250.000 Euro Schmerzensgeld für Geburtsschaden durch Behandlungsfehler – Arzthaftung wegen verspätetem Kaiserschnitt

Geburtsschäden zählen zu den schwersten gesundheitlichen Schäden in der Arzthaftung. Behandlungsfehler bei Geburtsschäden sind nicht nur für das betroffene Kind mit nachhaltigen Folgen verbunden. Die ganze Familie ist davon schwer betroffen. Heute zeigen wir einen Behandlungsfehler aus diesem Gebiet, auf das unsere Kanzlei für Arzthaftung und Geburtsschäden – wie der Name schon sagt – spezialisiert ist. Erfahren Sie mehr dazu in unserem heutigen Artikel über einen Fall aus der Arzthaftung, in welchem ein geschädigter Junge 250.000 Euro Schmerzensgeld für einen Geburtsschaden nach grobem Behandlungsfehler bekommen hat.

Bei einem Neugeborenen hat ein Arzt einen NofallKaiserschnitt viel zu spät durchgeführt. Durch diesen Behandlungsfehler ist es zu erheblichen gesundheitlichen Schäden bei dem neugeborenen Kind gekommen. Das Oberlandesgericht Hamm – Az. 26 U 88/16 musste sich mit diesem groben Arztfehler auseinandersetzen. Das Kind hat ein Schmerzensgeld von 250.000 Euro erhalten. Außerdem wurde ihm ein Schadenersatz zugesprochen für finanzielle Einbußen (Pflege, vermehrte Bedürfnisse, Verdienstausfall). Insgesamt ein schwerer Geburtsschaden nach mehreren ärztlichen Behandlungsfehlern des Gynäkologen.

Wie konnte es zu dem schweren Behandlungsfehler bei der Geburt kommen?

Die Mutter des Kindes hat am Abend bemerkt, dass sich das Baby weniger bewegt als sonst. Das kam ihr ungewöhnlich vor und sie fuhr deshalb ins Krankenhaus. In der Klinik wurde sie um 23:13 Uhr im Kreißsaal aufgenommen. Dort behandelten sie sie der diensthabende Assistenzarzt, die Oberärztin sowie die Hebamme.

Die Behandlung bis zum Kaiserschnitt

Zwischen 23:25 – 23:50 Uhr wurde das erste CTG geschrieben. Bei einem CTG werden gleichzeitig die Herztöne des Babys und die Wehentätigkeit der Mutter gemessen. Dadurch lassen sich Rückschlüsse über den gesundheitlichen Zustand des Kindes ziehen. Das CTG ergab eine Grundfrequenz von 130 Schlägen pro Minute bei eingeengter Bandbreite von unter 10 Schlägen pro Minute. Die Bandbreite der Schwankungen wird als Oszillationsamplitude bezeichnet. Dieses CTG ist bereits krankhaft, ja sogar lebensbedrohlich. Deswegen hätte nicht reagiert werden müssen. Die Nicht-Reaktion stellt einen ärztlichen Behandlungsfehler dar.

Um 23:35 Uhr führte die Oberärztin dann eine Dopplersonographie durch. Die Dopplersonographie ist eine Ultraschalluntersuchung, die den Blutfluss in den Gefäßen und im Herzen des Kindes zeigt.

Um 00:45 Uhr wurde erst- und einmalig ein Vaginalbefund erhoben, welcher ergab, dass der Muttermund 2 cm geöffnet ist.

Ein zweites CTG wurde anschließend von 00:57 – 1:40 Uhr geschrieben. Während dieses CTGs kam es erstmals zu einem wehenabhängigen Abfall der Herzfrequenz des Babys. Auch hier wurde nicht weiter reagiert, obwohl ein krankhafter Zustand vorlag.

Der Assistenzarzt ordnete daraufhin eine erneute Kontrolle an, weshalb ein drittes CTG von 3:34 – 3:46 Uhr geschrieben wurde. Dieses CTG ergab weniger als 5 Herzschläge pro Minute in Kombination mit einer Dezeleration vom Typ Dip II. Das sind verspätete wehenabhängige Abfälle der Herzfrequenz des Babys. Erneut kam keine Reaktion von Seiten der Ärzte.

Weitere Abfälle dieser Art wurden auch um 4:12 Uhr und 4:17 Uhr festgestellt.

Aufgrund dieser CTG-Auswertungen entschlossen sich die Ärzte dann um 4:20 Uhr zur Sectio, dem sog. Kaiserschnitt. Der Mutter wurde um 4:45 Uhr die Spinalanästhesie verabreicht und um 5:03 Uhr kam der das Baby zur Welt.

