80.000 Euro Schmerzensgeld für übersehenen Pakreastumor.

Für einen übersehenen Pankreastumor (= Krebs an der Bauchspeicheldrüse) hat die Kanzlei für Medizinrecht Mainz für einen Mandanten vor Kurzem insgesamt 80.000 Euro Schmerzensgeld /Schadenersatz durchgesetzt. Es handelte sich um einen groben ärztlichen Behandlungsfehler des Facharztes für Radiologie, der zur Haftung des Radiologen führte.

Wie konnte der Pankreastumor übersehen werden?

Die Ehefrau des Mandaten stellte sich bei einem Allgemeinarzt vor, weil es ihr immer schlechter ging, sie sehr müde war und zunehmend über Oberbauchschmerzen klagte. Der Hausarzt überwies sie zu einem Facharzt für Radiologie. Der Radiologe sollte die Ursache für unklare Oberbauchschmerzen bei der Patientin abklären. Dazu wurde ein MRT gemacht. Darauf kam unter anderem als Zufallsbefund ein Tumor im Bereich der Bauchspeicheldrüse zum Vorschein. Diesen hat der Radiologe leider nicht im Befundbericht beschrieben, obwohl er in allen Bildsequenzen eindeutig sichtbar war. Genau dies ließ er im Befundbericht aus, beschrieb jedoch eine Vielzahl von anderen Befunden, so die Gallenblase und andere Bauchorgane sehr detailliert.

Ein halbes Jahr später wurde ein Ultraschall durchgeführt. Der Tumor wurde darauf eindeutig erfasst. Er war in der Zwischenzeit jedoch gewachsen. Die daraufhin durchgeführte Chemotherapie blieb ohne Erfolg. Die Patientin verstarb an den Folgen des Tumors. Der Ehemann forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld von dem Radiologen bzw. seiner Haftpflichtversicherung. Diese lehnte zunächst ab.

Behandlungsfehler des Radiologen wegen übersehenem Pankreastumor

Eine Nachbefundung des MRT hat ergeben, dass auf den Bildern bereits ein 42 mm großer (!) Pankreastumor in allen durchgeführten Sequenzen in vollem Umfang erfasst und erkennbar war und am ehesten einem Pankreaskopftumor entsprach.

Dem behandelnden Radiologen war damit ein ärztlicher Behandlungsfehler vorzuwerfen. Rechtlich stuft man diese Pflichtverletzung als einen schweren bzw. groben Diagnosefehler ein.

Der Radiologe wollte dies nicht einsehen und wies jede Schuld von sich. Da die Ehefrau des Mandanten nicht gesetzlich krankenversichert war (in diesem Falle hätten wir eine Begutachtung durch den MDK durchführen lassen), haben wir einem Verfahren vor der Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht bei der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg zugestimmt. Der Arzt versuchte dort, sich mit der Begründung zu entlasten, dass die Überweisung an den Radiologen ausschließlich deshalb erfolgt wäre, um einen „fraglichen Leberherd“ auszuschließen. Dieses Argument war untauglich:

Wenn es tatsächlich so gewesen wäre, hätte auch kein Anlass dazu bestanden, bei der Auswertung auch die Gallenblase, die übrigen Bauchorgane, die Funktion der Nerven, die Durchströmung der Gefäße sowie Veränderungen am Stammskelett zu beschreiben. Genau diese Punkte hat er aber im Befund ausführlich beschrieben!

Was muss der Radiologe in den Bericht aufnehmen?

Der Radiologe hat entsprechend dem geltenden Facharztstandard alles zu beschreiben, was er auf den von ihm gemachten Bildern sieht. Auch muss er zu allem etwas schreiben, was irgendeine Bedeutung im Rahmen des ihm erteilten Auftrags haben könnte. Insbesondere muss er alles beschreiben, was den Ausschluss oder die Sicherung einer bestimmten möglichen Erkrankung anbetrifft.

Was war der Auftrag des Radiologen?

Der an den Radiologen erteilte Auftrag, lautete entgegen seiner Behauptung gerade eben nicht alleine auf die „Abklärung eines fraglichen Leberherdes“. Vielmehr sollte er die Ursache der unklaren Oberbauchschmerzen suchen, einen Tumor oder eine Entzündung ausschließen. Genau das ergab sich ausdrücklich aus den klinischen Angaben in dem schriftlichen Befundbericht des Radiologen unter dem Punkt „Diagnose“.

