Krebs zu spät erkannt? Fehler bei der Krebsfrüherkennung – Ihre Rechte als Patient

Manchmal kommt der Verdacht erst dann, wenn er längst bestätigt sein sollte. Jemand geht jahrelang zur Vorsorge, bekommt nach jeder Untersuchung grünes Licht und erfährt dann, dass sich ein Tumor in einem Stadium entwickelt hat, das bei früherer Erkennung noch gut behandelbar gewesen wäre. Die Frage, die in solchen Momenten entsteht, ist berechtigt: Hätte das früher erkannt werden müssen?

Ich bin Christoph Mühl, Fachanwalt für Medizinrecht mit Kanzleistandorten in Mainz, Wiesbaden und Frankfurt am Main. Seit über 15 Jahren vertrete ich ausschließlich Patienten, niemals Ärzte oder Kliniken. Die erste Beratung kostet Sie nichts.

Das Wichtigste vorab

  • Wird eine gebotene Untersuchung nicht durchgeführt, liegt ein Befunderhebungsfehler vor. Dieser ist für Patienten rechtlich günstiger als ein Diagnosefehler, weil er eine Beweislastumkehr auslösen kann.
  • Wird ein vorhandener Befund falsch eingeschätzt, liegt ein Diagnosefehler vor. Er begründet Haftung nur, wenn die Fehlbewertung medizinisch nicht mehr vertretbar war.
  • Befunde, die verloren gehen oder nicht weitergegeben werden, können einen eigenständigen Organisations- oder Kommunikationsfehler begründen.
  • Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verjähren. Handeln Sie nicht zu spät.

Wann liegt bei der Krebsfrüherkennung ein Behandlungsfehler vor?

Behandlungsfehler entstehen nicht allein durch spektakuläre Fehlentscheidungen. Oft liegt es an einer unterbliebenen Untersuchung, einem ignorierten Wert oder einer Aufnahme, die falsch ausgewertet wurde. Der rechtliche Maßstab lautet: Was hätte ein sorgfältig handelnder Arzt in dieser Situation getan? Bei Vorsorgeuntersuchungen gilt dieser Maßstab besonders streng, weil das rechtzeitige Erkennen erklärtes Ziel der Untersuchung ist.

Konkrete Vorgaben setzen die S3-Leitlinien zur Krebsfrüherkennung für Brustkrebs, Darmkrebs und Prostatakrebs sowie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Screening-Programmen und Qualitätssicherung. Dabei kommen vier Fehlertypen in Betracht: Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler, Kommunikations- und Organisationsfehler sowie Aufklärungsfehler. Die Unterschiede zwischen ihnen entscheiden über die Beweislast.

Die vier Fehlertypen bei der Krebsfrüherkennung

Befunderhebungsfehler

Eine medizinisch gebotene Untersuchung wird nicht durchgeführt.

▸ Beweislast: Bei grobem Fehler Umkehr möglich (§ 630h BGB).

Diagnosefehler

Ein Befund liegt vor, wird aber falsch bewertet.

▸ Beweislast: Patient muss die Unvertretbarkeit der Deutung beweisen.

Kommunikationsfehler

Befunde werden nicht oder falsch weitergegeben.

▸ Beweislast: Kann als grober Behandlungsfehler gewertet werden.

Aufklärungsfehler

Patient wird über Risiken, Grenzen oder Folgen nicht ausreichend informiert (§ 630e BGB).

▸ Beweislast: Arzt muss ordnungsgemäße Aufklärung beweisen (§ 630h Abs. 2 BGB).

Befunderhebungsfehler: Was passiert, wenn eine Untersuchung unterbleibt?

Der Befunderhebungsfehler ist aus Patientensicht der rechtlich günstigste Fehlertyp. Er liegt vor, wenn eine medizinisch gebotene Untersuchung gar nicht erst durchgeführt wird. Maßstab ist nicht, ob der behandelnde Arzt sie für nötig hielt, sondern ob ein sorgfältig handelnder Kollege sie veranlasst hätte.

