Viele Mandanten sind unsicher, ob sie die Kosten für Anwalt und Gericht selbst tragen müssen oder ob ihre Rechtsschutzversicherung diese Kosten in einem Arzthaftungsverfahren übernimmt. Diese Unsicherheit hält Patientinnen und Patienten häufiger von einer Prüfung ab als der Verdacht auf einen Behandlungsfehler selbst. Hier erfahren Sie, wann Ihre Versicherung zahlt, welche Kosten der Versicherungsschutz umfasst und was Sie tun können, wenn die Deckung abgelehnt wird.

Telefonische Auskünfte bei Rechtsschutzversicherungen?

Manchmal bekommen Patienten falsche Auskünfte, wenn sie bei ihrer Versicherung nach einer Kostenübernahme für Medizinrecht fragen. Sie hören, die Versicherung übernehme angeblich nur die Kosten für eine Klage.

Das ist unzutreffend. Die Arzthaftung ist zwar ein Teil des großen Rechtsgebietes Medizinrecht. Versicherungstechnisch gehört die Arzthaftung aber zum allgemeinen Zivilrecht. Es handelt sich um Schadenersatzrechtsschutz, und dafür werden die Kosten von nahezu allen Rechtsschutzversicherungen übernommen. Ausgenommen sind Verträge, die nur ein einzelnes Spezialgebiet abdecken, etwa reinen Verkehrsrechtsschutz.

Das bedeutet: Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt im Normalfall bei einem Verdacht auf einen Arztfehler die Kosten für einen Rechtsanwalt.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Damit die Versicherung greift, müssen Sie als Patient keine Sachverständigengutachten einholen und sich kein medizinisches Wissen aneignen. Es genügt, dass Sie aufgrund der erlittenen Folgen einen Arztfehler vermuten.

Gut zu wissen: Es genügt die Vermutung eines Arztfehlers aufgrund der eingetretenen Folgen, um Rechtsschutz zu bekommen.

Damit die Kosten übernommen werden, muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen. Diese ist gegeben, wenn Sie Ihre Vermutung nachvollziehbar erläutern und die bloße Möglichkeit besteht, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen. Beweisen müssen Sie den Fehler gegenüber dem Rechtsschutzversicherer nicht. Es reicht, dass ein Nachweis nicht von vornherein ausgeschlossen ist, und das ist er so gut wie nie.

Gut zu wissen: Es genügt, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass Sie den Behandlungsfehler nachweisen können. Wann und wie das geschieht, ist für die Übernahme der Kosten ohne Bedeutung.

Der Vertrag muss zum Zeitpunkt der Behandlung bestanden haben. Im Schadenersatzrechtsschutz kommt es auf das Schadenereignis an, also auf die fehlerhafte ärztliche Behandlung. Wer die Police erst abschließt, nachdem der Fehler passiert ist, bekommt für diesen Fall keine Deckung. Umgekehrt bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn Sie den Fehler erst Jahre später bemerken, solange der Vertrag zum Behandlungszeitpunkt lief.

Manche Verträge sehen eine Wartezeit von drei Monaten vor. In zahlreichen Bedingungswerken gilt diese Wartezeit gerade nicht für den Schadenersatzrechtsschutz. Ein Blick in Ihre Police lohnt sich deshalb, bevor Sie die Sache aufgeben.

Regelmäßig ist im Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart, meist zwischen 100 und 300 Euro. Diesen Betrag rechne ich direkt mit Ihnen ab.

Gut zu wissen: Wenn Rechtsschutz besteht, kommen bis auf die Selbstbeteiligung keine Kosten auf Sie zu.

Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherer konkret?

Der Rechtsschutzversicherer zahlt nicht nur das Anwaltshonorar. Gedeckt sind die vollständigen Anwalts- und Gerichtskosten eines Arzthaftungsverfahrens:

  • die anwaltliche Erstberatung und die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit Arzt, Krankenhaus und Haftpflichtversicherer
  • die Gerichtskosten einschließlich der Gebühren für Gutachter und Sachverständige, die das Gericht beauftragt
  • die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens, mit dem ein Sachverständigengutachten vorprozessual eingeholt wird
  • die Kosten der Gegenseite, wenn der Prozess verloren geht
  • Berufung und Revision, also alle Instanzen bis zum Ende

Gerade der vierte Punkt ist der entscheidende. Ein Arzthaftungsprozess mit medizinischem Sachverständigen verursacht schnell hohe Kosten im fünfstelligen Bereich, und ohne Versicherung trägt der Verlierer diese Kosten für beide Seiten. Mit Deckungszusage sind Sie insoweit vollständig abgesichert.

