Behandlungsfehler bei Arztinsolvenz: Ihre Rechte auf Schmerzensgeld
Ein Behandlungsfehler kann schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben und das Leben der Betroffenen nachhaltig verändern. Besonders unübersichtlich wird die Lage, wenn der verantwortliche Arzt oder die Klinik insolvent ist. Das ist kein Ausnahmefall mehr, wie zuletzt etwa die Verfahren der DRK-Kliniken in Rheinland-Pfalz gezeigt haben. Viele Patienten stellen sich dann dieselbe Frage: Kann ich überhaupt noch Schmerzensgeld oder Schadensersatz bekommen, wenn der Behandler zahlungsunfähig ist?
Die Antwort lautet in den allermeisten Fällen: ja. Der Grund dafür ist, dass der maßgebliche Zahler ohnehin nicht der Arzt selbst ist, sondern seine Haftpflichtversicherung, und deren Leistung fällt gerade nicht in die Insolvenzmasse. Entscheidend ist allerdings, über welchen rechtlichen Weg man an sie herankommt. Genau hier machen viele Darstellungen es sich zu einfach.
In diesem Beitrag erkläre ich, welche Wege Ihnen offenstehen, worin sich die Insolvenz einer Praxis von der Insolvenz eines Krankenhausträgers unterscheidet und an welchen Stellen Ansprüche in der Praxis tatsächlich scheitern.
Was ist ein Behandlungsfehler?
Bevor es um die insolvenzrechtlichen Fragen geht, lohnt ein Blick auf den Ausgangspunkt.
Definition und rechtliche Grundlagen
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt oder medizinisches Fachpersonal bei der Behandlung von den anerkannten medizinischen Standards abweicht. Nach § 630a BGB schuldet der Behandelnde eine Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards.
Typische Fallgruppen sind:
- Falsche oder verzögerte Diagnosestellung
- Fehlerhafte Operationsdurchführung
- Unterlassene oder verspätete Therapie
- Unterlassene Befunderhebung
- Medikationsfehler
- Aufklärungsfehler vor medizinischen Eingriffen
Liegt ein solcher Fehler vor und hat er zu einem Gesundheitsschaden geführt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die Insolvenz des Behandlers ändert an diesem Anspruch nichts; sie verändert nur die Frage, bei wem er sich realisieren lässt.

Die rechtliche Relevanz der Arztinsolvenz
Grundsätzliche Problematik
Meldet ein Arzt oder eine Praxis Insolvenz an, wird das vorhandene Vermögen unter allen Gläubigern verteilt. Als Patient mit einer Schmerzensgeld- oder Schadensersatzforderung sind Sie dann zunächst nur einer von vielen. Ihre Forderung ist eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO und wird mit einer Quote bedient, die in der Praxis häufig im einstelligen Prozentbereich liegt.
Deshalb führt der Weg über das Insolvenzverfahren allein selten zum Ziel. Er ist trotzdem wichtig; aber als Absicherung, nicht als Hauptweg.
Haftung bei verschiedenen Praxisformen
Wer Ihr Anspruchsgegner ist, hängt von der Organisationsform ab:
- Einzelpraxis. Der Arzt haftet mit seinem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen. In der Insolvenz wird das pfändbare Vermögen zur Gläubigerbefriedigung herangezogen.
- Gemeinschaftspraxis (GbR oder Partnerschaft). Die Gesellschafter haften als Gesamtschuldner. Auch ein Arzt, der an der fehlerhaften Behandlung nicht beteiligt war, kann persönlich in Anspruch genommen werden — was in der Insolvenz eines einzelnen Partners erheblich hilft.
- MVZ oder Krankenhaus. Hier kommt es auf die Rechtsform des Trägers an. Bei einer GmbH oder gGmbH ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Daneben haften aber stets die handelnden Ärzte persönlich (dazu sogleich).