Ein Beispiel aus der Praxis: Bei der Prostatakrebs-Vorsorge ist der PSA-Wert ein Standardparameter. Zeigt er Auffälligkeiten und reagiert der Urologe nicht mit weiterführender Diagnostik wie einer Stanzbiopsie, obwohl das indiziert gewesen wäre, liegt ein Befunderhebungsfehler vor. Wenn die unterbliebene Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund erbracht hätte und das Nichtreagieren grob fehlerhaft war, kann sich die Beweislast umkehren.

Falsch-negative Befunde: Wenn Krebs vorhanden ist, aber nicht erkannt wird

Falsch-negative Ergebnisse entstehen auf unterschiedliche Weise: Eine Untersuchung unterbleibt ganz, wird nicht vollständig durchgeführt, oder ein auffälliger Befund wird nicht weiterverfolgt. Besonders häufig ist das letzte Muster: Ein Wert ist erhöht, der Arzt vermerkt das, veranlasst aber keine Folgeuntersuchung und lässt den Patienten im Unklaren über die Bedeutung des Befunds. Monate später ist der Tumor in einem Stadium, das bei rechtzeitiger Erkennung noch behandelbar gewesen wäre.

Falsch-positive Befunde und Überdiagnosen: Wenn behandelt wird, obwohl kein Krebs vorlag

Ein harmloser Befund wird als bösartig eingestuft, der Patient unterzieht sich Operationen oder Therapien, die nie nötig gewesen wären. Bei der Mammographie passiert das etwa, wenn ein gutartiger Knoten als Tumor bewertet wird. In solchen Konstellationen liegt in der Regel ein Diagnosefehler vor, kein Befunderhebungsfehler. Der Unterschied ist rechtlich wichtig.

Diagnosefehler: Wenn ein Befund vorliegt, aber falsch bewertet wird

Hier liegt die wichtigste und in der Praxis am häufigsten verwechselte Unterscheidung. Ein Diagnosefehler setzt voraus, dass eine Untersuchung stattgefunden hat und ein Befund vorliegt. Der Fehler liegt in der Auswertung: Der Arzt sieht etwas, zieht aber die falsche Schlussfolgerung daraus.

Das begründet nicht automatisch eine Haftung. Ärzte haben einen diagnostischen Beurteilungsspielraum. Eine Fehldiagnose führt nur dann zur Haftung, wenn sie medizinisch nicht mehr vertretbar war. Eine bloß unglückliche Einschätzung, die ein anderer Kollege ähnlich getroffen hätte, reicht nicht aus.

Die Unterscheidung ist entscheidend: Wurde eine Untersuchung gar nicht erst durchgeführt, liegt kein Diagnosefehler vor. Es liegt ein Befunderhebungsfehler vor mit günstigerer Beweisposition für den Patienten. Diese Abgrenzung ist einer der ersten Punkte, die ich in der Erstberatung kläre.

Beweislastvergleich: Befunderhebungsfehler vs. Diagnosefehler

Befunderhebungsfehler

Untersuchung unterbleibt
Beweislastumkehr möglich
Arzt muss Gegenteil beweisen

Diagnosefehler

Befund falsch gedeutet
Patient muss Unvertretbarkeit beweisen
Rechtsgrundlage: § 630h BGB

Radiologie: Warum Bilder so oft im Zentrum von Haftungsfragen stehen

Fehler in der Radiologie gehören zu den häufigsten Ursachen für zu spät erkannten Krebs. Die Mammographie bei Brustkrebs, das CT bei Lungenerkrankungen, die multiparametrische MRT bei Prostatakrebs: Sie liefern Informationen, die Labor und körperliche Untersuchung allein nicht erbringen können.

Haftungsrelevant wird es in zwei Konstellationen: Die Bildgebung wird nicht veranlasst, obwohl sie angezeigt gewesen wäre (Befunderhebungsfehler), oder die Aufnahme liegt vor, wird aber so fehlerhaft ausgewertet, dass die Deutung nicht mehr medizinisch vertretbar ist (Diagnosefehler). Ein MRT-Befund, der eindeutige Zeichen zeigt und trotzdem als unauffällig eingestuft wird, kann diese Schwelle überschreiten.