Was die Rechtsschutzversicherung nicht zahlt

Drei Punkte werden regelmäßig missverstanden:

Privat beauftragte Gutachten. Ein vorgerichtlich in Auftrag gegebenes Behandlungsfehlergutachten zahlt der Versicherer in der Regel nicht. Das ist selten ein Problem, weil gesetzlich Versicherte über ihre Krankenkasse kostenlos ein Gutachten bekommen. Der Medizinische Dienst prüft den Vorwurf nach § 66 SGB V ohne Kosten für Sie.

Streitigkeiten mit Krankenkassen. Wenn es nicht um Schadenersatz gegen den Arzt geht, sondern um Leistungen Ihrer Krankenkasse, greift nicht der Schadenersatzrechtsschutz, sondern der Sozialrechtsschutz. Der ist nicht in jedem Vertrag enthalten und deckt das Widerspruchsverfahren oft nicht ab.

Ansprüche gegen den eigenen Vertragspartner der Police. Ist der Rechtsschutzversicherer zugleich Haftpflichtversicherer der Gegenseite, entsteht kein Ausschluss, wohl aber gelegentlich Verzögerung. Auf den Deckungsanspruch hat das keinen Einfluss.

Gut zu wissen: Ihre Versicherung übernimmt Kosten von der ersten Beratung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.

Fachanwalt Christoph Mühl Mainz

Wie gehen Sie vor?

Sie haben das Recht, für die erste Beratung einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu suchen. Fragen Sie direkt bei der Versicherung nach, erhalten Sie regelmäßig eine Zusage für eine anwaltliche Erstberatung, deren Kosten in jedem Fall übernommen werden.

Manche Versicherungen bieten stattdessen eine kostenlose telefonische rechtliche Beratung über ihre Hotline an. Beachten Sie dabei, dass es sich um einen Vertragsanwalt der Rechtsschutzversicherung handelt. Dieser ist in aller Regel kein Experte für Arzthaftungsrecht und Geburtsschäden, sondern beantwortet sämtliche eingehenden Anfragen zu allen Rechtsgebieten.

Vereinbaren Sie deshalb einen Termin bei einem Spezialisten. Die Kosten für die Erstberatung durch einen Anwalt für Medizinrecht sind dieselben wie bei einem allgemein tätigen Anwalt. Der Unterschied liegt in der Erfahrung mit Arzthaftungsfällen, und genau darauf kommt es an, wenn Sie Ihre Ansprüche durchsetzen wollen.

Wie unterstützen wir Sie?

Zu Ihrer Absicherung hole ich noch vor Beginn meiner Tätigkeit die Zusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein. Sie müssen also nicht selbst bei der Versicherung nachfragen, ich kümmere mich darum.

Sobald die Deckungszusage vorliegt, was in aller Regel der Fall ist, sind Sie hinsichtlich der Kosten abgesichert. Führt der außergerichtliche Weg zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, trägt die Versicherung auch die Kosten der Klage, und bei Bedarf die der Berufung und der Revision.

Zusammengefasst: Folgende Bereiche sind bei Verdacht auf einen Arztfehler vom Rechtsschutz umfasst:

  • anwaltliche Erstberatung

  • außergerichtliche Tätigkeit

  • Klage durch alle Instanzen

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten

Sofern Sie den Privatrechtsschutz versichert haben, zahlt praktisch jeder Rechtsschutzversicherer die Kosten für einen Rechtsanwalt in der Arzthaftung.

Abgerechnet wird nach dem RVG, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Für Fachanwälte gelten dieselben Gebühren wie für alle anderen Anwälte. Ein Fachanwalt für Medizinrecht kostet Sie also keinen Cent mehr, bringt aber die Erfahrung mit, die diese Verfahren verlangen.