Wenn das Krankenhaus insolvent ist
Die Insolvenz eines Krankenhauses ist längst kein Einzelfall mehr. Nach Zahlen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, über die das Deutsche Ärzteblatt im Januar 2026 berichtete, mussten im Jahr 2025 22 Krankenhäuser mit 26 Standorten Insolvenz anmelden; 2024 waren es mindestens 24 Häuser, 2023 sogar 29 neu eröffnete Verfahren. Betroffen sind ganz überwiegend freigemeinnützige und kommunale Träger; also genau die Häuser der Grund- und Regelversorgung, in denen der Großteil der Eingriffe stattfindet.
Für geschädigte Patienten ist diese Konstellation deutlich vielschichtiger als die Insolvenz einer Einzelpraxis, weil sich die Ansprüche auf mehrere Schuldner verteilen.
Wer ist mein Anspruchsgegner?
Vertragspartner des Behandlungsvertrags ist bei stationärer Behandlung in aller Regel nicht der Arzt, sondern die Trägergesellschaft. Wird über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, erfasst das zunächst nur diesen einen Schuldner.
Daneben haften die behandelnden Ärzte persönlich aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB, und zwar als Gesamtschuldner neben dem Träger. Diese Haftung bleibt von der Insolvenz des Krankenhauses vollständig unberührt. Ob sie wirtschaftlich weiterhilft, hängt von der Versicherungssituation ab: Angestellte Ärzte sind meist über die Betriebshaftpflicht des Trägers mitversichert, sodass der Weg wieder zu derselben Police führt. Chefärzte und Ärzte mit Liquidationsrecht unterhalten dagegen häufig eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, die von der Trägerinsolvenz gar nicht berührt wird.
Der Selbstbehalt ist eine unterschätzte Hürde
Ein Punkt, der in Ratgebertexten fast nie auftaucht, in der Praxis aber über den wirtschaftlichen Erfolg entscheidet: Klinikträger vereinbaren mit ihrem Haftpflichtversicherer regelmäßig erhebliche Selbstbehalte. Fünfstellige Beträge sind die Regel, bei größeren Häusern sind auch 50.000 Euro und mehr nicht ungewöhnlich.
Innerhalb dieses Selbstbehalts besteht kein Freistellungsanspruch gegen den Versicherer. Und wo kein Freistellungsanspruch besteht, kann auch kein Absonderungsrecht daran entstehen. Dieser Teil der Forderung bleibt eine gewöhnliche Insolvenzforderung und wird nur mit der Quote bedient.
Die Folge ist unangenehm konkret; denn liegt Ihr gesamter Schaden unterhalb des Selbstbehalts, bringt der Weg über den Träger wirtschaftlich kaum etwas. Gesichert ist nur der Teil, der den Selbstbehalt übersteigt. Die Höhe des Selbstbehalts gehört deshalb zu den ersten Fragen, die ich in einem solchen Verfahren an den Insolvenzverwalter richte, und zwar noch bevor über den Behandlungsfehler des Arztes diskutiert wird.
Ein laufender Prozess wird unterbrochen
Ist bereits ein Arzthaftungsprozess anhängig, wird er mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes unterbrochen (§ 240 ZPO). Auf den genauen Zeitpunkt kommt es an: Der bloße Insolvenzantrag und auch eine vorläufige Eigenverwaltung genügen dafür nicht. Bis zur Eröffnung läuft das Verfahren weiter, Beweisbeschlüsse werden ausgeführt, gerichtliche Sachverständigengutachten werden erstattet und behalten ihren Wert auch nach der Unterbrechung. Nur wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit voller Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellt wird, tritt die Unterbrechung schon vorher ein (§ 240 Satz 2 ZPO).
Die Unterbrechung wirkt zudem nur zwischen den Prozessparteien. Sie hindert Sie nicht daran, die persönlich haftenden Ärzte in denselben Rechtsstreit einzubeziehen; eine Klageerweiterung auf Dritte ist auch während der Unterbrechung zustellbar. Wer das nicht weiß, verliert unter Umständen Jahre.