Radiologischer Befunderhebungsfehler – Fehler bei der Krebsdiagnostik durch falsch gedeutete Bildgebung

Wenn Befunde auf dem Weg zwischen Arztpraxen verschwinden

Dass ein Tumor übersehen wird, liegt nicht immer an der Untersuchung selbst. Ein häufiges Muster: Der Radiologe erhebt den Befund, aber die überweisende Praxis bekommt ihn nicht, versteht seine Dringlichkeit nicht oder leitet keine Konsequenzen daraus ab. Kontrollen unterbleiben, Arztbriefe gehen unter. Solche Organisations- und Kommunikationsfehler können genauso haftungsrelevant sein wie ein inhaltlicher Fehler.

Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt: Ärzte müssen Patienten über bedrohliche Befunde informieren, auch noch nach Abschluss der Behandlung (BGH, Urteil vom 26.06.2018, Az. VI ZR 285/17). Unterbleibt diese Information, kann das ein grober Behandlungsfehler sein und zu einer Beweislastumkehr führen.

Ab wann wird „abwarten“ zum Fehler?

Abwarten ist in der Medizin oft richtig. Es gibt Situationen, in denen eine enge Beobachtung mehr Sinn ergibt als sofortige Intervention. Problematisch wird es, wenn Kontrollintervalle trotz klarer Warnsignale nicht verkürzt werden oder eine besorgniserregende Entwicklung in Laborwerten oder Bildern ignoriert wird. Auch das kann ein Behandlungsfehler sein, wenn ein sorgfältig handelnder Arzt in dieser Situation anders gehandelt hätte.

Aufklärung: Was Patienten vor jeder Vorsorge wissen sollten

Aufklärungsfehler bei der Krebsvorsorge werden oft unterschätzt. Vor einer Früherkennungsuntersuchung müssen Ärzte nicht nur über Risiken des Eingriffs aufklären. Nach § 630e BGB umfasst die Aufklärungspflicht auch die Grenzen der Untersuchung, das Risiko falsch-positiver Befunde, die Bedeutung erhobener Befunde und die notwendigen nächsten Schritte. Wer das weglässt, verletzt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung liegt beim Arzt (§ 630h Abs. 2 BGB).

Schmerzensgeld, Schadensersatz, Verdienstausfall: Was können Betroffene verlangen?

Steht ein Behandlungsfehler fest und beruht darauf ein Schaden, kommen mehrere Ansprüche in Betracht. Schmerzensgeld für körperliche und seelische Beeinträchtigungen, Schadensersatz für Behandlungskosten, die durch den Fehler entstanden sind, Verdienstausfall bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Haushaltsführungsschaden, wenn die Fähigkeit zur Alltagsbewältigung eingeschränkt ist. Bei dauerhaften Schäden können auch zukünftige Pflegekosten und Rentenminderungen geltend gemacht werden.

Ansprüche entstehen nicht allein dadurch, dass ein Fehler vorlag. Entscheidend ist der Nachweis, dass der Fehler den Schaden verursacht hat: Wäre der Krebs bei ordnungsgemäßer Diagnostik früher erkannt worden? Wäre der Verlauf dann ein anderer gewesen? Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

Welche Ansprüche bei zu spät erkanntem Krebs bestehen

  • Schmerzensgeld
    Ausgleich für körperliche und seelische Beeinträchtigungen.

  • Schadensersatz 
    Ersatz aller Behandlungskosten, die durch den Fehler entstanden sind.

  • Verdienstausfall
    Entschädigung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

  • Haushaltsführungsschaden
    Ausgleich bei eingeschränkter Fähigkeit zur Alltagsbewältigung.

  • Pflegekosten und Rentenminderung
    Zukünftige Kosten bei dauerhaften Schäden.

Hinweis: abhängig vom Einzelfall.

Beweislast und Fristen: Was viele Betroffene nicht wissen

Patientinnen und Patienten tragen die Beweislast. Das ist die Regel, und sie ist hart. In bestimmten Konstellationen dreht sich das Verhältnis aber um. Eine Beweislastumkehr zugunsten der Patientenseite tritt ein beim Befunderhebungsfehler unter den beschriebenen Voraussetzungen, beim groben Behandlungsfehler nach § 630h Abs. 5 BGB, bei Dokumentationsmängeln nach § 630h Abs. 3 BGB, bei Organisationsversagen nach § 630h Abs. 1 BGB und hinsichtlich der Aufklärung nach § 630h Abs. 2 BGB.