Was tun, wenn der Rechtsschutzversicherer die Deckung ablehnt?

Lehnt der Versicherer den Deckungsschutz wegen angeblich fehlender Erfolgsaussicht ab, ist das nicht das Ende. Sie haben mehrere Möglichkeiten, und trotz Ablehnung lässt sich die Deckung häufig durchsetzen:

  1. Stichentscheid. Ihr Anwalt gibt eine begründete Stellungnahme ab, warum die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Diese Stellungnahme ist für den Versicherer bindend, wenn sie nicht offenbar erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht.
  2. Formfehler des Versicherers. Nach § 128 VVG muss der Versicherer Sie bei einer Ablehnung auf das vorgesehene Gutachterverfahren hinweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, gilt die Deckung als anerkannt. Das wird häufig übersehen.
  3. Beschwerde beim Versicherungsombudsmann oder Deckungsklage. Deckungsklagen gegen Rechtsschutzversicherer habe ich bereits erfolgreich geführt.

Melden Sie sich in diesem Fall, bevor Sie der Ablehnung zustimmen oder den Fall zu den Akten legen.

Und wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht?

Auch ohne Police ist der Weg nicht versperrt. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes über Ihre Krankenkasse ist kostenlos, ebenso das Verfahren vor den Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der Ärztekammern. Für ein Gerichtsverfahren kommt Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO in Betracht. Und wenn wir eine außergerichtliche Einigung erzielen oder der Prozess gewonnen wird, trägt die Gegenseite die Kosten der Rechtsverfolgung ohnehin.

Welche Rechtsschutzversicherung empfehlen wir Ihnen?

FOCUS MONEY und Stiftung Warentest veröffentlichen regelmäßig Testergebnisse zu Rechtsschutzversicherungen. Wer die Auswertungen vergleicht, sieht schnell, dass die Prämie allein wenig aussagt. Wichtiger sind der Umfang des Privatrechtsschutzes, die Höhe der Selbstbeteiligung und die Frage, wie zügig der Versicherer Deckungszusagen erteilt.

Aus meiner Erfahrung mit verschiedenen Rechtsschutzversicherern verläuft die Zusammenarbeit mit diesen Anbietern reibungslos:

  • ZURICH
  • ÖRAG Rechtsschutzversicherungs AG
  • ROLAND Rechtsschutz Vers. AG
  • Allianz
  • ERGO Versicherung AG
  • HUK-Coburg Rechtsschutzvers. AG

Welcher Vertrag zu Ihnen passt, klären Sie am besten mit einem Versicherungsmakler. Achten Sie dabei auf eine Police ohne oder mit geringer Selbstbeteiligung und darauf, dass der Privatrechtsschutz enthalten ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Arzthaftung gehört zum Schadenersatzrechtsschutz. Wer Privatrechtsschutz versichert hat, ist bei einem Arztfehler in aller Regel abgesichert.
  • Für die Deckung genügt der nachvollziehbar begründete Verdacht. Ein Gutachten müssen Sie vorher nicht vorlegen.
  • Entscheidend ist, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung bestand. Der Zeitpunkt, zu dem Sie den Fehler bemerken, spielt für die Deckung keine Rolle.
  • Übernommen werden Beratung, außergerichtliche Vertretung, Gerichtskosten samt Sachverständigengutachten, die Kosten der Gegenseite im Unterliegensfall sowie alle Instanzen.
  • Nicht übernommen werden vorgerichtliche Privatgutachten und, ohne den Baustein Sozialrechtsschutz, Streitigkeiten mit Krankenkassen.
  • Wird die Deckung abgelehnt, sind Stichentscheid, Ombudsmann und Deckungsklage die Gegenmittel. Ein fehlender Hinweis nach § 128 VVG führt dazu, dass die Deckung als anerkannt gilt.
  • Ohne Rechtsschutz bleiben das kostenlose Gutachten des Medizinischen Dienstes, das Schlichtungsverfahren der Ärztekammer und die Prozesskostenhilfe.

Was tun, wenn die Rechtsschutzversicherung kündigt?

