Erfahren Sie, warum wir für die Patientin Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 Euro fordern.
35.000 Euro Schmerzensgeld für Diagnosefehler unerkannt gebliebene Daumenfraktur
Nach einem Sturzereignis verspürte die Mandantin starke Schmerzen im rechten Daumen. Sie begab sich deshalb zur ambulanten Röntgenuntersuchung in eine nahegelegene Radiologie. Dort sagte ihr der behandelnde Arzt, nachdem er das Röntgenbild begutachtet hatte, dass „alles völlig unauffällig aussehe und kein Knochenbruch vorläge.“ Diese Aussage erwies sich im Nachhinein als grob fehlerhafte Diagnose (fundamentaler Diagnosefehler). Selbst die Mandantin konnte zu einem späteren Zeitpunkt ohne medizinische Vorkenntnisse auf dem gleichen Röntgenbild einen deutlich sichtbaren Knochenbruch auf den ersten Blick lokalisieren. Leider waren zu diesem Zeitpunkt die Folgeschäden der unentdeckten Fraktur bereits eingetreten. Für diese muss der Radiologe nun die Haftung übernehmen. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Beitrag.
Mehr zu Behandlungsfehlern von Radiologen erfahren Sie auf unserer Unterseite
Wie lange blieb der Daumen-Bruch unerkannt und welche Schäden entstanden daraus?
Nach der ersten radiologischen Untersuchung vertraute die Mandantin zunächst auf die dort gestellte Diagnose. Grundsätzlich sollte man auch meinen, dass ein Radiologe die nötige Expertise aufweist, um einen glatt gebrochenen Finger als solchen zu befunden. Als ihr aber schließlich aufgrund der unverändert starken Schmerzen acht Wochen nach dem Röntgentermin Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose aufkamen, ließ sie in einer anderen Klinik nochmals Röntgenbilder anfertigen. Dort erkannte man sehr deutlich eine zwei Monate alte Fraktur. Da der gebrochene Daumen bis zu diesem Zeitpunkt unerkannt blieb und daher auch nicht geschont wurde, hatte sich eine Pseudarthrose gebildet.
Gut zu wissen: Was ist eine Pseudarthrose? Der Begriff Pseudarthrose kommt aus dem griechischen (pseudos = falsch, arthros = Gelenk). Er bezeichnet eine Falschgelenkbildung (knöcherne Fehlheilung), bei der der betroffene Knochen nach einem Bruch nicht wieder stabil zusammenwächst. Stattdessen bilden sich an den Bruchstellen Knorpel, wie bei einem Gelenk, und der Knochen ist an dieser Stelle instabil und leicht beweglich. Mit einer Arthrose hat diese Fehlbildung nichts zu tun. Eine Pseudarthrose ist insbesondere unter Belastung extrem schmerzhaft.
Die Mandantin musste sich einem sofortigen operativen Eingriff unterziehen, um den angerichteten Schaden so gut wie möglich zu begrenzen. Die Fraktur, in deren Spalt sich das falsche Gelenk gebildet hatte, wurde mit zwei Schrauben fixiert. Dadurch wurde erreicht, dass der Knochen wieder stabil zusammenwächst.
Trotz der nicht zu beanstandenden Operation konnte die Funktion des Daumens aufgrund des erheblichen Zeitraums, über den der gebrochene Knochen belastet wurde, nicht vollständig wiederhergestellt werden. Die Mandantin leidet auch nach der Operation weiterhin an einer erheblich gesteigerten Schmerz- und Kälteempfindlichkeit. Die Belastung der rechten Hand ist ihr deshalb kaum möglich. Da der Daumen zum Greifen von Gegenständen unverzichtbar ist, ist sie durch den Schaden selbst bei den alltäglichsten Aufgaben eingeschränkt. Sogar die durch das Joggen verursachten Erschütterungen im Körper lösen starke Schmerzen in der rechten Hand aus, von belastungsintensiveren Sportarten ganz zu schweigen.