Ansprüche gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung
Der Rettungsanker: Die Berufshaftpflichtversicherung
Die entscheidende Nachricht für geschädigte Patienten lautet: Der wirtschaftlich relevante Schuldner ist ohnehin nicht der Arzt, sondern sein Versicherer. § 21 der Musterberufsordnung für Ärzte verpflichtet Ärzte, sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit ausreichend zu versichern. Umgesetzt wird das über die Heilberufsgesetze und Berufsordnungen der Länder, und zwar unterschiedlich streng. In einigen Ländern besteht eine echte Pflichtversicherung mit Kontrollmechanismen, in anderen ist die Durchsetzung schwächer ausgestaltet.
Diese scheinbar formale Unterscheidung entscheidet darüber, welcher Weg zum Versicherer offensteht.
Direktanspruch gegen den Versicherer — aber nicht in jedem Fall
Bei Insolvenz des Behandlers kommt ein sogenannter Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung in Betracht. Er ist in § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG geregelt und führt dazu, dass Sie den Versicherer unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen können. Die Versicherungsleistung fließt dann nicht in die Insolvenzmasse, sondern an Sie.
Entscheidend ist eine Voraussetzung, die in vielen Darstellungen untergeht: § 115 VVG gilt nur für Pflichtversicherungen im Sinne des § 113 Abs. 1 VVG, also für Haftpflichtversicherungen, zu deren Abschluss der Versicherungsnehmer gesetzlich verpflichtet ist. Für den niedergelassenen Arzt ergibt sich diese Pflicht heute regelmäßig aus dem Heilberufsgesetz des jeweiligen Landes, in Nordrhein-Westfalen etwa aus § 30 HeilBerG. Für Krankenhausträger gilt das nicht überall und nicht zu jedem Zeitpunkt.
Genau daran ist eine Patientin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gescheitert. Sie hatte die Haftpflichtversicherung eines insolventen Krankenhausträgers unmittelbar auf rund 180.000 Euro in Anspruch genommen; das OLG wies die Berufung zurück (Beschluss vom 04.01.2024, Az. 8 U 3/22). Die Trägerin war zum Behandlungszeitpunkt im Jahr 2011 nur freiwillig haftpflichtversichert. Eine Versicherungspflicht für Krankenhausträger wurde in Nordrhein-Westfalen erst zum 01.04.2015 eingeführt und wirkt nicht zurück. Dass über die Trägerpolice auch die behandelnden Ärzte mitversichert waren, machte diese Police nicht zur Pflichtversicherung; die Versicherungspflicht trifft den einzelnen Kammerangehörigen, nicht den Träger. Zur inhaltlichen Prüfung der Behandlungsfehlervorwürfe kam es deshalb gar nicht mehr; die Klägerin trug die gesamten Kosten des Verfahrens.
Vor jeder Inanspruchnahme des Versicherers muss deshalb geklärt werden, ob zum Zeitpunkt der Behandlung eine gesetzliche Versicherungspflicht bestand. Fehlt sie, ist der Weg über § 115 VVG versperrt. Verloren ist der Anspruch damit aber keineswegs.
Der zweite Weg: das Absonderungsrecht nach § 110 VVG
§ 110 VVG gibt dem Geschädigten in der Insolvenz des Schädigers ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch, den der Versicherungsnehmer gegen seinen Haftpflichtversicherer hat. Der Bundesgerichtshof hat dies als gesetzliches Pfandrecht an diesem Freistellungsanspruch eingeordnet (BGH, Beschluss vom 25.09.2014, Az. IX ZB 117/12), mit der Folge, dass § 50 Abs. 1 InsO anwendbar ist.