Zur Verjährung: Ansprüche verjähren nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem Sie von Fehler und Schaden Kenntnis haben (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit der Kenntnis, nicht mit dem Ereignis selbst. Bei Körperschäden gibt es eine absolute Grenze: Ansprüche erlöschen spätestens 30 Jahre nach dem schädigenden Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB). Prüfen Sie Ihre Fristen frühzeitig.

Was kostet ein Fachanwalt für Medizinrecht?

Mit Rechtsschutzversicherung übernimmt diese alle anfallenden Kosten für Anwalt, Sachverständige und Gericht. Soweit der Fall nicht gewonnen werden kann, trägt die Versicherung die Kosten abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung.

Ohne Rechtsschutzversicherung gilt: Bei nachgewiesenem Fehler trägt die Gegenseite die Kosten. Schlägt die außergerichtliche Geltendmachung fehl, kläre ich die anfallenden Kosten transparent vorab und zeige, ob gewerbliche Prozessfinanzierung in Betracht kommt. Die Erstberatung ist in jedem Fall kostenlos.

Wie Sie jetzt am besten vorgehen

  • Unterlagen sichern: Befunde, Laborwerte, Bildgebung, Arztbriefe, Überweisungen. Nach § 630g BGB haben Sie Anspruch auf eine kostenfreie erste Kopie Ihrer Patientenakte. Holen Sie diese an, bevor Sie irgendetwas gegenüber dem behandelnden Arzt oder seiner Versicherung bestätigen.
  • Kostenfreie Erstberatung: Ich bewerte Ihre Situation telefonisch, per Videokonferenz oder persönlich in der Kanzlei und ordne die Erfolgsaussichten ein.
  • Gutachterliche Prüfung: Über die Krankenkasse kann ein kostenfreies Gutachten beim Medizinischen Dienst beantragt werden (§ 66 SGB V). Die Schlichtungsstellen der Landesärztekammern bieten ein weiteres außergerichtliches Verfahren an.
  • Außergerichtliche Geltendmachung: Wo möglich, kläre ich Ansprüche direkt mit der Haftpflichtversicherung des Arztes oder der Klinik.
  • Klage, wenn nötig: Führt das außergerichtliche Verfahren nicht zum Ergebnis, vertrete ich Sie vor Gericht.

5 Schritte bei Verdacht auf Behandlungsfehler

FAQ: Häufige Fragen zu Fehlern bei der Krebsfrüherkennung

Ein Arzt haftet, wenn er einen konkreten Sorgfaltsmaßstab unterschreitet: Untersuchungen, die laut S3-Leitlinien oder G-BA-Richtlinien geboten sind, werden nicht durchgeführt, Befunde werden in einer Weise ausgewertet, die kein vernünftiger Kollege nachvollziehen kann, oder Informationen werden nicht weitergegeben, die der Patient für seine eigene Entscheidung gebraucht hätte. Bei der Krebsvorsorge liegt die Schwelle besonders niedrig, weil frühzeitiges Erkennen das erklärte Ziel der Untersuchung ist.

Beim Befunderhebungsfehler findet eine gebotene Untersuchung gar nicht statt. Beim Diagnosefehler liegt ein Befund vor, wird aber falsch ausgewertet. Der Unterschied ist rechtlich erheblich: Der Befunderhebungsfehler kann unter bestimmten Voraussetzungen die Beweislast umkehren. Der Diagnosefehler hält einer Haftungsprüfung nur stand, wenn die Fehlinterpretation medizinisch nicht mehr vertretbar war. Viele Betroffene verwechseln beide, weil sich das Ergebnis ähnlich anfühlt. Die juristische Einordnung ist aber eine andere.

Ein falsch-negativer Befund liegt vor, wenn eine Krebserkrankung nicht erkannt wird, obwohl sie vorhanden ist. Das kann passieren, weil eine Untersuchung unterbleibt, weil sie nicht vollständig durchgeführt wird oder weil ein auffälliger Wert nicht zur weiterführenden Diagnostik führt. Ob darin ein Behandlungsfehler liegt, hängt davon ab, was ein sorgfältig handelnder Arzt in dieser Situation getan hätte.