Für eine junge Frau, die ihren Lebensunterhalt bis zuletzt als Sporttherapeutin verdient hat, stellt dieser nahezu vollständige Funktionsverlust der rechten Hand deshalb nicht nur beruflich, sondern auch psychisch eine sehr starke Belastung dar.
Wie ist der Behandlungsfehler durch den Radiologen juristisch einzuordnen?
Der Radiologe hat einen Befund nicht korrekt befundet, was einen sogenannten fundamentalen Diagnosefehler darstellt. Durch den Diagnosefehler ist der Daumen-Bruch unerkannt geblieben.
Des Weiteren wird bezüglich des Schweregrads des Behandlungsfehlers zwischen einem einfachen und einem groben Behandlungsfehler differenziert. Grob ist ein Behandlungsfehler nach dem Bundesgerichtshof dann, wenn er aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht einfach nicht unterlaufen darf.
Ein Kollege des Radiologen sah sich das erste Röntgenbild zur Planung der Operation zusammen mit der Mandantin an. Dieser Arzt war entsetzt darüber, dass sein Kollege die Fraktur nicht sofort erkannte. Dieses Entsetzen war auch gerechtfertigt, da -wie bereits in der Einleitung beschrieben- selbst die Mandantin, die deutlich zu sehende Fraktur erkannte, als der Arzt ihr die Bilder zeigte. Auch die übrigen Symptome, wie z.B. die bläuliche Schwellung des Daumens nach dem Sturz, wiesen selbst für einen Laien eindeutig auf eine Fraktur hin. Der fehlerhaft handelnde Radiologe hätte seine Falschdiagnose deshalb zumindest hinterfragen müssen.
Ein solcher Diagnosefehler darf keinem Arzt unterlaufen. Dass es sich im vorliegenden Fall um einen groben Behandlungsfehler handelt, liegt auf der Hand. Bei einem groben Behandlungsfehler wird eine Beweislastumkehr zugunsten der Patientin ausgelöst. Das Gericht muss deshalb davon ausgehen, dass der Fehler des Radiologen ursächlich für die Folgeschäden der Mandantin war.
Selbst ohne diese Beweislastumkehr wäre der Fall hier aber nicht anders zu entscheiden. Laut dem Kollegen des Radiologen wäre die Fraktur durch Ruhigstellung nach dem Sturz ohne Komplikationen innerhalb von drei Wochen ausgeheilt. Zu diesem Ergebnis würde auch jeder vernünftige Sachverständige kommen. Die Operation, die Schmerzen im Zeitraum vom ersten Termin bis zur Entdeckung der Fraktur und die Folgeschäden wurden also erwiesenermaßen durch den Befunderhebungsfehler verursacht.
Dass sich die Mandantin trotz anhaltender Schmerzen nicht früher eine Zweitmeinung einholte, ist völlig nachvollziehbar, da auch eine Prellung, bei der keine Fraktur vorliegt, über einen langen Zeitraum sehr schmerzhaft sein kann. Dass sie sich auf den ärztlichen Rat des ersten Radiologen verlassen hat, stellt keinesfalls ein Mitverschulden ihrerseits dar.
Deshalb ergibt sich aus den groben Behandlungsfehlern ein Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe für die Mandantin gegen den Radiologen.
Sind 35.000 Euro Schmerzensgeld für einen fundamentalen Diagnosefehler ausreichend?