Geburtsschäden des Babys

Das Baby wurde mit einem Apgar-Wert von 0 bewertet. Dabei handelt es sich um ein Punkteschema, mit dem sich der klinische Zustand eines Neugeborenen bestimmen lässt. Alle Werte unter 5 werden als akut lebensbedrohlich beurteilt. Des Weiteren wurden diverse Auffälligkeiten bei den Neugeborenen festgestellt, so vor allem wie eine Sauerstoffunterversorgung. Es reagierte auf keine Neugeborenenreflexe, wie den Saugreflex. Im Ergebnis hatte das Baby einen Hirnschaden erlitten. In diesem Fall muss der geschädigte Kind ein Schmerzensgeld für den Geburtsschaden nach Behandlungsfehler erhalten.

Welche Behandlungsfehler lagen bei der Geburt vor

Behandlungsfehler nach dem ersten CTG

Laut des gerichtlichen Sachverständigen war bereits das erste CTG als lebensbedrohlich für das Kind zu werten. Die CTG- Werte deuten hier auf einen Sauerstoffmangel des Kindes hin. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Notwendigkeit einer Entbindung per Kaiserschnitt deutlich zugenommen und man hätte die werdende Mutter darüber aufklären müssen. Indem das nicht geschehen ist, hat der Arzt einen Behandlungsfehler begangen, der dann zu einem erheblichen Geburtsschaden führte.

Wenn die Mutter sich daraufhin gegen die operative Geburt per Kaiserschnitt entschieden hätte, wäre eine weitere Untersuchung im Sinne eines Dauer-CTG notwendig gewesen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre auch der Befund des Dauer-CTG mindestens gleich schlecht wie der, des ersten CTGs. Auch darauf hat der Gynäkologe verzichtet und einen weiteren ärztlichen Behandlungsfehler begangen.

Hier hätte sich der Arzt Gewissheit über die gesundheitlichen Verhältnisse des Kindes verschaffen müssen.

Insgesamt wurde

    • die Mutter nicht auf die Notwendigkeit des Kaiserschnitts hingewiesen,
    • man hat behandlungsfehlerhaft auf ein Dauer-CTG verzichtet.

Der Sachverständige bewertet das Verhalten des anwesenden Personals als einen groben ärztlichen Behandlungsfehler, d.h. als eine eindeutige Abweichung vom gynäkologischen Behandlungsstandard.

Die anwesenden Ärzte haben aus berufsfachlicher Sicht nicht gewissenhaft und aufmerksam in der konkreten Behandlungssituation gehandelt. Durch ihr Unterlassen, also das Nichtschreiben eines Dauer-CTG, haben sie gravierende Risiken für das Baby in Kauf genommen. Allein dieses Versäumnis muss zum Schmerzensgeld für den Geburtsschaden nach grobem Behandlungsfehler führen.

Arztfehler nach dem zweiten CTG

Auch das zweite CTG bestätigte den lebensbedrohlichen Zustand des Babys. Demnach hätte die Mutter spätestens ab 1:40 Uhr dauerhaft von einem Arzt betreut werden müssen.

Wäre dies geschehen, hätte der Arzt spätestens dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Geburt per Kaiserschnitt geraten, um die gesundheitlichen Schäden des Babys zu verhindern.

Nichts anderes gilt auch hier. Die Rechtsfolge muss ein Schmerzensgeld für den Geburtsschaden nach grobem Behandlungsfehler sein.

Behandlungsfehler: Kein Not-Kaiserschnitt

Erst um 4:20 Uhr wurde die Mutter über die Geburt per Kaiserschnitt in Kenntnis gesetzt, welche dann aber erst um 4:45 Uhr stattgefunden hat. Aufgrund der schon vorliegenden und sich immer wieder verschlechternden CTG-Befunde hätte diese Entscheidung sehr viel früher fallen müssen.

Spätestens um 4:20 Uhr hätte dann aber eine Not-Sectio durchgeführt werden müssen, da jede weitere Minute ohne ausreichende Sauerstoffversorgung für das Babys höchst bedrohlich ist. Dieser dritte Sorgfaltspflichtverstoßt führt gleichermaßen zum Anspruch auf ein Schmerzensgeld für den Geburtsschaden durch einen groben Behandlungsfehler.

Wenn Sie mehr über die Haftung für Fehler des Frauenarztes erfahren wollen, lesen Sie unseren Beitrag.

Es ist aus medizinischer Sicht unverständlich, warum sich der Zeitraum des Kaiserschnitts hier über eine derart lange Zeit hingezogen hat und weshalb kein Not-Kaiserschnitt vorgenommen wurde. Ein Not-Kaiserschnitt war absolut notwendig und erforderlich.