Haftung des Radiologen auch für Zufallsbefunde

Auch zufällig gefundene krankhafte Veränderungen müssen beschrieben werden. Der Radiologe haftet auf Schadenersatz und Schmerzensgeld daher auch für sogenannte Zufallsbefunde. Das ist ständige Rechtsprechung des Arzthaftungssenates beim BGH. Unter Rn. 12 des Urteils des BGH vom 21.12.2010 – VI ZR 284/09 heißt es insoweit wörtlich:

„Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, die Beklagte habe die Röntgenaufnahme lediglich auf anästhesierelevante Besonderheiten auswerten müssen. Aufgrund der ihm gegenüber dem Patienten obliegenden Fürsorgepflicht hat der für die Auswertung eines Befundes im konkreten Fall medizinisch verantwortliche Arzt all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss. Vor in diesem Sinne für ihn erkennbaren Zufallsbefunden darf er nicht die Augen verschließen.“

Dem ist nichts hinzuzufügen!

Die Nichterwähnung des Tumors von 42 mm ist völlig unverständlich, zumal er in allen durchgeführten Sequenzen des MRT in vollem Umfang erfasst und ohne weiteres erkennbar war. Der grobe Diagnosefehler des Radiologen löst eine Haftung aus. Bei einem groben Behandlungsfehler kommt zudem die Beweislastumkehr zugunsten der verstorbenen Patientin zum Tragen. Das heißt, der Radiologe hätte beweisen müssen, dass ein günstigerer Verlauf bei frühzeitiger Diagnose des Tumors der Bauchspeicheldrüse vollkommen ausscheidet. Das konnte er wiederum nicht.

Welche Folgen sind durch den übersehenen Pankreastumor eingetreten?

Nachdem der Tumor bei der Ehefrau des Mandanten dann tatsächlich entdeckt wurde, konnte man leider nicht mehr viel für sie tun. Die Chemotherapie hat wenig bewirkt. Sie verstarb an den Folgen der Tumorerkrankung.

Der Mandant erhielt für den übersehenen Pankreastumor seiner Ehefrau ein ererbtes Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 Euro.

Sind 80.000 Euro Schmerzensgeld für übersehenen Pankreastumor angemessen?

Sind 80.000 Euro Schmerzensgeld für einen übersehenen Tumor an der Bauchspeicheldrüse angemessen? Führt ein Behandlungsfehler zum Tod eines Patienten, fragt man sich immer: was ist angemessen? Gibt es einen angemessenen Betrag überhaupt?

Hierzu müssen Sie folgendes wissen: In Deutschland wird die Zeit entschädigt, in der der Geschädigte Schmerzen, Beschwerden und Beeinträchtigungen erlitten hat. Den Tod als solchen entschädigt man nicht, denn mit dem Ableben enden die Schmerzen. Das klingt auf den ersten Blick seltsam. Unser Rechtssystem knüpft nämlich an die Menschenwürde an und sieht ein Schmerzensgeld für den Tod eines anderen Menschen als solchen nicht vor, weil sich ein Menschenleben nicht mit Geld messen lässt.

Dennoch erhalten Angehörige ein ererbtes Schmerzensgeld für die bis zum Tod bestandenen Schmerzen und Beschwerden. Daneben bekommen nahe Angehörige ein Hinterbliebenengeld.

Gerade in Arzthaftungsfällen mit Todesfolge waren die Gerichte bei der Höhe der Schmerzensgelder lange Zeit sehr zurückhaltend und haben auf vergleichbare Entscheidungen anderer Gerichte abgestellt, um die Höhe zu bemessen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon in den 70er Jahren betont, dass sich Gerichte nicht an frühere Entscheidungen halten müssen und davon vor allem bei schwerwiegenden Leiden großzügiger verfahren sollen als bei Bagatellverletzungen. Außerdem ist zu Gunsten von Geschädigten die Geldentwertung zu berücksichtigen. Obwohl einige Oberlandesgerichte das in ihre Spruchpraxis übernommen haben, versuchen Haftpflichtversicherungen der Ärzte immer wieder an (ver)alte(te) Entscheidungen anzuknüpfen, um auf diese Weise die Höhe des Schmerzensgeldes nach unten zu „drücken“.

Gut zu wissen: Der Bundesgerichtshof (BGH) betont immer wieder, dass Gerichte von Schmerzensgeldern in bereits entschiedenen Fällen abweichen dürfen. Gerade bei schwerwiegenden Verletzungen ist großzügig zu verfahren.

Fazit: Deswegen ist es empfehlenswert, gerade bei Arzthaftung mit Todesfolge, einen auf Patientenrechte und Personenschäden spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Mit Hilfe eines Experten lassen sich angemessene Schmerzensgelder erzielen. Bei einem ärztlichen Behandlungsfehler ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht absolut sinnvoll.

Christoph Mühl
Christoph MühlFachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwalt Christoph Mühl ist Patientenanwalt und hilft seit 15 Jahren Opfern von ärztlichen Behandlungsfehlern, ein angemessenes Schmerzensgeld für Behandlungsfehler von Radiologen zu erhalten.

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