Zur ungefähren Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes werden von Gerichten vor allem vergleichbare, zuvor entschiedene Fälle herangezogen. Letztendlich ist jedoch immer eine Bewertung des Einzelfalles maßgeblich. Dabei spielen das Ausmaß der Verletzungen, mögliche Folgeschäden, Beeinträchtigung des privaten oder beruflichen Lebens, Alter der Geschädigten und der Grad des Verschuldens des Schädigers eine Rolle. In unserem Fall muss ein besonderes Augenmerk auf den beruflichen Werdegang der Mandantin und ihr noch junges Alter gelegt werden. Eine aktive Freizeitgestaltung ist ihr auch nach der zweiten Operation kaum möglich. Außerdem betrug der Zeitraum vom Sturzereignis bis zur Ausheilung der Wunde der letzten Operation circa ein halbes Jahr. Ob die verbleibenden Schäden sich in Zukunft bessern werden, bleibt fraglich. Deshalb sind 35.000 Euro Schmerzensgeld auch für eine Daumenverletzung sicherlich nicht zu wenig. Die Kanzlei für Arzthaftung wird sich dafür einsetzen, diesen Betrag auch vor Gericht durchzusetzen. Darüber hinaus beläuft sich der gesamte Schaden aufgrund der zahlreichen Schwierigkeiten im Alltag und den damit einhergehenden finanziellen Schäden auf 120.000 Euro. Auch diese Kosten muss die Versicherung des Radiologen übernehmen.
Insbesondere für junge Menschen ist eine körperliche Einschränkung, die durch ärztliches Fehlverhalten verursacht wurde, sowohl finanziell als auch emotional tragisch. Betroffene sind oft frustriert und wissen sich nicht zu helfen. Ihnen liegt es aufgrund dieser mentalen Anstrengung und Verzweiflung meist fern, einen Prozess gegen den Arzt anzustreben. Gerade in diesen Fällen ist es jedoch umso wichtiger, dass PatientInnen ihre Rechte auch vor Gericht geltend machen, um so wenigstens etwas Gerechtigkeit zu erlangen. Denn PatientInnen, die ihren Anspruch erfolgreich geltend gemacht haben, können sich vollständig auf ihre Genesung konzentrieren und müssen sich wenigstens nicht mehr um die finanziellen Folgen ihrer Einschränkungen sorgen. Außerdem lässt sich ein Trend erkennen, dass Gerichte in Schmerzensgeldfragen großzügiger entscheiden als noch vor einigen Jahren. Zögern Sie daher nicht, einen Anwalt zu konsultieren, falls sie einen Behandlungsfehler bei sich vermuten. Jeder Geschädigte hat das Recht auf ein angemessenes Schmerzensgeld.
Vor Gericht einen Behandlungsfehler darzulegen ist aber bedeutend aufwendiger, als es in diesem kurzen Bericht scheint. Um zu einer angemessenen Entschädigung zu kommen, ist es daher immer ratsam einen Experten an seiner Seite zu haben. Nur ein erfahrener Patientenanwalt kann Sie in höchstkomplexen Sachverhalten des Arzthaftungsrechts kompetent vertreten und für Sie eine faire und angemessene Entschädigung durchsetzen.
Was können Sie tun, wenn bei Ihnen unerkannte Knochenbrüche vorliegen?
Die Kanzlei für Arzthaftung und Geburtsschaden von Rechtsanwalt Christoph Mühl hat sich auf Medizinrecht spezialisiert und hilft Opfern von ärztlichen Behandlungsfehlern eine angemessene Entschädigung geltend zu machen. Ist es bei Ihnen oder einem Angehörigen ebenfalls zu Schäden durch einen Diagnosefehler gekommen? Bei Fällen aus dem Bereich Patientenrechte erhalten Sie bei Fachanwalt Christoph Mühl in Mainz eine kompetente Unterstützung und Beratung. Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung und vereinbaren einen Termin für eine kostenlose Erstberatung: 06131 6366752.
Wenn Sie Fragen zu einem Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer unerkannten oder übersehenen Fraktur oder es bei Ihnen zu einem Diagnosefehler gekommen ist, vereinbaren Sie bei uns einen unverbindlichen und kostenlosen Termin: 06131 6366752. Fachanwalt Christoph Mühl berät Sie gerne zum Thema Schmerzensgeld im Bereich unerkannte Fraktur oder Diagnosefehler.