Wirtschaftlich läuft das auf dasselbe hinaus wie der Direktanspruch: Die Versicherungssumme steht Ihnen vorrangig zu und wird nicht unter allen Insolvenzgläubigern verteilt. Nur der Weg dorthin verläuft in zwei Schritten:
- Feststellung des Haftungsanspruchs. Solange nicht feststeht, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und welcher Betrag geschuldet wird, ist der Freistellungsanspruch nicht fällig (§ 106 VVG). Die Feststellung erfolgt durch Anerkenntnis, Vergleich oder Urteil; im eröffneten Verfahren regelmäßig durch eine Klage gegen den Insolvenzverwalter als Beklagten, gerichtet auf Zahlung beschränkt auf die Leistung aus dem Freistellungsanspruch.
- Zugriff auf den Versicherer. Steht der Anspruch fest, kann der Versicherer unmittelbar in Anspruch genommen werden. Alternativ lässt man sich den Deckungsanspruch vom Insolvenzverwalter abtreten oder pfändet ihn und lässt ihn sich zur Einziehung überweisen — genau diesen Weg hat das OLG Düsseldorf in der genannten Entscheidung als den richtigen bezeichnet.
Ein Punkt wird dabei häufig übersehen: Die Feststellung Ihrer Forderung zur Insolvenztabelle bindet den Versicherer nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Tabellenfeststellung im Deckungsverhältnis zum Versicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGH, Urteil vom 10.03.2021, Az. IV ZR 309/19). Wer sich allein auf die Tabelle verlässt, hat gegenüber dem Versicherer noch nichts gewonnen.

Ansprüche vor und nach Eröffnung des Verfahrens
Für die Behandlung Ihrer Forderung im Verfahren kommt es darauf an, wann sie begründet wurde; und nicht darauf, wann sich der Schaden bemerkbar macht.
Vor Eröffnung begründete Ansprüche sind Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Sie müssen beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet werden. Mit der Eröffnung endet zugleich die Möglichkeit der Einzelrechtsverfolgung; ein laufender Prozess wird unterbrochen. Davon unberührt bleiben das Absonderungsrecht nach § 110 VVG und, soweit die Voraussetzungen vorliegen, der Direktanspruch gegen den Versicherer.
Nach Eröffnung begründete Ansprüche sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO. Sie müssen nicht zur Tabelle angemeldet werden, sondern sind vom Insolvenzverwalter unmittelbar zu begleichen, und sie werden vorrangig vor den Insolvenzforderungen befriedigt. Im Arzthaftungsrecht setzt das voraus, dass die fehlerhafte Behandlung selbst im fortgeführten Betrieb nach Eröffnung stattgefunden hat. Spätfolgen einer früheren Operation bleiben dagegen Insolvenzforderungen, auch wenn sie erst Jahre später auftreten. Diese Unterscheidung wird im Insolvenzrecht häufig verwechselt und entscheidet darüber, ob Sie voll oder nur mit der Quote befriedigt werden.

Probleme bei unzureichendem Versicherungsschutz
Unterversicherung und Deckungslücken
Trotz der berufsrechtlichen Versicherungspflicht treten in der Praxis Konstellationen auf, die Ihre Ansprüche gefährden:
- Unterversicherung. Die Versicherungssumme reicht bei schweren Dauerschäden nicht aus, um den gesamten Schaden zu decken.
- Versicherungslücken. Der Behandler hat gegen seine Versicherungspflicht verstoßen. Da die Kontrolle je nach Land unterschiedlich streng gehandhabt wird, kommt das durchaus vor.
- Leistungsausschlüsse. Bestimmte Tätigkeiten oder Behandlungen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
- Selbstbehalt. Der Teil des Schadens, der unter den Selbstbehalt fällt, ist versicherungsrechtlich nicht abgesichert.
Alternative Anspruchswege
Tritt der Versicherer nicht ein, bleiben folgende Möglichkeiten:
- Weitere Haftungsschuldner. In Betracht kommen mitbehandelnde Ärzte, der Krankenhausträger als Arbeitgeber, die übrigen Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis oder der Hersteller eines fehlerhaften Medizinprodukts.
