind Verletzungen von Gefäßen und Nerven, die zu einer dauerhaften Schädigung führen.

Fehlstellung, Gelenkschaden und Prognose

Verheilt der Bruch in Fehlstellung, verteilt sich die Last im Gelenk ungleichmäßig. Der Knorpel verschleißt, die Beweglichkeit nimmt ab, und je nach Ausprägung der Fehlstellung entwickelt sich eine Arthrose oft innerhalb weniger Jahre. Bei Kindern kann zusätzlich eine Verletzung der Wachstumsfuge zu Fehlbildungen der Beinachse führen. Steht am Ende ein künstliches Kniegelenk oder eine Versteifung, ist die Prognose für Beruf und Alltag deutlich eingetrübt. Wichtig ist, dass eine Fehlstellung nur so lange korrigierbar ist, wie der Knochen noch nicht fest verwachsen ist.

Schmerzensgeld Schienbein Bruch

Wann liegt ein Behandlungsfehler des Arztes vor?

Medizinischer Standard und ärztliche Sorgfalt

Maßstab ist der zum Zeitpunkt der Behandlung geltende fachärztliche Standard, § 630a Abs. 2 BGB. Er ergibt sich aus Leitlinien, medizinischen Lehrbüchern und der Praxis. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt hinter diesem Standard zurückbleibt. Nicht jede Komplikation ist ein Fehler, und nicht jedes schlechte Ergebnis beruht auf ärztlichem Verschulden.

Fehlerhaft ausgeführte Operation

Der häufigste Vorwurf betrifft die Reposition. Wird die Fraktur so fixiert, dass eine Stufe oder eine Achsabweichung zurückbleibt, ist die Operation fehlerhaft ausgeführt. Dasselbe gilt für falsch gewählte oder falsch positionierte Implantate und für eine Operation, die dem Ausmaß der Verletzung nicht gerecht wird.

Verzögerte Diagnostik und übersehene Befunde

Ebenso häufig ist der Vorwurf, dass ein Befund nicht erhoben oder nicht ausgewertet wurde. Wer trotz anhaltender Beschwerden kein Kontrollbild anfertigt, wer eine Stufe im CT nicht befundet oder wer ein Infektzeichen als normalen Verlauf abtut, versäumt die gebotene Reaktion. Auch das Unterlassen des Hinweises auf einen auffälligen Befund ist behandlungsfehlerhaft, weil es den Patienten daran hindert, eine Zweitmeinung einzuholen.

Grober Behandlungsfehler und Beweislast

Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass ein Fehler vorliegt und dass er den Schaden verursacht hat. § 630h BGB enthält wichtige Ausnahmen. Wird ein grober Behandlungsfehler festgestellt, also ein Verstoß, der aus objektiver Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf, kehrt sich die Beweislast für den Ursachenzusammenhang um. Dieselbe Folge kann eintreten, wenn ein medizinisch gebotener Befund nicht erhoben wurde. Fehlt eine gebotene Dokumentation, wird vermutet, dass die Maßnahme unterblieben ist. Die Haftung des Arztes hängt damit ganz wesentlich von der Qualität der Behandlungsunterlagen ab.

Arzthaftung und Medizinrecht nach fehlerhafter Behandlung

Schadenersatz und Schmerzensgeld

Steht ein Fehler fest, schuldet die Gegenseite den vollen Ausgleich. Dazu zählen das Schmerzensgeld für Schmerzen und Lebensbeeinträchtigung, der Verdienstausfall, der Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse nach § 843 BGB sowie Zuzahlungen und Fahrtkosten. Bei Dauerschäden kommt ein Feststellungsantrag für künftige Folgen hinzu, denn eine Arthrose entwickelt sich über Jahre weiter. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach Dauer und Intensität der Beschwerden, der Zahl der Folgeoperationen, dem Alter und den Auswirkungen auf Beruf und Alltag.

Was Patientenanwälte in solchen Fällen prüfen

Am Anfang steht die vollständige Behandlungsdokumentation einschließlich aller Bilddaten, auf die Sie nach § 630g BGB Anspruch haben. Geprüft werden anschließend die Indikation, die Wahl zwischen konservativer und operativer Versorgung, die Ausführung des Eingriffs, die Nachsorge und die Aufklärung. Die medizinische Bewertung erfolgt über den Medizinischen Dienst der Krankenkasse nach § 66 SGB V, über ein privat beauftragtes Gutachten oder im Prozess über einen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Erst danach lässt sich seriös sagen, ob ein Anspruch besteht.

Ein Fall aus der Orthopädie und Unfallchirurgie

Eine Mandantin stürzte bei der Gartenarbeit und erlitt einen mehrfragmentären Bruch des Schienbeinkopfes. Nach der Versorgung mit einer Platte zeigte das CT zwei Tage später eine verbliebene Stufe von fünf Millimetern in der Gelenkfläche. Besprochen wurde dieser Befund mit ihr nie. Sie erhielt eine Belastungsfreigabe, steigerte die Belastung in der Rehabilitation und entwickelte massive Beschwerden. Ein Jahr später musste ein künstliches Kniegelenk eingesetzt werden. Gefordert wurden 35.000 Euro Schmerzensgeld sowie weitere Positionen von über 200.000 Euro. Der Fall zeigt, wie aus einem einzigen unbeachteten Befund ein Dauerschaden wird.

