Ihr Recht auf kostenlose Kopien Ihrer Patientenakte: Eine wegweisende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Autor: Christoph Mühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

Stand: 26.10.2023

In einem wegweisenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass Patienten einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Kopien ihrer Patientenakte haben – ohne die Notwendigkeit, Gründe anzugeben (Urteil vom 26.10.2023 – C‑307/22). Dieses Urteil erging in einem Fall zwischen einem Patienten und seiner Zahnärztin und hat erhebliche Auswirkungen auf das Recht der Patienten, ihre medizinischen Daten einzusehen.

Kopien Patientenakte
Kopien Behandlungsunterlagen

Generelles zum Einsichtsrecht in Patientenunterlagen

Die Möglichkeit, Einblick in Ihre Patientenakte zu erhalten, existiert erst seit etwa einem Jahrzehnt. Früher wurde angenommen, dass ärztliche Dokumentationen lediglich Gedächtnisstützen für die behandelnden Ärzte seien, und Patienten hatten keinen Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen.

Heutzutage ist jedoch in §630g des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, dass Patienten nicht nur das Recht haben, ihre medizinischen Unterlagen einzusehen, sondern auch eine Kopie davon zu erhalten. Allerdings mussten Patienten bisher die Kosten für die Bereitstellung dieser Kopien tragen.

Auslegung durch den EuGH – kostenlose Kopien

Das EuGH-Urteil markiert einen Wendepunkt in dieser Angelegenheit. Der Gerichtshof entschied, dass die erste Kopie der Patientenakte kostenlos sein muss. Dieses Urteil erging nach einem Fall aus Deutschland, bei dem ein Patient aus Sachsen-Anhalt sich mit seiner Zahnärztin über die Qualität der Behandlung stritt. Der Patient wollte eine Kopie seiner Patientenakte, aber die Zahnärztin verlangte, dass er die damit verbundenen Kosten trägt. Der Patient argumentierte hingegen, dass die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sein Recht auf eine kostenlose Kopie seiner Akte deckt.

Der EuGH hat diese Ansicht nun bestätigt, und zwar für die gesamte Europäische Union. Das bedeutet, dass Patienten das Recht auf eine kostenlose Kopie ihrer medizinischen Akte haben, unabhängig davon, ob sie wissen möchten, welche Daten über sie gespeichert sind oder ob sie mögliche Behandlungsfehler überprüfen wollen.

Wann kann der Arzt dennoch Kosten für Kopien der Patientenakte verlangen?

Ärzte können die Herausgabe verweigern, wenn sie feststellen, dass die Anfragen rechtsmissbräuchlich sind, beispielsweise wenn Patienten wiederholt und exzessiv Einsicht verlangen.

Leitsätze des EuGH

1. Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

sind dahin auszulegen, dass

die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes der Verordnung genannten Zwecken begründet wird.

2. Art. 23 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

eine nationale Regelung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurde, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen kann. Eine solche Möglichkeit erlaubt es jedoch nicht, eine nationale Regelung zu erlassen, die der betroffenen Person zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Verantwortlichen die Kosten für eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch den Verantwortlichen sind, auferlegt.

3. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, umfasst, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Dieses Recht setzt voraus, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patientenakte befinden und unter anderem diese Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten.

In Bezug auf die Gesundheitsdaten der betroffenen Person schließt dieses Recht jedenfalls das Recht ein, eine Kopie der Daten aus ihrer Patientenakte zu erhalten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu an ihr vorgenommenen Behandlungen oder Eingriffen umfasst.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH betont den hohen Stellenwert der Patientenrechte und des Datenschutzes. Sie zielt darauf ab, ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten, selbst wenn dies mit Zeit- und Kostenaufwand für die Ärzte verbunden ist. Die wirtschaftlichen Interessen der Behandler müssen hinter dem Auskunftsrecht der DSGVO zurückstehen, um sicherzustellen, dass dieses Recht in der Praxis wirksam ist.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die bereitgestellten Kopien vollständig und korrekt sind, um sicherzustellen, dass keine relevanten Daten ausgelassen oder falsch wiedergegeben werden.

Die Auswirkungen dieser Entscheidung werden den Arbeitsalltag in Arztpraxen verändern, aber sie könnte auch für andere Lebensbereiche von Bedeutung sein. Der EuGH betont, dass das Recht der Menschen, Auskunft über ihre Daten zu verlangen, einen sehr hohen Stellenwert hat, selbst wenn es nicht nur um die Korrektur von Daten oder den Datenschutz im Allgemeinen geht, sondern auch dann, wenn die Betroffenen andere Gründe für den Zugang zu ihren Informationen haben.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, einen Fachanwalt für Medizinrecht zu konsultieren.

Haben Sie noch Fragen zu diesen Thema oder weiteren Themen?

Kostenlose Erstberatung

Lesen Sie mehr.

Sie brauchen einen engagierten Fachanwalt?

Bei Patientenanwalt Mühl sind Sie in guten Händen.

Überzeugen Sie sich selbst.