- Anmeldung als Insolvenzgläubiger. Sie melden Ihre Forderung zur Tabelle an und erhalten die Quote. Auch wenn diese gering ausfällt, sollte die Anmeldung erfolgen; sie hemmt zugleich die Verjährung.
- Vorbehalt der Nachforderung. Bei absehbaren Spätschäden ist neben der Zahlungsforderung ein Feststellungsantrag für künftige Schäden unverzichtbar.

Vorgehen bei der Durchsetzung
Schritte zur Sicherung Ihrer Ansprüche
- Behandlungsunterlagen anfordern. Sie haben nach § 630g BGB ein Einsichtsrecht in die vollständige Dokumentation. Das ist immer der erste Schritt, und er ist auch gegenüber einem Insolvenzverwalter durchsetzbar.
- Medizinische Bewertung veranlassen. Gesetzlich Versicherte können sich an ihre Krankenkasse wenden: Diese unterstützt die Verfolgung eines ärztlichen Behandlungsfehlers nach § 66 SGB V und beauftragt den Medizinischen Dienst mit einem Gutachten — kostenfrei und unabhängig davon, ob der Behandler insolvent ist.
- Versicherer ermitteln. Wer der Haftpflichtversicherer war, ergibt sich häufig aus vorprozessualem Schriftverkehr. Ansonsten führt der Weg über den Insolvenzverwalter, dem der Schuldner nach § 97 InsO auskunftspflichtig ist. Bei Kliniken ist die Deckung regelmäßig über eine Konzern- oder Trägerpolice organisiert.
- Verfahrensstand prüfen. Ob ein Verfahren eröffnet ist, wer Verwalter ist und welche Fristen laufen, können Sie über das amtliche Portal insolvenzbekanntmachungen.de selbst nachsehen.
- Doppelgleisig vorgehen. Forderung zur Tabelle anmelden und das Absonderungsrecht nach § 110 VVG gegenüber Verwalter und Versicherer ausdrücklich geltend machen. Wer nur eines von beidem tut, verschenkt Positionen.
- Fachliche Unterstützung. Bei Arzthaftungsfällen mit Insolvenzbezug greifen zwei komplexe Rechtsgebiete ineinander. Hier sollte anwaltliche Hilfe früh eingeschaltet werden.
Beweislasterleichterungen nutzen
Die Insolvenz ändert nichts an den Beweisregeln des Arzthaftungsrechts, die Patienten in wichtigen Punkten entlasten:
- Grober Behandlungsfehler. Ist der Fehler aus objektiver Sicht schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar, kehrt sich die Beweislast für die Kausalität um. Dann muss die Behandlerseite beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre.
- Befunderhebungsfehler. Wurde ein gebotener Befund nicht erhoben und hätte er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt, gilt derselbe Mechanismus.
- Dokumentationsmängel. Was nicht dokumentiert ist, gilt im Zweifel als nicht geschehen.
- Voll beherrschbare Risiken. Bei Schäden aus dem beherrschbaren Bereich (z. B. Hygiene, Gerätesicherheit, Lagerung) kommt eine Beweislastumkehr zur Anwendung.
Fristen und Verjährung
Verjährungsfristen
Für Ansprüche wegen Behandlungsfehlern gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. In Arzthaftungssachen setzt diese Kenntnis regelmäßig erst mit der Auswertung der vollständigen Behandlungsunterlagen ein; das ist oft Jahre nach dem Eingriff der Fall.
Besonderheiten im Insolvenzverfahren
- Forderungsanmeldung. Die Forderung ist innerhalb der vom Insolvenzgericht gesetzten Frist anzumelden. Diese Frist ist allerdings keine Ausschlussfrist; eine nachträgliche Anmeldung bleibt nach § 177 InsO möglich, kann aber Kosten auslösen.