Gut zu wissen: Wenn im Vorfeld der Geburt bereits feststeht, dass sich das Baby in einem lebensbedrohlichen Zustand befindet, nimmt man eine Not-Sectio (Not-Kaiserschnitt) vor. Hierbei ist das Ziel, die Geburt schnellstmöglich einzuleiten. Eine Not-Sectio sollte im besten Fall in unter 10 Minuten stattfinden.

Deshalb war es auch grob fehlerhaft und absolut unverständlich, warum hier eine normale Sectio – und kein Not-Kaiserschnitt – vorgenommen wurde, obwohl die Geburt wesentlich schneller hätte durchgeführt werden müssen. Das Gericht hat deshalb ein Schmerzensgeld für den Geburtsschaden nach groben Behandlungsfehlern zugesprochen.

Folgen der fehlerhaften Behandlung (Geburtsschaden)

Durch den oben fehlerhaften Geburtsverlauf und dem dadurch aufgetretenen lang anhaltenden Sauerstoffmangel hat das Baby einen hypoxischen Hirnschaden erlitten.

Schon der direkt nach der Geburt festgestellte Apgar-Wert von 0 spiegelt seinen gesundheitlichen Zustand wider. Der kleine Junge leidet an erheblichen physischen als auch psychischen Beeinträchtigungen.

Gut zu wissen: Laut Bundesärztekammer wurden im Jahr 2020 deutschlandweit ca. 9.000 Behandlungsfehler gemeldet. Darunter waren auch grobe Behandlungsfehler während der Betreuung einer Geburt. Erschreckenderweise spielen sich solche schwerwiegenden und dramatischen Vorfälle auch in Rheinland-Pfalz ab (bspw. LG Mainz 5 U 836/18).

Psychische Beeinträchtigung durch den Geburtsschaden

Er leidet an allgemeinen Entwicklungsstörungen und kann laut Gutachter vom Intellekt her bei ausreichender Förderung höchstens die Stufe eines 7 bis 8-jährigen Kindes erreichen. Dabei ist selbst das – so der Sachverständige – bei einem Geburtsschaden dieser Art mit langer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns sehr unwahrscheinlich ist.

Der kleine Junge weist erhebliche Schwächen sowohl beim Sprachverständnis als auch beim Sprachvermögen auf. Mit anderen sprechen kann er nicht. Die Verständigung wird maximal eingeschränkt bleiben.

Körperliche Beeinträchtigungen infolge des Geburtsschadens

Darüber hinaus ist der Geschädigte in seiner Motorik, also der allgemeinen Fähigkeit zur normalen Bewegung, stark beeinträchtigt. Er kann zwar laufen, ermüdet dabei aber sehr viel schneller als ein gesundes Kind.

Durch den erlittenen Hirnschaden leidet der kleine Junge auch an Epilepsie. Hierbei handelt es sich um eine Erkrankung, bei der das Gehirn oder Teile des Gehirns übermäßig aktiv sind und zu viele Signale abgeben, welche die sog. epileptischen Anfälle auslösen. Ein solcher Anfall kann in der Stärke und seiner Art unterschiedlich ausfallen – das geht vom Zucken einzelner Muskeln bis zur Verkrampfung des gesamten Körpers mit vollständigem Bewusstseinsverlust.

Der Geschädigte wird einen hohen Leidensdruck durch sein geistiges Defizit gegenüber anderen Menschen haben.

Wie wird die Zukunft des Patienten nach diesem Geburtsschaden mit Hirnschädigung aussehen?

An welchen Folgen leidet nun das Kind? Diese sind sehr schwerwiegend:

  • Der Geschädigte ist durch die oben beschriebene Behandlung für den Rest seines Lebens eingeschränkt. Er wird nie erfahren, wie sein Leben verlaufen wäre, wenn er gesund zur Welt gekommen wäre. Der gerichtliche Sachverständige konnte sich nicht vorstellen, dass der Junge jemals in der Lage sein wird, alleine zu leben.
  • Dadurch, dass er bei körperlicher Anstrengung, wie normalen Laufen, deutlich schneller ermüdet als andere Kinder, ist es naheliegend, dass er im Laufe seines Lebens oft ausgegrenzt wird. Beim Spielen wird ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr aktiv mitmachen können und zusehen müssen, was ihm immer wieder vor Augen halten wird, dass er nicht wie die anderen Kinder ist.
  • Er wird niemals erfahren, wie es ist einen Sport auszuüben oder mit seiner Familie wandern zu gehen. Selbst das für Kinder unbeschwerte Spielen auf dem Spielplatz wird von ihm eine enorme körperliche Anstrengung abverlangen. Er wird mit Kindern im gleichen Alter nicht mithalten können.
  • Nie wird er erfahren wie es ist, mit seinen Freunden als Jugendlicher das erste Mal einen Ausflug in den Biergarten zu machen oder in die Disco zu gehen, da er auch für dies körperlich nicht in der Lage ist.
  • Der geschädigte Junge wird durch seine psychischen Beeinträchtigungen nie mit Gleichaltrigen eine intensive zwischenmenschliche Bindung aufbauen können. Er wird sein Leben lang verschiedene Sachverhalte und Sachzusammenhänge nicht nachvollziehen können. Auch, wenn er an gewissen Themen Interesse zeigt, wird er nicht in der Lage, sein diese zu verstehen.
  • Ihm wurde dadurch jegliche Perspektive in seiner Ausbildung genommen. Auch im hohen Alter wird er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf dem intellektuellen Stand eines 7-jährigen sein, der gerade das 1×1 gelernt hat.

Durch sein noch sehr junges Alter wurde ihm jede Chance genommen, sein Leben so zu führen, wie er es verdient hätte. Ein hohes Schmerzensgeld ist für einen Geburtsschaden nach derart groben Behandlungsfehlern ein Muss.

Wie viel Schmerzensgeld ist bei einem gravierenden Geburtsschaden angemessen?

Eine schwierige Frage ist, wieviel Schmerzensgeld für den Geburtsschaden nach einem Behandlungsfehler angemessen sind. Hierzu muss man folgendes wissen:

Schmerzensgeld hat im deutschen Rechtssystem zwei Funktionen. Zum einen soll es dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für den Schaden bieten (Ausgleichsfunktion). Zum anderen soll der Schädiger für sein Verhalten zur Rechenschaft gezogen werden (Genugtuungsfunktion).

Zur Bemessung des Schmerzensgeldes werden viele Kriterien herangezogen, wie beispielsweise das Alter des Geschädigten und die Schwere der Schäden, die Art, wie sich der Geschädigte oder seine Haftpflichtversicherung mit der Angelegenheit befassen, d.h. ob sie die Zahlung von Schadenersatz verweigern oder unnötig in die Länge ziehen. Wichtig ist auch der Grad des Verschuldens und natürlich die Zukunftsprognose.

Nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesichtspunkte kann ein faires und angemessenes Schmerzensgeld bemessen werden.

Hier rechtfertigt das Zusammenspiel des sehr jungen Alters – ein Baby – und die oben deutlich gemachte Schwere der körperlichen und psychischen Schäden ein weitaus höheres Schmerzensgeld als 250.000 Euro. Nach unserem Dafürhalten wäre ohne weiteres mindestens das Doppelte gerechtfertigt nach einem derart gravierenden Geburtsschaden infolge von groben Behandlungsfehlern des Frauenarztes. Man muss dazu wissen, dass Schäden in Kliniken regelmäßig mit einem Betrag bis zu 60 Millionen versichert sind, und die Haftpflichtversicherung der Klinik das Schmerzensgeld bezahlt und niemals der Frauenarzt selbst.

Patientenanwalt Christoph Mühl hat mit seiner Kanzlei für Medizinrecht für einen vergleichbaren Schaden vor dem Landgericht in Kempten genau das Doppelte dieses Betrages (Schmerzensgeld von 500.000 Euro für einen Hirnschaden nach Behandlungsfehlern bei der Geburt) durchgesetzt.

Das aber zeigt, dass Gerichte selbst bei schwerwiegenden Schäden teilweise sehr weit auseinander liegen, was die Höhe der Schmerzensgelder anbelangt. Man kann sich aber fragen, wie man 250.000 Euro so anlegen soll, dass das geschädigte Kind von dem Berg dauerhaft etwas hat…

Gerade das macht es notwendig, einen Spezialisten an seiner Seite zu haben, der über die nötige Kompetenz und Erfahrung bei Geburtsschäden und Großschäden im Allgemeinen verfügt. Ein Fachanwalt für Medizinrecht mit Spezialisierung auf die Arzthaftung und Geburtsschäden ist daher bei schweren Schäden Pflicht. Auch diese Weise können auch Sie eine angemessene Entschädigung erhalten.

Christoph Mühl
Christoph MühlFachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwalt Christoph Mühl ist Patientenanwalt und hilft seit 15 Jahren Opfern von ärztlichen Behandlungsfehlern, einen angemessenen Schadenersatz und Schmerzensgeld für Verletzungen zu erhalten, die bei Operationen und ärztlichen Behandlungen aufgetreten sind.
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