Wie ein Fachanwalt für Medizinrecht Ihren Fall bewertet

Arzthaftungsfälle liegen an der Schnittstelle von Medizinrecht und Versicherungsrecht. Die Haftpflichtversicherer der Kliniken sind auf diese Verfahren spezialisiert und regulieren erfahrungsgemäß erst, wenn der Vorwurf medizinisch belastbar formuliert ist. Deshalb ist eine spezialisierte Vertretung sinnvoll, bevor Sie selbst mit dem Versicherer korrespondieren. Wer nach einer orthopädisch oder unfallchirurgisch fehlerhaften Versorgung Ansprüche durchsetzen will, braucht beides, medizinisches Verständnis und prozessuale Erfahrung.

Als Fachanwalt für Medizinrecht in Mainz, Wiesbaden und Frankfurt am Main vertrete ich ausschließlich Patienten. Wenn Sie nach einem Schienbeinbruch den Verdacht haben, dass etwas schiefgelaufen ist, prüfe ich Ihren Fall in einem kostenlosen Erstgespräch. Sie erreichen mich unter 06131 6366752 oder per E-Mail an patienten@anwaltmuehl.de.

Christoph Mühl
Christoph MühlFachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwalt Christoph Mühl ist Patientenanwalt und hilft seit 15 Jahren Opfern von ärztlichen Behandlungsfehlern, einen angemessenen Schadenersatz und Schmerzensgeld für Verletzungen zu erhalten, die bei Operationen und ärztlichen Behandlungen aufgetreten sind.

FAQs – Häufige Fragen zum Schienbeinbruch und zu Behandlungsfehlern

Die knöcherne Durchbauung dauert in der Regel zwölf bis sechzehn Wochen. Bis zur vollen Belastbarkeit vergehen häufig sechs bis zwölf Monate. Bei einer Trümmerfraktur, einem Infekt oder einer ausbleibenden Heilung kann der Verlauf deutlich langwieriger sein.

Stabile, nicht verschobene Brüche werden meist im Gips ruhiggestellt. Verschobene, instabile oder gelenkbeteiligende Brüche gehören operativ versorgt. Entscheidend sind Bruchform, Weichteilzustand und Begleitverletzungen. Die Entscheidung muss nachvollziehbar dokumentiert sein.

Im Vordergrund stehen Wundinfektion und Knocheninfekt, verzögerte oder ausbleibende Heilung, Fehlstellung mit Gelenkschaden, Thrombose mit dem Risiko einer Lungenembolie sowie Verletzungen von Nerven und Gefäßen.

Warnzeichen sind eine im Nachhinein festgestellte Fehlstellung, ein Befund im Röntgenbild oder CT, über den nie gesprochen wurde, ein Infekt, der erst spät behandelt wurde, sowie Beschwerden, die trotz mehrfacher Vorstellung nicht abgeklärt wurden. Sicherheit bringt nur die Auswertung der vollständigen Unterlagen.

Ein grober Behandlungsfehler ist ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Regeln, der aus objektiver Sicht nicht passieren darf. Wird er festgestellt, muss nicht mehr der Patient beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat. Die Beweislast kehrt sich um. Das verbessert die Position im Verfahren erheblich.

Nach § 630g BGB können Sie Einsicht verlangen und Kopien anfordern, auch die Bilddaten auf CD. Die Herausgabe darf nicht von einer Begründung abhängig gemacht werden. Verlangen Sie die vollständige Akte einschließlich Operationsberichten, Pflegedokumentation und radiologischen Befunden.

In Betracht kommen Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Kosten für Hilfsmittel und Pflege sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Gerade der letzte Punkt ist wichtig, weil eine Arthrose später weitere Operationen nach sich zieht.

Eine pauschale Zahl gibt es nicht. Bei einer folgenlos korrigierten Fehlstellung liegen die Beträge im unteren fünfstelligen Bereich. Bleiben eine Arthrose, dauerhafte Gehbehinderung oder ein künstliches Gelenk zurück, sind mittlere bis höhere fünfstellige Beträge üblich, in schweren Fällen mehr.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von Schaden und Verantwortlichem Kenntnis erlangen. Verhandlungen mit dem Versicherer hemmen den Lauf der Frist. Warten Sie dennoch nicht ab, weil Beschaffung und Begutachtung der Unterlagen Zeit brauchen.

Die erste Einschätzung ist bei mir kostenlos. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt sie in Arzthaftungssachen regelmäßig die weiteren Kosten. Auch ein Antrag bei der Gutachterkommission oder ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ist für Sie kostenfrei.

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Autor: Christoph Mühl

Ich vertrete seit 18 Jahren Patienten, die Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, bei der Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche. Dabei begleite ich meine Mandanten auch im Erbrecht und unterstütze sie bei der Testamentserstellung, Nachlassgestaltung einschließlich digitalem Nachlass. Bei mir gibt es Medizinrecht und Erbrecht aus einer Hand.

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