Wenn Ihnen die Rechtsschutzversicherung gekündigt hat und Sie nicht wissen, was Sie tun sollen, lesen Sie mehr in unserem Artikel.

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Kommentare

Ohne Anwalt bekommt man nur Murks von der Hotline zu hören. Nachdem ich das gelesen habe, wusste ich, woran ich bi und hab der Rechtsschutz das genauso gesagt, als sie mir nur für die Klage Kosten zahlen wollten. Danke Ihnen!

Hanna Zeller

Bevor ich das gelesen hab, war ich mir zielmlich unsicher wegen der Kosteübernahme. Bin jetzt beruhigt. Merci!

Harald Kühn

FAQs – Häufige Fragen zur Rechtsschutzversicherung bei Arztfehlern

Ja, sofern Privatrechtsschutz besteht und der Vertrag zum Zeitpunkt der Behandlung lief. Arzthaftungsfälle fallen unter den Schadenersatzrechtsschutz, den nahezu jeder Vertrag enthält. Die Auskunft, es würden nur Kosten für eine Klage übernommen, ist falsch.

Nein. Für die Deckungszusage genügt ein nachvollziehbar geschilderter Verdacht und die Möglichkeit, dass sich der Fehler beweisen lässt. Der Nachweis selbst ist Aufgabe des späteren Verfahrens, nicht Voraussetzung des Versicherungsschutzes.

Dann besteht für diesen Fall kein Versicherungsschutz. Maßgeblich ist das Schadenereignis, also die fehlerhafte Behandlung. Eine rückwirkende Absicherung gibt es (noch) nicht. Umgekehrt schadet es nichts, wenn Sie den Fehler erst Jahre später entdecken, solange der Vertrag damals bestand.

Ja. Die Gebühren für Gutachter und Sachverständige, die das Gericht beauftragt, gehören zu den Gerichtskosten und sind mitversichert. Das gilt auch im selbständigen Beweisverfahren. Ein privat beauftragtes Gutachten vor dem Verfahren zahlt der Versicherer dagegen meist nicht.

Bei bestehender Deckung nur die vereinbarte Selbstbeteiligung. Die Kosten der Gegenseite, die im Unterliegensfall zu erstatten sind, trägt der Rechtsschutzversicherer ebenfalls. Genau dafür ist er da.

Zunächst prüfen, ob der Versicherer auf das Gutachterverfahren hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, gilt die Deckung nach § 128 VVG als anerkannt. Andernfalls kommen der Stichentscheid, der Versicherungsombudsmann und die Deckungsklage in Betracht. Eine Ablehnung ist keine endgültige Entscheidung.

Nein. Sie haben freie Anwaltswahl. Die telefonische Hotline der Versicherung ist für einen ersten Überblick brauchbar, ersetzt aber keine Bewertung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht, der Arzthaftungsfälle täglich bearbeitet.

Ja. Ob der Fehler in einer Praxis oder in einem Krankenhaus passiert ist, spielt für die Deckung keine Rolle. Auch Ansprüche gegen mehrere Beteiligte, etwa Klinikträger und Belegarzt, sind erfasst.

Nur, wenn Sozialrechtsschutz vereinbart ist. Rechtlichen Streitigkeiten über Leistungen der Krankenkasse liegt kein Schadenersatzanspruch zugrunde; sie laufen vor den Sozialgerichten und fallen deshalb nicht unter den Schadenersatzrechtsschutz, mit dem Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen Behandlungsfehlern durchgesetzt werden.

Die Erstberatung ist bei mir in jedem Fall kostenlos. Wir klären darin, ob sich der Fall lohnt und welcher Weg der günstigste ist. Kostenlose Zwischenschritte wie das Gutachten des Medizinischen Dienstes oder das Schlichtungsverfahren nutze ich gerade dann gezielt.

Autor: Christoph Mühl

Ich vertrete seit 18 Jahren Patienten, die Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, bei der Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche. Dabei begleite ich meine Mandanten auch im Erbrecht und unterstütze sie bei der Testamentserstellung, Nachlassgestaltung einschließlich digitalem Nachlass. Bei mir gibt es Medizinrecht und Erbrecht aus einer Hand.

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