Ja. Wird ein harmloser Befund als bösartig eingestuft und folgen daraus unnötige Operationen oder Therapien, können Betroffene Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangen. In diesen Fällen handelt es sich in der Regel um einen Diagnosefehler: Der Befund war vorhanden, wurde aber falsch gedeutet. Voraussetzung ist, dass die Fehlinterpretation das Maß des medizinisch Vertretbaren überschritten hat.

Radiologische Fehler stehen bei Krebsfehlern besonders häufig im Mittelpunkt. Haftungsrelevant ist es, wenn eine notwendige Aufnahme gar nicht veranlasst wird (Befunderhebungsfehler) oder wenn ein erhobener Befund so falsch interpretiert wird, dass die Deutung nicht mehr vertretbar ist (Diagnosefehler). Nicht jede fehlerhafte Einschätzung begründet dabei eine Haftung.

Wenn radiologische Befunde nicht korrekt weitergegeben, falsch eingeordnet oder schlicht nicht beachtet werden, kann das eine eigenständige Haftungsgrundlage sein. Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt: Ärzte müssen Patienten über bedrohliche Befunde informieren, auch wenn die Behandlung bereits abgeschlossen ist (BGH, 26.06.2018, Az. VI ZR 285/17). Wer das unterlässt, riskiert die Wertung als grober Behandlungsfehler.

Besorgniserregende Veränderungen in Laborwerten oder Bildgebungen über einen Zeitraum hinweg verlangen eine aktive Reaktion: engere Kontrollintervalle, weiterführende Diagnostik, klare Kommunikation. Wer das trotz offensichtlicher Warnsignale unterlässt, kann haftbar werden. Ob die Schwelle überschritten ist, hängt davon ab, was ein sorgfältig handelnder Arzt in dieser konkreten Verlaufssituation getan hätte.

Ärzte müssen vor einer Früherkennungsuntersuchung über Risiken, Grenzen und mögliche Folgen aufklären, so dass der Patient eine echte Entscheidung treffen kann. Fehlt diese Aufklärung oder ist sie lückenhaft, verletzt das das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Eine Haftung kann entstehen, auch wenn die Untersuchung technisch einwandfrei war. Die Beweislast für die Aufklärung liegt beim Arzt (§ 630h Abs. 2 BGB).

Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von Fehler und Schaden Kenntnis haben (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit der Kenntnis, nicht mit dem Ereignis selbst. Bei Körperschäden gibt es eine absolute Frist von 30 Jahren nach dem schädigenden Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB). Die genaue Berechnung ist im Einzelfall komplex. Prüfen Sie Ihre Fristen frühzeitig.

Die Erstberatung ist kostenlos. Mit Rechtsschutzversicherung werden alle anfallenden Kosten von dieser übernommen. Ohne Versicherung kläre ich die Kosten transparent im Vorfeld und zeige auf, welche Möglichkeiten es gibt, darunter auch Prozessfinanzierung durch spezialisierte Anbieter.

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Fachanwalt für Medizinrecht Christoph Mühl
Fachanwalt für Medizinrecht Christoph Mühl – Mainz, Wiesbaden, Frankfurt am Main

Ob ein Krebs zu spät erkannt wurde und ob darin ein Behandlungsfehler liegt, lässt sich nur mit medizinischem und juristischem Sachverstand beurteilen. Gerade die Unterscheidung zwischen Befunderhebungsfehler und Diagnosefehler, die beweisrechtlichen Konsequenzen und die Frage der Verjährung erfordern Erfahrung, die aus dem Lehrbuch allein nicht kommt.

Seit über 15 Jahren bin ich ausschließlich auf Patientenseite tätig, unter anderem in zahlreichen Fällen rund um Fehler von Onkologen und Befunderhebungsfehler bei der Krebsfrüherkennung. Ich arbeite mit medizinischen Gutachtern zusammen und kläre Ansprüche so weit wie möglich außergerichtlich. Wo das nicht reicht, vertrete ich Sie vor Gericht.

Kontaktieren Sie mich für ein kostenloses Erstgespräch: telefonisch unter 06131 6366752, per Videokonferenz oder persönlich in Mainz, Wiesbaden oder Frankfurt am Main.

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