BGH zur ärztlichen Aufklärung: Warum schriftliche Unterlagen allein keine wirksame Einwilligung ersetzen
Das Urteil des BGH zur ärztlichen Aufklärungspflicht bestätigt die Anforderungen an die Wirksamkeit von Einwilligungen bei medizinischen Eingriffen. In unserem Blogbeitrag erläutern wir, was jetzt für Ärzte relevant ist – und welche Konsequenzen eine unzureichende Aufklärung nach sich ziehen kann.
BGH zur ärztlichen Aufklärung: Weshalb bloße schriftliche Unterlagen eine wirksame Einwilligung nicht ersetzen
Der Bundesgerichtshof betont ein weiteres Mal, dass für die Wirksamkeit einer Einwilligung bei medizinischen Eingriffen mehr nötig ist als das bloße Aushändigen und Unterschreiben eines Aufklärungsbogens (Urt. v. 5.11.2024, Az. VI ZR 188/23). Für medizinisches Personal bedeutet das: Fehlt ein persönliches und verständliches Aufklärungsgespräch, fehlt dem Eingriff eine zentrale rechtliche Grundlage – verbunden mit erheblichen haftungsrechtlichen Risiken. Das Urteil eröffnet damit neue Ansatzpunkte für die Bewertung von Verletzungen der Aufklärungspflicht.
Dem Urteil zugrunde liegender Behandlungsfall
Im zugrunde liegenden Fall war beim Patienten eine Arthrose im Bereich des Sprunggelenks diagnostiziert worden. Zunächst empfahl der behandelnde Arzt konservative Maßnahmen, etwa Bewegungstherapie und Schonung. Als die Beschwerden jedoch weiterhin anhielten, wurde ein operativer Eingriff geplant. Obwohl ein Aufklärungsbogen unterschrieben worden war, trat nach dem ersten Eingriff eine Nervenschädigung auf, die zusätzliche Behandlungen erforderte. Der Patient rügte, er sei nicht hinreichend über alternative Behandlungsoptionen und das Risiko neurologischer Folgeschäden informiert worden – mit erheblichen Folgen für seine Erwerbsfähigkeit.
Zentrale Frage: Welche Inhalte müssen mündlich erläutert werden?
Der BGH machte deutlich, dass die Aufklärungspflicht gemäß § 630e BGB ein persönliches Gespräch zwingend voraussetzt. Für die selbstbestimmte Entscheidung relevante Inhalte – namentlich schwerwiegende oder auch seltene Risiken – sind dabei mündlich zu erläutern. Schriftliche Unterlagen dürfen nur ergänzend verwendet werden, etwa um bereits Erklärtes zu veranschaulichen oder zu vertiefen. Maßgeblich ist stets, dass der Patient Fragen stellen kann und der Arzt aktiv kontrolliert, ob die Informationen verstanden wurden.
Warum allein ein Aufklärungsbogen nicht ausreicht
Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich ein vollständiges Bild der ordnungsgemäßen Aufklärung nicht allein aus der Aneinanderreihung von Gespräch und Formular. Vielmehr müssen im Gespräch sämtliche relevanten Risiken – hier insbesondere das Risiko einer Nervenschädigung – ausdrücklich zur Sprache kommen. Wird ein wesentliches Risiko lediglich schriftlich vermerkt, ohne mündlich besprochen worden zu sein, ist die Einwilligung unwirksam. Im konkreten Fall gehörte dazu auch, die möglichen Folgen einer Nervenschädigung zu erläutern.
Irrtümer der Vorinstanzen und deren Richtigstellung durch den BGH
Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten darauf vertraut, dass der Aufklärungsbogen zusammen mit dem Gespräch ausreiche. Der BGH sah dies anders: Beide Vorinstanzen hätten übersehen, dass ein Risiko nicht als „abgehakt“ gelten könne, wenn es nicht nachweislich im Gespräch angesprochen worden sei. Daher hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück.
Keine Berufung auf eine hypothetische Einwilligung
Von besonderer Tragweite ist die Feststellung des BGH, dass sich der behandelnde Arzt nicht auf eine hypothetische Einwilligung berufen konnte. Diese kommt nur in Betracht, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung objektiv zugestimmt hätte – eine Feststellung, die das Berufungsgericht jedoch nur unzureichend geprüft hatte. Weil das zentrale Risiko einer Nervenschädigung nicht mündlich erörtert wurde, kommt eine hypothetische Einwilligung nicht in Frage.
Folgen für medizinisches Personal – Möglichkeiten für anwaltliche Beratung
Das Urteil macht deutlich, dass der BGH strenge Anforderungen an die Patientenaufklärung stellt. Fehlende Gesprächsinhalte, unzureichende Dokumentation oder ein übermäßiger Fokus auf Formularaufklärung führen rasch zu Haftungsansprüchen, Schadensersatzforderungen und zu Beweisproblemen im Prozess.
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FAQs – Häufige Fragen und Antworten zur ärztlichen Aufklärungspflicht