- Bestrittene Forderung. Bestreitet der Insolvenzverwalter, ist die Feststellung zu betreiben; ein durch die Eröffnung unterbrochener Rechtsstreit wird dazu nach §§ 179, 180 Abs. 2 InsO aufgenommen.
- Direktanspruch gegen den Versicherer. Dieser verjährt nicht eigenständig, sondern im Gleichlauf mit dem Anspruch gegen den Behandler (§ 115 Abs. 2 VVG). Hemmung wirkt wechselseitig.
- Hemmungstatbestände. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB), ebenso schwebende Verhandlungen mit dem Versicherer (§ 203 BGB).
Fallbeispiele aus der Praxis
Fall 1: Erfolgreiche Durchsetzung trotz Praxisinsolvenz
Ein Patient erlitt durch eine fehlerhafte Zahnbehandlung erhebliche Folgeschäden, die mehrere Nachoperationen erforderlich machten. Der Zahnarzt meldete kurz nach Bekanntwerden des Fehlers Insolvenz an. Da er ordnungsgemäß haftpflichtversichert und in seinem Bundesland versicherungspflichtig war, konnte der Anspruch unmittelbar gegen den Versicherer durchgesetzt werden. Der Patient erhielt Schmerzensgeld und Ersatz der Folgekosten in voller Höhe.
Fall 2: Teilweise Befriedigung bei Unterversicherung
Nach einem schwerwiegenden Operationsfehler in einer orthopädischen Praxis blieb die Patientin dauerhaft erwerbsunfähig. Die Praxis war versichert, die Versicherungssumme deckte den Schaden jedoch nicht. Die Patientin erhielt die volle Versicherungssumme und meldete die Restforderung zur Tabelle an, aus der sie später noch einen kleinen Teil erhielt.
Fall 3: Angestellte Ärzte haften, obwohl die Klinik insolvent ist
Ein Patient erlitt bei einem Eingriff einen schweren Dauerschaden. Über das Vermögen des Trägers wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet und der laufende Prozess dadurch unterbrochen. Die Ansprüche gegen die beiden verantwortlichen Ärzte blieben davon unberührt: Sie haften dem Patienten persönlich aus unerlaubter Handlung und als Gesamtschuldner neben dem Träger. Die Klage konnte deshalb auf sie erweitert werden, obwohl das Verfahren gegen die Klinik ruhte.

Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Insolvenz eines Arztes oder Krankenhausträgers ist eine zusätzliche Hürde, aber selten das Ende Ihrer Ansprüche. Der wirtschaftlich entscheidende Schuldner ist der Haftpflichtversicherer, und dessen Leistung ist der Insolvenzmasse gerade entzogen. Entscheidend ist, den richtigen Zugriffsweg zu wählen und die Ansprüche gegen die persönlich haftenden Ärzte nicht zu übersehen.
Konkret sollten Sie:
- Die Behandlungsunterlagen vollständig anfordern und sichern.
- Über die Krankenkasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst veranlassen.
- Klären, ob zum Behandlungszeitpunkt eine gesetzliche Versicherungspflicht bestand.
- Die Forderung fristgerecht zur Tabelle anmelden und zugleich das Absonderungsrecht nach § 110 VVG geltend machen.
- Prüfen lassen, ob neben dem insolventen Träger einzelne Ärzte persönlich in Anspruch genommen werden können.
- Verjährungsfristen im Blick behalten und rechtzeitig hemmen.
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FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Schadensersatz bei Insolvenz des Arztes






Autor: Christoph Mühl
Ich vertrete seit 18 Jahren Patienten, die Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, bei der Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche. Dabei begleite ich meine Mandanten auch im Erbrecht und unterstütze sie bei der Testamentserstellung, Nachlassgestaltung einschließlich digitalem Nachlass. Bei mir gibt es Medizinrecht und Erbrecht aus einer Hand.






